Full text: Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Das Kapital. 
lieh; dann müssen Reingewinn und Reinverlust eines Rech 
nungsjahres bzw. Kapital erhöhende Restgewinne als Sonder 
posten in der Bilanz erscheinen: das Zuwachskapital rechts, die 
Unterbilanz links. Das Kapitalkonto der Aktienvereine und der 
G. m. b. H. zeigt infolge gesetzlicher Vorschriften, bis zur Ka- 
pitalvermehrung durch Ausgabe neuer Aktien bzw. Anteile oder 
bis zur Kapitalminderung im Wege der Sanierung und der 
Kapitalrückzahlung, eine unveränderliche Größe. Das Kapital- 
konto des Einzelunternehmers und die Kapitalkonten der per 
sönlich haftenden Gesellschafter können, wie das Aktienkapital, 
alljährlich das auf diesen Konten nachgewiesene Schlußkapital 
unverändert oder mit seinem jeweiligen Betrage aufweisen. 
(Vgl. 12. Abschnitt, auch Band I, S. 104f.) 
Das Nominalkapital ist entweder ganz eingezahlt oder nur 
teilweise. Im letzten Falle sind die Einzahlungsverbindlichkeiten 
der Verpflichteten als Aktivum der Unternehmung zu bilanzieren. 
Bei Kapitalgesellschaften wird das Kapital — abgesehen 
von der Erhöhung des Teilhaberkapitals (Aktien, Anteile) — 
durch Zusohreiben unverbrauchter Gewinne, durch eine in der 
Gewinn- und Verlustrechnung ersichtlich gemachte oder still 
schweigende Dotierung einer Reserve erhöht. Eine Kapital* 
Minderung erfolgt durch Sanierung, durch Auflösung einer Rück 
lage, beispielsweise durch Überweisung eines solchen Kapital 
teiles in die Gewinn- und Verlustrechnung, durch bestimmungs 
mäßige Verwendung einer Spezialreserve oder durch Verwendung 
eines Teils des Gewinnvortrags aus dem Vorjahr, endlich durch 
einen Bilanzverlust. 
Bei Gesellschaftsunternehmungen sind die einzelnen Teile 
des auf Kapitalkonto verbuchten Kapitals gleichberechtigt oder 
nicht, z. B. bei der Ausgabe von Vorzugsaktien, bei der Kom 
manditgesellschaft. Das den Gläubigern haftpflichtige Kapital ist 
in der Bilanz vollständig ersichtlich oder nur teilweise angeführt, 
z. B. bei der offenen und bei der Kommanditgesellschaft, wo die 
haftpflichtigen Ergänzungskapitalien, d. i. das Privatkapital der 
persönlich haftenden Gesellschafter, wegen fehlender gesetzlicher 
Vorschriften bilanzmäßig nicht erfaßt wird. Auch Einzelunter 
nehmer beschränken sich häufig auf die bilanzmäßige Darstellung 
des verantwortlichen Geschäftskapitals und vernachlässigen trotz
	        
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