fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
    
  
    
  
     
   
      
      
   
  
    
   
     
     
    
       
     
   
   
     
      
      
    
  
    
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
Art. 16, Abs. 
Gesuche um Bewilligungen nach Massgabe von Art. 13—15 
müssen in ausreichender Weise begründet werden. 
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/ Art. 16, Abs. 3. 
Mündlich erteilte Bewilligungen sind ungültig. 
| Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der ge- 
setzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorüber 
gehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer von 10 Ar- 
beitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde, oder, wo 
eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde, sonst aber bei der 
Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen. 
Art. 15, Abs. 2 und 3. 
Zu einer ausnahmsweisen und vorübergehenden Nacht- un 
Sontagsarbeit ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwölf 
  
| Nächten, beziehungsweise zwei Sonntagen nicht übersteigt, bei 
  
Bezirksbehörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der 
( sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung 
  
Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde 
Nacht- oder Sonnt: igsarbeit erfordern, kann solche vom Bundes- 
l lli Unternehmungen, die diese Bestimmung 
haben sich über die Notwendigkeit der 
sarbeit auszuweisen, und einen Stundenplan 
itseinteilung und die auf den ein- 
   
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ichtlich ist. 
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Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschiebungen 
ler Arbeitszeit zu gestatteı 
Art 16 Abs. 7 
F n genannten Bewilligungen dari 
ein MaAassıe Kanz eigebühr erhoben werden. 
   
  
 
	        
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