Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats
Art. 16, Abs.
Gesuche um Bewilligungen nach Massgabe von Art. 13—15
müssen in ausreichender Weise begründet werden.
l
|
|
)
/ Art. 16, Abs. 3.
Mündlich erteilte Bewilligungen sind ungültig.
| Eine Verlängerung oder schichtenweise Einteilung der ge-
setzlichen Tagesarbeitszeit ist nur ausnahmsweise und vorüber
gehend zulässig. Sofern das Verlangen die Zeitdauer von 10 Ar-
beitstagen nicht übersteigt, ist bei der Bezirksbehörde, oder, wo
eine solche nicht besteht, bei der Ortsbehörde, sonst aber bei der
Kantonsregierung die Bewilligung einzuholen.
Art. 15, Abs. 2 und 3.
Zu einer ausnahmsweisen und vorübergehenden Nacht- un
Sontagsarbeit ist, sofern das Verlangen die Zeitdauer von zwölf
| Nächten, beziehungsweise zwei Sonntagen nicht übersteigt, bei
Bezirksbehörde, oder, wo eine solche nicht besteht, bei der
( sonst aber bei der Kantonsregierung die Bewilligung
Bei Fabrikationszweigen, die ihrer Natur nach dauernde
Nacht- oder Sonnt: igsarbeit erfordern, kann solche vom Bundes-
l lli Unternehmungen, die diese Bestimmung
haben sich über die Notwendigkeit der
sarbeit auszuweisen, und einen Stundenplan
itseinteilung und die auf den ein-
1
ichtlich ist.
/.
N
=
%
=
T 1enahmewaei{i x ) schinhı dan
Der Bundesrat ist ermächtigt, ausnahmsweise Verschiebungen
ler Arbeitszeit zu gestatteı
Art 16 Abs. 7
F n genannten Bewilligungen dari
ein MaAassıe Kanz eigebühr erhoben werden.