Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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und  Verpflichtungen  der  Gesellschaft,  des  gesellschaftlichen  Sondervermögens,
des  Gesellschaftsvermögens.  Ein  von  den  Gesellschaftern  verschiedenes  Rechtssubjekt ­
  (juristische  Person)  ist  nicht  vorhanden.  Die  Gesellschafter  haben  kraft
ihrer  Zugehörigkeit  zur  Gesellschaft  Anteil  an  dem  ungeteilten  Gesellschaftsvermögen
  und  so  mittelbar  auch  an  den  einzelnen  dazugehörenden  Gegenständen,
sie  können  aber  —  und  namentlich  darin  zeigt  sich  das  Wesen  des  Gesellschaftsvermögens ­
  —  infolge  der  Gebrmdenheit  dieses  Vermögens  einzeln  auch  über
ihren  Anteil  daran  nicht  verfügen,  geschweige  denn  über  die  dazugehörigen
einzelnen  Gegenstände"  (BGB.  v.  RG.Räten  Anm.  1  zu  §  718).  (Das  schließt
indessen  nicht  aus,  daß  den  Teilhabern  einer  offenen  Handelsgesellschaft  vollwirksame
  obligatorische  Rechte  gegen  die  Gesellschaft  zustehen,  die  dann  zu
seinem  steuerbaren  Vermögen  gehören  —  pr.  OVG.  VI  W  B  20  vom
15.  Dez.  1917.)  Der  §4  Abs.  2  BSt.G.  besagt  nun,  daß  in  solchen  Fällen,
wenn  es  sich  um  Erwerbsgesellschaften  handelt,  die  ein  Betriebsvermögen
haben,  letzteres  anteilig  als  folches  der  einzelnen  Gesellschafter  steuerlich  zu
behandeln  ist.
Nun  gibt  es  aber  noch  andere  Fälle  der  Gemeinschaft  zur  gesamten  Hand,
nämlich,  abgesehen  von  denen  des  ehelichen  Güterrechts,  die  durch  §  14  BSt.G.
geregelt  sind,  die  anderer,  Land-  oder  Forstwirtschaft,  Bergbau  oder  Gewerbe
treibender  Gesellschaften,  ferner  der  Erbengemeinschaft  und  der  fortgesetzten
ehelichen  Gütergemeinschaft.  Für  diese  Fälle  enthält  BSt.G.  keine  Bestimmung,
während  §  5  Zisf.  2  pr.  Erg. St.G.  ausdrücklich  vorschreibt,  daß  das  zu  einer
ungeteilten  Nachlaßmasse  gehörige  Vernrögen  den  Erben  nach  Verhältnis  ihres
Erbteils  hinzuzurechnen  ist.  Aus  dem  Fehlen  ausdrücklicher  Bestimmungen ­
  für  jene  anderen  Fälle  des  Gesamthandseigentums  im
B  St.G.  ist  aber  nicht  zu  folgern,  daß  in  diesen  anderen  Fällen  eine
AnrechnungdesGesamtguts  bei  den  Gesamthändern  nicht  stattfinde.
Die  Steuerpflicht  von  Gesamtgut  in  der  Hand  des  Gesamthänders  folgt
schon  daraus,  daß  der  einzelne  Gesamthänder,  wie  schon  unter  d  erwähnt,  Eigen  -
tum  an  dem  Gesamtgut  besitzt;  denn  das  Recht  des  Gesamthänders  am  Gesamtgut ­
  ist  eine  besondere  Form  des  Miteigentums  (vgl.  pr.  OVG.  54  S.  107),
„gekennzeichnet  dadurch,  daß  keinem  der  Eigentümer  ein  irgendwie  gearteter
bestimmter  Anteil  an  dem  Gegenstände  zusteht"  (pr.  OVG.  62  S.  280).  Die
Frage,  ob  mit  Rücksicht  auf  diese  Sondergeartung  des  Eigentums  zur  gesamten
Hand,  abgesehen  von  den  Fällen  des  §  4  Abs.  2  BSt.G.,  dem  einzelnen  Gesamthänder ­
  ein  Anteil  an  dem  Wert  der  einzelnen  Gegenstände  des  Gesamtgutes
anzurechnen  ist  oder  nur  der  Wert  seines  Anspruchs  auf  einen  Anteil  an  dem
Inbegriffe  des  Gesamtgutes  als  „Kapitalvermögen"  nach  §  5  BSt.G.,  ist  nach
dem  unten  Ausgeführten  im  ersteren  Sinne  zu  beantworten.  Jetzt  bestimmt^der
mangels  ausdrücklicher  abweichender  Bestimnwngen  der  einzelnen  Steuergesetze
allgemein  als  authentische  Interpretation  anzusehende  §  80  Abs.  2  RAO.:
„Steht  ein  Gegenstand  mehreren  zur  gesamten  Hand  zu,  so  sind  die  Beteiligten
so  zu  besteuern,  wie  wenn  sie  nach  Bruchteilen  berechtigt  wären.  Die  Höhe  der
Bruchteile  ist  nach  den  Anteileir  zu  bestimmen,  zu  denen  die  Beteiligten  an
dem  Vermögen  zur  gesamten  Hand  berechtigt  sind,  oder  nach  Verhältnis  dessen,
was  ihnen  bei  Auflösung  der  Gemeinschaft  zufallen  würde."
Natürlich  folgt  aus  dem  für  das  Betriebvermögen  in  §  5  Abs.  2  BSt.G.
zum  besonderen  Ausdruck  gelangten  Grundsätze,  daß  das  Aktivvermögen  einer
Gesamthandsgemeinschaft  den  einzelnen  Gemeinschastern  nach  Verhältnis  ihres
Ilnteils  anzurechnen  ist,  dasselbe  hinsichtlich  der  Schulden  und  Leistungen  (§  6
Nr.  5  BSt.G.)  der  Gemeinschaft  (vgl.  BGB.  §§  733,  735,  738,  739,  HGB.
§§  124,  161  Abs.  2).
            
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