Neuzeitliche Bilanzfragen.
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anderes realisiert ist. Es erscheint aus bilanzkritischen Gründen
zweckmäßig, solche Goldwerte auch äußerlich von Neuanlagen
zu trennen, die bereits in der Zeit der Geldentwertung beschafft
wurden.
7. Abschreibungen vom Anlagevermögen:
a) Sieht man in der Abschreibung den ziffermäßigen
Ausdruck einer Wertminderung der Anlagen durch
Abnutzung (§ 261 3 HGB., § 13 Abs. 1 b Eink.StG.),
die Umwandlung von Vermögens- in Ertragskosten
(vgl. „Privatwirtschaftslehre“ §§ 28 f.), d. h. eine
Kostentilgung, ist in der bisher üblichen Weise, aktiv
oder passiv (vgl. Abschnitt 4 und 5) abzuschreiben 1 ).
Wird eine alte Anlage, die in den 90er Jahren 1 Mill.
Mark gekostet hat, unbrauchbar und durch eine
neue für 20 Mill. Mark Anschaffungspreis ersetzt,
werden sich nach Inbetriebnahme die Selbstkosten
abschreibungen und dadurch die Verkaufspreise wäh
rend der Produktionsdauer der neuen Anlage be
trächtlich steigern, dergestalt, daß selbst bei einer
Ermäßigung anderer Selbstkostenfaktoren und des
Unternehmergewinnes die Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmung in Frage gestellt werden kann, sofern
nicht aus Rücklagen früherer Jahre oder infolge
besonders gearteter Marktverhältnisse das Mehr an
Abschreibungen ausgeglichen werden kann.
Bei einer Umwandlung der Goldmarkanlagewerte
in Papiermarkwerte — Ende 1921 etwa im Verhältnis
1; 12, bei fortschreitender Verschuldung des Reiches
und der Überproduktion an Banknoten später viel
leicht 1: 20 — müßte, unter gleichzeitiger Änderung
der handelsrechtlichen Bewertungsregeln, die Erhö
hung der Anlagewerte durch Einstellung eines passiven
Valutaausgleichskontos in ihren Wirkungen auf den
Wirtschaftserfolg ausgeglichen werden. Dabei müßte
zwischen Sachwertteuerung (d. i. die Steigerung
der Beschaffungskosten infolge Verteuerung der Roh-
i) Vgl. Schiff, Abschreibung. Sonderdruck aus: Recht und Wirt
schaft, Berlin 1921.