88 _ Vermögenszuwachssteuergesetz. § 3.
Ermittlung des Betriebsverrnögens nicht ausgeschieden werden. Insoweit
sich das Reichsschatzamt und das sächs. OVG. auf Pr. OVG. in St. 11 S. 422
imb 12 S. 311, 318, berufen, ist ihnen mit einer neuerlichen E. des Pr. OVG.
v. 29. Jan. 1919 kxiiic25 —> * n ^ er erneut ausgesprochen wird, daß immaterielle
Güter, in dem zur Entscheidung stehenden Falle Zeitunqsverlaqsrechte,
selbst wenn sie entgeltlich erworben sind, nicht zu dem steuerbaren Betriebsvermögen
i. S. des BSt.G. gehören, entgegenzuhalten, daß es sich dort
nur um die Frage der Zulässigkeit von Abschreibungen auf ein Geschäftswertoder
Firmenkonto bei der Einkommensteuer handelte, diese Frage aber iiicht
identisch mit der hier vorliegenden ist. In der Sache aber ist zuzugeben, daß alle
Umstande, die den gemeinen Wert des Unternehmens als Ganzen, d. h. den
bei einem unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen sich vollziehenden Verkaufe
sur das Unternehmen im ganzen zu erzielenden Preis zu beeinflussen geeignet
sind nicht „unberücksichtigt" bleiben dürfen. Wenn sie nun auch, wie die Firma.
^Eil sie nach § 23 HGB. nicht ohne das Handelsgeschäft veräußert werden kann,
einen selbständigen Preis und daher einen selbständigen gemeinen Wert nicht
haben können, so steht doch grundsätzlich nichts im Wege, ihren Einfluß auf den
gememen Wert des Unternehmens im ganzen in der Weise zu berücksichtigen
daß der als ihr „Wert" in der Bilanz ausgeworfene Betrag zum Anhalt genommen
wird insofern ist also auch das Firmcnkonto nicht „auszuscheiden" Denn
e» bedeutet nichts anderes als die eine oder andere Art, in der der Einfluß des
Rufes der Firma auf den bei einem Verkauf zu erzielenden Preis als den gemeinen
Wert des materiellen Betriebsvermögens zum Ausdruck gebracht wird,
statt der, mit Rücksicht auf den Ruf der Firma und dergleichen den Wert der
materiellen Betriebsgegenstände im einzelnen und danach das durch ihre Gesamtheit
dargestellte Betriebsvermögen im ganzen höher anzusetzen. Ein besonderes
Vermogensstück ist die Firma nicht (vgl. Staub HGB. Anm. 4 zu § 23) ebensowenig
wie das, was man als „Wert der Kundschaft" bezeichnet. Um den Betraa
mit dem die „Firma" oder die „Kundschaft" bezahlt ist, ist in Wahrheit das
^ Betriebsvermögen höher bezahlt, weil der Ruf der Firma, die Größe
der Kundschaft einen höheren Ertrag des in dem Unternehmen werbenden Kanitals
verhieß. r
ln . Zur Stütze seiner Ansicht hat allerdings das pr. OVG. in einer E. v. 23. Mai
xn b 8 —, welche die Erg. St. eines Zeitungsverlags betraf, ausgeführt:
„Das gewerbliche Unternehmen als Ganzes bildet keinen Vermöqensgegenstand,
dessen Wert für die Erg. St. zur Anrechnung zu bringen ist: vielmehr
(ult als steuerbares Vermögen i. S. des Erg.St.G. nach dessen ausdrücklicher
Vorschrift in § 4 Nr. I 2 nur das dem Betriebe des Gewerbes dienende
Anlage- und Betriebskapital, und dieses umfaßt nach § 6 Abs. 1 a. a. O. nur
die sämtlichen, dem betreffenden Betriebe gewidmeten Gegenstände und Rechte
welche einen in Geld schätzbaren Wert haben. Der Wert des ganzen Unternehmens
darf danach immer nur den Ausganaspunkt für die Bewertung des
steuerbaren Anlage- und Betriebskapitals bilden mit folgender Maßgabe. Es
muß ein für das betreffende Unternehmen bei normaler Preisbildung vereinbarter
Kaufpreis (Eigenpreis) vorliegen, oder es müssen wenigstens solche
Kaufpreise für gleichartige Unternehmungen ermittelt sein, mit denen das Unterdes
Steuerpflichtigen verglichen werden kann. Ferner müssen aus dem
für das Geschäft als Ganzes maßgebenden Kaufpreise die nicht zum steuerbaren
Vermögen gehörigen Werte, namentlich die etwa auf den außerordentlichen
Wert den Wert der besonderen Vorliebe, ideelle Werte (Firma, Kundschaft usw )
entfallenden Teile des Kaufpreises ausgesondert werden. Fehlt es an geeigneten