Abschreibungen.
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Eine zwingende Vorschrift, solche Einzelheiten zu geben besteht
nicht; wenn man sie gibt, müssen sie richtig sein. Abschreibun
gen und Wertzugänge an Vermögensteilen sind bilanzmäßig
nicht aufrechenbar, ebensowenig wie Aktiva und Schulden.
Wenn der Zugang, wie oben angegeben, 11 000 beträgt, dann
darf nicht eine Differenzgröße, hier 8000 sub titulo Zugang
ßingestellt werden, ein Vorgang, der geeignet ist, die Höhe der
Neuanschaffungen zu verschleiern.
Im folgenden Beispiel will der Vorstand durch ein recht
Ungeschicktes Verfahren den Aktionären zeigen, wie groß das
l n eigenen Grundstücken investierte Kapital ist.
Grundstücke 88 900
-f- Hypothek 14 500
74 400
Zugang . 3 500
77 900
Hypothek 233 025
Abgelöst 24 400
208 625
Aufgenommen 38 500 247 125
325 025
-f- 1 % Abschreibung ... 3 250
321 775
Die offenen Abschreibungsverluste werden a) aus den Be-
tr iebg e innahmen (Gewinn- und Verlustkonto an Abschreibungen)
°<ier b) gelegentlich aus einer Spezialreserve (Spezialreserve an
Abschreibungen 1 )), d. h. aus Reingewinnteilen früherer Jahre
gedeckt, c) Unzulässig erscheint das Verfahren, die notwendigen,
° r dentlichen Abschreibungen in der B. zu unterlassen, sie aber
aus dem „Reingewinn“ zu decken, d. h. in den Gewinnver-
Wilungsvorschlag aufzunehmen: ein Verstoß gegen § 261 3 HGB.
Die Ausgaben für das Anlagevermögen können sein: 1. ln-
s *ßftdAaZtimgsausgaben, die als Betriebsunkosten den Jahresertrag
hindern. 2. Werterhöhende Verbesserungen (z. B. Instand-
l ) In der Bilanz:
Maschinen . .
. . . . 100 I Abschreibungsreserve . . .
.. 35
Abschreibungen . ..
. . . . 10 90 j entnommen
. . 10 25