Neuzeitliche Bilanzfraget!.
immateriellen Werte sind (bei der Besitz- und Erbsoha
zu berücksichtigen. Der Begriff des gemeinen Wert*
§ 138 RAbgO. erläutert. Anschaffungspreis ist der i^jforeis
zuzüglich aller Nebenkosten der Anschaffung. Abs ehre
sind zulässig: § 13 Abs. 1b; 33a, 59a Eink.St.G., § 139 RAhgO""
Abzugsfähig sind die jährlichen, den Verhältnissen entsprechenden
Absetzungen für Abnutzung von Gebäuden, Maschinen und sonsti
gem Belriebsinventar. Für Gegenstände des Betriebsvermögens,
d. h. der Anlage- und Umsatzwerte gilt als Wert dieser Gegen
stände der Anschaffungs- oder Herstellungspreis nach Abzug
der zulässigen Absetzungen für Abnutzung. Diese Abschreibungen
sind unter Berücksichtigung des Wertes der erforderlich werden
den Erneuerungen bzw. Ersatzbeschaffungen zu bemessen. Bei
Erneuerungen bzw. Ersatzbeschaffungen, für deren Mehrkosten
eine Rücklage noch nicht hat angesammelt werden können,
dürfen diese Mehrkosten als Werbungskosten vom steuerpflichti
gen Einkommen abgezogen w r erden (Begründung des Entwurfes
zur Novelle vom 21. 3. 21).
9 Vgl. Mrozek-Arlt, a. a. 0. S. 149—208. Großmann, Abschreibungen
und Steuer. Leipzig 1921. Bosendorff, Handausgabe des Körperschaftssteuer
gesetzes. 2./3. AufL, Berlin 1920 nebst Ergänzungsband, Berlin 1921.
“■ 41" \
M'i
Lettner, Buohbaltung und Bilaiuikunde, U, 6, u, 7. Wifi.
27
Jcr <v