Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

Neuzeitliche Bilanzfragen. 
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anderes realisiert ist. Es erscheint aus bilanzkritischen Gründen 
zweckmäßig, solche Goldwerte auch äußerlich von Neuanlagen 
zu trennen, die bereits in der Zeit der Geldentwertung beschafft 
wurden. 
7. Abschreibungen vom Anlagevermögen: 
a) Sieht man in der Abschreibung den ziffermäßigen 
Ausdruck einer Wertminderung der Anlagen durch 
Abnutzung (§ 261 3 HGB., § 13 Abs. 1 b Eink.StG.), 
die Umwandlung von Vermögens- in Ertragskosten 
(vgl. „Privatwirtschaftslehre“ §§ 28 f.), d. h. eine 
Kostentilgung, ist in der bisher üblichen Weise, aktiv 
oder passiv (vgl. Abschnitt 4 und 5) abzuschreiben 1 ). 
Wird eine alte Anlage, die in den 90er Jahren 1 Mill. 
Mark gekostet hat, unbrauchbar und durch eine 
neue für 20 Mill. Mark Anschaffungspreis ersetzt, 
werden sich nach Inbetriebnahme die Selbstkosten 
abschreibungen und dadurch die Verkaufspreise wäh 
rend der Produktionsdauer der neuen Anlage be 
trächtlich steigern, dergestalt, daß selbst bei einer 
Ermäßigung anderer Selbstkostenfaktoren und des 
Unternehmergewinnes die Wettbewerbsfähigkeit der 
Unternehmung in Frage gestellt werden kann, sofern 
nicht aus Rücklagen früherer Jahre oder infolge 
besonders gearteter Marktverhältnisse das Mehr an 
Abschreibungen ausgeglichen werden kann. 
Bei einer Umwandlung der Goldmarkanlagewerte 
in Papiermarkwerte — Ende 1921 etwa im Verhältnis 
1; 12, bei fortschreitender Verschuldung des Reiches 
und der Überproduktion an Banknoten später viel 
leicht 1: 20 — müßte, unter gleichzeitiger Änderung 
der handelsrechtlichen Bewertungsregeln, die Erhö 
hung der Anlagewerte durch Einstellung eines passiven 
Valutaausgleichskontos in ihren Wirkungen auf den 
Wirtschaftserfolg ausgeglichen werden. Dabei müßte 
zwischen Sachwertteuerung (d. i. die Steigerung 
der Beschaffungskosten infolge Verteuerung der Roh- 
i) Vgl. Schiff, Abschreibung. Sonderdruck aus: Recht und Wirt 
schaft, Berlin 1921.
	        
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