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Neuzeitliche Bilanzfragen.
grundsätzlich keine Unterbewertung — Ausnahmen im § 139
RAbgO. und § 33 Eink.St.G. —. Die handelsgesetzliche Bilanz
ist durch die Bewertungsregeln der §§ 40 und 261 HGB. gebunden,
das Recht der Unterbewertung durch die Generalversammlung
ergibt sich aus § 271 HGB. Die .Vermögensgegenstände
sind im einzelnen zu bewerten; im Sinne der Reichsabgabenordnung
soll der gemeine Wert der gesamten kaufmännischen
Unternehmung, d. h. deren Verkaufswert für den
in Betracht kommenden Stichtag erfaßt werden. Für die einzelnen
Steuerarten wird jeweils eine gesonderte Sleuerbilanz
erforderlich, an sich keine Bilanz im kaufmännischen Sprachgebrauch,
sondern eine Aufzählung und Berechnung für eine
besondere Steuerart in der äußeren Form der Gegenüberstellung.
Im Zusammenhang mit den in diesem Buche erörterten
Fragen interessiert die Wertermittlung J ). Die Grundlagen für
alle Steuerarten bilden die allgemeinen Vorschriften der §§ 137
bis 151 RAbgO.; für Grundstücke insbesondere §§ 152 bis 174
RAbgO.; überdies kommen in Betracht: für das Besitzsteuergesetz
(3. 7. 1913) die §§ 28 bis 47; Gesetz über das Reichsnotopfer
(31. 12. 1919) § 18, der auf § 152 RAbgO. hinweist,
dann §§ 20 bis 22 2 ); Gesetz über die Kriegsabgabe für Vermögenszuwachs
(10. 9. 1919) §§ 5, 10 bis 13.
Die steuerrechlliche Bewertung erfolgt durch Berechnung
auf Grund unmittelbar feststehender (z. B. Kurswert, Kapitalisierungsfaktor)
oder auf Grund feststellbarer Rechnungs'aktoren
(z. B. gemeiner Wert) oder durch Schätzung. Grundsätzlich ist
für Vermögensabgaben der gemeine Wert des gesamten kaufmännischen
Unternehmens zugrunde zu legen, soweit* nichts
anderes vorgeschrieben ist (wie z. B. in § 139 Abs. 2 RAbgO.,
die Abschreibungsbewertung vom Anschaffungs- oder Herstellungspreis
für Anlagevermögen; in § 152 für Grundstücke der
Ertragswert; § 33a Eink.St.G. der Anschaffungs- oder Herstellungspreis
für Betriebsvermögen). Die einzelnen Vermögensteile
bilden nur Rechnungsposten in der Gesamtrechnung. Die
0 Vgl. Bd. I, S. 186 f. Mrozek-Arlt, Die Wertermittlung. Auszug aus dem