Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Neuzeitliche  Bilanzfragen.

grundsätzlich  keine  Unterbewertung  —  Ausnahmen  im  §  139
RAbgO.  und  §  33  Eink.St.G.  —.  Die  handelsgesetzliche  Bilanz
ist  durch  die  Bewertungsregeln  der  §§  40  und  261  HGB.  gebunden, ­
  das  Recht  der  Unterbewertung  durch  die  Generalversammlung ­
  ergibt  sich  aus  §  271  HGB.  Die  .Vermögensgegenstände ­
  sind  im  einzelnen  zu  bewerten;  im  Sinne  der  Reichsabgabenordnung ­
  soll  der  gemeine  Wert  der  gesamten  kaufmännischen ­
  Unternehmung,  d.  h.  deren  Verkaufswert  für  den
in  Betracht  kommenden  Stichtag  erfaßt  werden.  Für  die  einzelnen ­
  Steuerarten  wird  jeweils  eine  gesonderte  Sleuerbilanz
erforderlich,  an  sich  keine  Bilanz  im  kaufmännischen  Sprachgebrauch, ­
  sondern  eine  Aufzählung  und  Berechnung  für  eine
besondere  Steuerart  in  der  äußeren  Form  der  Gegenüberstellung.
Im  Zusammenhang  mit  den  in  diesem  Buche  erörterten
Fragen  interessiert  die  Wertermittlung  J ).  Die  Grundlagen  für
alle  Steuerarten  bilden  die  allgemeinen  Vorschriften  der  §§  137
bis  151  RAbgO.;  für  Grundstücke  insbesondere  §§  152  bis  174
RAbgO.;  überdies  kommen  in  Betracht:  für  das  Besitzsteuergesetz ­
  (3.  7.  1913)  die  §§  28  bis  47;  Gesetz  über  das  Reichsnotopfer ­
  (31.  12.  1919)  §  18,  der  auf  §  152  RAbgO.  hinweist,
dann  §§  20  bis  22  2 );  Gesetz  über  die  Kriegsabgabe  für  Vermögenszuwachs ­
  (10.  9.  1919)  §§  5,  10  bis  13.
Die  steuerrechlliche  Bewertung  erfolgt  durch  Berechnung
auf  Grund  unmittelbar  feststehender  (z.  B.  Kurswert,  Kapitalisierungsfaktor) ­
  oder  auf  Grund  feststellbarer  Rechnungs'aktoren
(z.  B.  gemeiner  Wert)  oder  durch  Schätzung.  Grundsätzlich  ist
für  Vermögensabgaben  der  gemeine  Wert  des  gesamten  kaufmännischen ­
  Unternehmens  zugrunde  zu  legen,  soweit*  nichts
anderes  vorgeschrieben  ist  (wie  z.  B.  in  §  139  Abs.  2  RAbgO.,
die  Abschreibungsbewertung  vom  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  für  Anlagevermögen;  in  §  152  für  Grundstücke  der
Ertragswert;  §  33a  Eink.St.G.  der  Anschaffungs-  oder  Herstellungspreis ­
  für  Betriebsvermögen).  Die  einzelnen  Vermögensteile ­
  bilden  nur  Rechnungsposten  in  der  Gesamtrechnung.  Die

0  Vgl.  Bd.  I,  S.  186  f.  Mrozek-Arlt,  Die  Wertermittlung.  Auszug  aus  dem
            
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