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Neuzeitliche Bilanzfragen.
grundsätzlich keine Unterbewertung — Ausnahmen im § 139
RAbgO. und § 33 Eink.St.G. —. Die handelsgesetzliche Bilanz
ist durch die Bewertungsregeln der §§ 40 und 261 HGB. ge
bunden, das Recht der Unterbewertung durch die General
versammlung ergibt sich aus § 271 HGB. Die .Vermögensgegen
stände sind im einzelnen zu bewerten; im Sinne der Reichs
abgabenordnung soll der gemeine Wert der gesamten kauf
männischen Unternehmung, d. h. deren Verkaufswert für den
in Betracht kommenden Stichtag erfaßt werden. Für die ein
zelnen Steuerarten wird jeweils eine gesonderte Sleuerbilanz
erforderlich, an sich keine Bilanz im kaufmännischen Sprach
gebrauch, sondern eine Aufzählung und Berechnung für eine
besondere Steuerart in der äußeren Form der Gegenüberstellung.
Im Zusammenhang mit den in diesem Buche erörterten
Fragen interessiert die Wertermittlung J ). Die Grundlagen für
alle Steuerarten bilden die allgemeinen Vorschriften der §§ 137
bis 151 RAbgO.; für Grundstücke insbesondere §§ 152 bis 174
RAbgO.; überdies kommen in Betracht: für das Besitzsteuer
gesetz (3. 7. 1913) die §§ 28 bis 47; Gesetz über das Reichs
notopfer (31. 12. 1919) § 18, der auf § 152 RAbgO. hinweist,
dann §§ 20 bis 22 2 ); Gesetz über die Kriegsabgabe für Ver
mögenszuwachs (10. 9. 1919) §§ 5, 10 bis 13.
Die steuerrechlliche Bewertung erfolgt durch Berechnung
auf Grund unmittelbar feststehender (z. B. Kurswert, Kapitali
sierungsfaktor) oder auf Grund feststellbarer Rechnungs'aktoren
(z. B. gemeiner Wert) oder durch Schätzung. Grundsätzlich ist
für Vermögensabgaben der gemeine Wert des gesamten kauf
männischen Unternehmens zugrunde zu legen, soweit* nichts
anderes vorgeschrieben ist (wie z. B. in § 139 Abs. 2 RAbgO.,
die Abschreibungsbewertung vom Anschaffungs- oder Herstel
lungspreis für Anlagevermögen; in § 152 für Grundstücke der
Ertragswert; § 33a Eink.St.G. der Anschaffungs- oder Her
stellungspreis für Betriebsvermögen). Die einzelnen Vermögens
teile bilden nur Rechnungsposten in der Gesamtrechnung. Die
0 Vgl. Bd. I, S. 186 f. Mrozek-Arlt, Die Wertermittlung. Auszug aus dem