Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

88  _  Vermögenszuwachssteuergesetz.  §  3.

Ermittlung  des  Betriebsverrnögens  nicht  ausgeschieden  werden.  Insoweit
sich  das  Reichsschatzamt  und  das  sächs.  OVG.  auf  Pr.  OVG.  in  St.  11  S.  422
imb  12  S.  311,  318,  berufen,  ist  ihnen  mit  einer  neuerlichen  E.  des  Pr.  OVG.
v.  29.  Jan.  1919  kxiiic25  —>  * n  ^ er  erneut  ausgesprochen  wird,  daß  immaterielle ­
  Güter,  in  dem  zur  Entscheidung  stehenden  Falle  Zeitunqsverlaqsrechte,
  selbst  wenn  sie  entgeltlich  erworben  sind,  nicht  zu  dem  steuerbaren  Betriebsvermögen ­
  i.  S.  des  BSt.G.  gehören,  entgegenzuhalten,  daß  es  sich  dort
nur  um  die  Frage  der  Zulässigkeit  von  Abschreibungen  auf  ein  Geschäftswertoder ­
  Firmenkonto  bei  der  Einkommensteuer  handelte,  diese  Frage  aber  iiicht
identisch  mit  der  hier  vorliegenden  ist.  In  der  Sache  aber  ist  zuzugeben,  daß  alle
Umstande,  die  den  gemeinen  Wert  des  Unternehmens  als  Ganzen,  d.  h.  den
bei  einem  unter  gemeingewöhnlichen  Verhältnissen  sich  vollziehenden  Verkaufe
sur  das  Unternehmen  im  ganzen  zu  erzielenden  Preis  zu  beeinflussen  geeignet
sind  nicht  „unberücksichtigt"  bleiben  dürfen.  Wenn  sie  nun  auch,  wie  die  Firma.
^Eil  sie  nach  §  23  HGB.  nicht  ohne  das  Handelsgeschäft  veräußert  werden  kann,
einen  selbständigen  Preis  und  daher  einen  selbständigen  gemeinen  Wert  nicht
haben  können,  so  steht  doch  grundsätzlich  nichts  im  Wege,  ihren  Einfluß  auf  den
gememen  Wert  des  Unternehmens  im  ganzen  in  der  Weise  zu  berücksichtigen
daß  der  als  ihr  „Wert"  in  der  Bilanz  ausgeworfene  Betrag  zum  Anhalt  genommen
wird  insofern  ist  also  auch  das  Firmcnkonto  nicht  „auszuscheiden"  Denn
e»  bedeutet  nichts  anderes  als  die  eine  oder  andere  Art,  in  der  der  Einfluß  des
Rufes  der  Firma  auf  den  bei  einem  Verkauf  zu  erzielenden  Preis  als  den  gemeinen ­
  Wert  des  materiellen  Betriebsvermögens  zum  Ausdruck  gebracht  wird,
statt  der,  mit  Rücksicht  auf  den  Ruf  der  Firma  und  dergleichen  den  Wert  der
materiellen  Betriebsgegenstände  im  einzelnen  und  danach  das  durch  ihre  Gesamtheit
  dargestellte  Betriebsvermögen  im  ganzen  höher  anzusetzen.  Ein  besonderes
Vermogensstück  ist  die  Firma  nicht  (vgl.  Staub  HGB.  Anm.  4  zu  §  23)  ebensowenig
  wie  das,  was  man  als  „Wert  der  Kundschaft"  bezeichnet.  Um  den  Betraa
mit  dem  die  „Firma"  oder  die  „Kundschaft"  bezahlt  ist,  ist  in  Wahrheit  das
^  Betriebsvermögen  höher  bezahlt,  weil  der  Ruf  der  Firma,  die  Größe
der  Kundschaft  einen  höheren  Ertrag  des  in  dem  Unternehmen  werbenden  Kanitals
  verhieß.  r
ln .  Zur  Stütze  seiner  Ansicht  hat  allerdings  das  pr.  OVG.  in  einer  E.  v.  23.  Mai
xn  b  8  —,  welche  die  Erg. St.  eines  Zeitungsverlags  betraf,  ausgeführt: ­
  „Das  gewerbliche  Unternehmen  als  Ganzes  bildet  keinen  Vermöqensgegenstand,
  dessen  Wert  für  die  Erg. St.  zur  Anrechnung  zu  bringen  ist:  vielmehr
  (ult  als  steuerbares  Vermögen  i.  S.  des  Erg.St.G.  nach  dessen  ausdrücklicher
  Vorschrift  in  §  4  Nr.  I  2  nur  das  dem  Betriebe  des  Gewerbes  dienende
Anlage-  und  Betriebskapital,  und  dieses  umfaßt  nach  §  6  Abs.  1  a.  a.  O.  nur
die  sämtlichen,  dem  betreffenden  Betriebe  gewidmeten  Gegenstände  und  Rechte
welche  einen  in  Geld  schätzbaren  Wert  haben.  Der  Wert  des  ganzen  Unternehmens ­
  darf  danach  immer  nur  den  Ausganaspunkt  für  die  Bewertung  des
steuerbaren  Anlage-  und  Betriebskapitals  bilden  mit  folgender  Maßgabe.  Es
muß  ein  für  das  betreffende  Unternehmen  bei  normaler  Preisbildung  vereinbarter ­
  Kaufpreis  (Eigenpreis)  vorliegen,  oder  es  müssen  wenigstens  solche
Kaufpreise  für  gleichartige  Unternehmungen  ermittelt  sein,  mit  denen  das  Unterdes
  Steuerpflichtigen  verglichen  werden  kann.  Ferner  müssen  aus  dem
für  das  Geschäft  als  Ganzes  maßgebenden  Kaufpreise  die  nicht  zum  steuerbaren
Vermögen  gehörigen  Werte,  namentlich  die  etwa  auf  den  außerordentlichen
Wert  den  Wert  der  besonderen  Vorliebe,  ideelle  Werte  (Firma,  Kundschaft  usw  )
entfallenden  Teile  des  Kaufpreises  ausgesondert  werden.  Fehlt  es  an  geeigneten
            
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