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BcrmögenszuwachSstcuergesetz. g 3.
a. fl. D.); vgl. Güthe a. a. O. Anm. 51 zu Art. 22 Ausf.G. z. RGBO. Bon
besonderer Wichtigkeit sind die Apothekenbercchtigungen, die Allerdings regel
mäßig zum gewerblichen Betriebsvermögen gehören. Auch sie fallen in Preußen
unter § 3 BSt.G. nur, wenn sie im Grundbuche eingetragen sind <pr. OBG.
VII C 808 v. 19. Seht. 1913 — AM. 1913 S. 293sf. — und viele andere). Doch
vermag die Eintragung im Grundbuch ohne Zustimmung des Privilegierenden
den Charakter eines Privilegs nicht zu ändern (pr. OBG. 54 S. 23 u. n.). Ein
als subjektiv-persönliches, veräußerliches und vererbliches Recht verliehenes
Apothekenprivilegium, das nach altem Grundbuchrecht als Zubehör eines Grund
stücks im Grundbuch eingetragen war, hat mit dem Inkrafttreten des BGB.
feine Eigenschaft als Zubehör verloren und gilt auch nicht nach § 96 BGB. als
Bestandteil des Grundstücks fpr. OBG. 57 S. 124).
Bei dem Erbbaurecht bildet das Gebäude einen wesentlichen Bestandteil
des Rechtes selbst (K OBG. 69 S. 3).
Kuxe fallen nicht unter § 3 BSt.G.
C. Betriebsvermögen.
a) Die Begriffsbestimmung des Betriebsvermögens im § 4 Abs. 1 BSt.G.
und § 4 Abs. 1 WBG. entspricht dem des „Anlage- und Betriebskapitals" im
§ 6 Pr. Erg.St.G. und verlangt wie dieses eine „dauernde" Widmung nicht.
Infolge der Natur der BSt. und Erg.St. als Personalsteuern auf das Reinver
mögen kommen aber bei der BSt. und Erg.St. im Gegensatze zu Realsteuern
nach Art der Gew.St. nur die dem Steuerpflichtigen gehörigen Gegenstände
in Betracht, nicht etwa ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse alle
objektiv dem Betriebe gewidmeten Gegenstände. Ob die Gegenstände
den Betrieb unentbehrlich sind, ist gleichgültig; entscheidend ist lediglich die
tatsächliche Widmung (pr. OBG. 20 S. 106, in St. 7 S. 108 Anm.). Die Wid
mung kann eine unmittelbare oder mittelbare sein. Mittelbar dem Gewerbebetriebe
gewidmet und daher Bestandteile des Anlage- und Betriebskapitals sind die
vom Gewerbetreibenden im Gewerbebetriebe hinterlegten Kautionen, z. B.
auch die in Wechseln oder Wertpapieren hinterlegten für Zoll- und Frachtkreditc
(Pr. OBG. in St. 7 S. 107,108 Anm.), die zur Sicherung für einen, wenn auch
noch nicht in Anspruch genommenen Kredit bei einer Bank hinterlegten Wert
papiere usw. (Pr. OBG. VI G 688 v. 6. Dez. 1897 und V W B 191 v. 22. März
1916), Grundstücke, die ein Gewerbetreibender, z.B. ein Holz- oder Baumaterialien-
händler, zur Rettung seiner Forderungen übernehmen mußte, und die er bald
möglichst veräußern will (Pr. OBG. VI G 262 v. 24. Nov. 1898). Nach Ein
stellung des Betriebes ist ein dem in diesem Betriebe bestehenden „Unternehmen"
gewidmetes Betriebsvermögen nicht mehr vorhanden; die früher dem Betriebe
gewidmeten Gegenstände kommen dann für die Steuerpflicht nur als Grund-
oder Kapitalvermögen in Frage (vgl. pr. OBG. in St. 6 S. 150). Der Steuer
pflichtige kann auch lvährend Fortbestehens des Betriebes Kapitalien, deren er
zu diesem nicht mehr bedarf, aus betn Betriebsvermögen aussondern, selbst wenn
er die Absicht hat, sie im Bedarfsfälle diesem wieder zuzuführen. Eine aus dem
Gewerbebetriebe herrührende Forderung bleibt aber Betriebsvermögen, solange
sie nicht nachgewiesenermaßen aus diesem ausgeschieden und dem Privatvermögen
einverleibt ist; durch hypothekarische Eintragung der Forderung wird eine solche
Ausscheidung aus dem Betriebsvermögen allein nicht bewirkt (pr. OVG. in St.
6 S. 120s.). Der gemäß § 120 HGB. dem Kapitalanteile des Gesellschafters
einer offenen Handelsgesellschaft zugeschriebene Gewinn gehört zu dem nach
§ 4 Abs. 2 BSt.G. dem Gesellschafter anzurechnenden Betriebsvermögen (Pr.
Om. * v. 26. April 1919).