Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Neuzeitliche Bilanzfragen. 
grundsätzlich keine Unterbewertung — Ausnahmen im § 139 
RAbgO. und § 33 Eink.St.G. —. Die handelsgesetzliche Bilanz 
ist durch die Bewertungsregeln der §§ 40 und 261 HGB. ge 
bunden, das Recht der Unterbewertung durch die General 
versammlung ergibt sich aus § 271 HGB. Die .Vermögensgegen 
stände sind im einzelnen zu bewerten; im Sinne der Reichs 
abgabenordnung soll der gemeine Wert der gesamten kauf 
männischen Unternehmung, d. h. deren Verkaufswert für den 
in Betracht kommenden Stichtag erfaßt werden. Für die ein 
zelnen Steuerarten wird jeweils eine gesonderte Sleuerbilanz 
erforderlich, an sich keine Bilanz im kaufmännischen Sprach 
gebrauch, sondern eine Aufzählung und Berechnung für eine 
besondere Steuerart in der äußeren Form der Gegenüberstellung. 
Im Zusammenhang mit den in diesem Buche erörterten 
Fragen interessiert die Wertermittlung J ). Die Grundlagen für 
alle Steuerarten bilden die allgemeinen Vorschriften der §§ 137 
bis 151 RAbgO.; für Grundstücke insbesondere §§ 152 bis 174 
RAbgO.; überdies kommen in Betracht: für das Besitzsteuer 
gesetz (3. 7. 1913) die §§ 28 bis 47; Gesetz über das Reichs 
notopfer (31. 12. 1919) § 18, der auf § 152 RAbgO. hinweist, 
dann §§ 20 bis 22 2 ); Gesetz über die Kriegsabgabe für Ver 
mögenszuwachs (10. 9. 1919) §§ 5, 10 bis 13. 
Die steuerrechlliche Bewertung erfolgt durch Berechnung 
auf Grund unmittelbar feststehender (z. B. Kurswert, Kapitali 
sierungsfaktor) oder auf Grund feststellbarer Rechnungs'aktoren 
(z. B. gemeiner Wert) oder durch Schätzung. Grundsätzlich ist 
für Vermögensabgaben der gemeine Wert des gesamten kauf 
männischen Unternehmens zugrunde zu legen, soweit* nichts 
anderes vorgeschrieben ist (wie z. B. in § 139 Abs. 2 RAbgO., 
die Abschreibungsbewertung vom Anschaffungs- oder Herstel 
lungspreis für Anlagevermögen; in § 152 für Grundstücke der 
Ertragswert; § 33a Eink.St.G. der Anschaffungs- oder Her 
stellungspreis für Betriebsvermögen). Die einzelnen Vermögens 
teile bilden nur Rechnungsposten in der Gesamtrechnung. Die 
0 Vgl. Bd. I, S. 186 f. Mrozek-Arlt, Die Wertermittlung. Auszug aus dem
	        
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