Full text : Bilanztechnik und Bilanzkritik

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Das  Kapital.

lieh;  dann  müssen  Reingewinn  und  Reinverlust  eines  Rechnungsjahres ­
  bzw.  Kapital  erhöhende  Restgewinne  als  Sonderposten ­
  in  der  Bilanz  erscheinen:  das  Zuwachskapital  rechts,  die
Unterbilanz  links.  Das  Kapitalkonto  der  Aktienvereine  und  der
G.  m.  b.  H.  zeigt  infolge  gesetzlicher  Vorschriften,  bis  zur  Kapitalvermehrung
  durch  Ausgabe  neuer  Aktien  bzw.  Anteile  oder
bis  zur  Kapitalminderung  im  Wege  der  Sanierung  und  der
Kapitalrückzahlung,  eine  unveränderliche  Größe.  Das  Kapitalkonto
  des  Einzelunternehmers  und  die  Kapitalkonten  der  persönlich ­
  haftenden  Gesellschafter  können,  wie  das  Aktienkapital,
alljährlich  das  auf  diesen  Konten  nachgewiesene  Schlußkapital
unverändert  oder  mit  seinem  jeweiligen  Betrage  aufweisen.
(Vgl.  12.  Abschnitt,  auch  Band  I,  S.  104f.)
Das  Nominalkapital  ist  entweder  ganz  eingezahlt  oder  nur
teilweise.  Im  letzten  Falle  sind  die  Einzahlungsverbindlichkeiten
der  Verpflichteten  als  Aktivum  der  Unternehmung  zu  bilanzieren.
Bei  Kapitalgesellschaften  wird  das  Kapital  —  abgesehen
von  der  Erhöhung  des  Teilhaberkapitals  (Aktien,  Anteile)  —
durch  Zusohreiben  unverbrauchter  Gewinne,  durch  eine  in  der
Gewinn-  und  Verlustrechnung  ersichtlich  gemachte  oder  stillschweigende ­
  Dotierung  einer  Reserve  erhöht.  Eine  Kapital*
Minderung  erfolgt  durch  Sanierung,  durch  Auflösung  einer  Rücklage, ­
  beispielsweise  durch  Überweisung  eines  solchen  Kapitalteiles ­
  in  die  Gewinn-  und  Verlustrechnung,  durch  bestimmungsmäßige ­
  Verwendung  einer  Spezialreserve  oder  durch  Verwendung
eines  Teils  des  Gewinnvortrags  aus  dem  Vorjahr,  endlich  durch
einen  Bilanzverlust.
Bei  Gesellschaftsunternehmungen  sind  die  einzelnen  Teile
des  auf  Kapitalkonto  verbuchten  Kapitals  gleichberechtigt  oder
nicht,  z.  B.  bei  der  Ausgabe  von  Vorzugsaktien,  bei  der  Kommanditgesellschaft. ­
  Das  den  Gläubigern  haftpflichtige  Kapital  ist
in  der  Bilanz  vollständig  ersichtlich  oder  nur  teilweise  angeführt,
z.  B.  bei  der  offenen  und  bei  der  Kommanditgesellschaft,  wo  die
haftpflichtigen  Ergänzungskapitalien,  d.  i.  das  Privatkapital  der
persönlich  haftenden  Gesellschafter,  wegen  fehlender  gesetzlicher
Vorschriften  bilanzmäßig  nicht  erfaßt  wird.  Auch  Einzelunternehmer ­
  beschränken  sich  häufig  auf  die  bilanzmäßige  Darstellung
des  verantwortlichen  Geschäftskapitals  und  vernachlässigen  trotz
            
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