Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

DO  Bcrmögenszuwachssteuergesctz.  §  3.

Vorräte,  Vorräte  an  Erzeugnissen  des  Betriebs,  fertigen  Waren,  Rohund
  Hilfsstoffen  einschließlich  der  in  der  Bearbeitung,  auf  dem  Transport, ­
  auf  Niederlagen  oder  auswärtigen  Lagern  befindlichen;
2.  die  Vorräte  an  Geld,  Gold  und  Silber,  Papiergeld,  Banknoten,  Wechseln,
Schuldscheinen  und  sonstigen  Wertpapieren,  die  aus  dem  Betrieb  herrührenden
  Außenstände,  einschließlich  der  laufenden  Guthaben;
3.  Gewerbeberechtigungen,  Rechte  auf  Gebrauch  oder  Nutzung  fremder
Grundstücke,  Wege,  Kanäle,  Privatflüsse,  Seen  it.  dgl.  und  sonstige
selbständige  Rechte."
Für  die  Besteuerung  kommt  das  demselben  Unternehmen  dienende
Betriebsvermögen  als  Ganzes  in  Betracht.  Die  einzelnen  Gegenstände  dürfen
nicht  je  für  sich  gesondert  und  nach  Rlicksichten  der  Verwendung  zu  anderen
Zwecken  bewertet  werden,  sondern  bilden  bei  der  Bewertung  der  Gesamtheit
nur  Rechnungsfaktoren  unter  Berücksichtigung  ihrer  gegenwärtigen  Verwendung.
Zunächst  müssen  allerdings  behufs  Beschaffung  der  tatsächlichen  Unterlagen
die  einzelnen  Bestandteile  des  Betriebsvermögens  mindestens  nach  Kategorien
ermittelt  und  bewertet  werden.  Indessen  bildet  die  Summe  der  Einzelwerte
nicht^ohne  weiteres  den  maßgebenden  Gesamtwert  des  Anlage-  und  Betriebskapitals; ­
  vielmehr  ist  auf  Grund  der  Bewertungen  der  einzelnen  Teile  der
Verkaufswert  der  Gesamtheit  als  eines  einheitlichen  Steuerobjekts  zu  ermitteln
(pt.  OVG.  in  St.  5  S.  117;  6  S.  33ff.,  38,  42).
D.  Kapitalvermögen.
a)  3m  allgemeinen.  Nach  dem  mit  §  5  WBG.  übereinstimmenden
§  6  BSt.G.  kommen  als  „Kapitalvermögen"  i.  S.  des  §  2  Nr.  3  „insbesondere"
die  im  §6  unter  Nr.  1—6  aufgeführten  Vermögensgegenstände  in  Betracht.
Das  Wort  „insbesondere"  legt  die  Annahme  nahe,  daß  die  Aufzählung  in  Nr.  1
bis  6  keine  unbedingt  erschöpfende  sein  solle.  So  legen  den  §  6  BStG.  und  §  5
WBG.,  auch  Hoffmann  (Anm.  3  zu  §  5  WBG.),  aus  dessen  Feder  der  Entw.
des  WBG.  stammt,  Koppe  u.  Barnhagen  (S.  17),  Rheinstrom  BSt.G.
<Anm  1  zu  §6),  Stier-Somlo  (Anm.  1  zu  §6  BStG  ),  Jacobi  im  „Steuer-Archiv"
  1916  S  153,  Kahnu.ObermeyersAnm.  ll  zu  §5  WBG  )aus,  wenn
auch  die  meisten  von  ihnen  annehmen,  daß  tatsächlich  die  Aufzählung  so  gut
wie  erschöpfend  sei.  Das  pr.  OVG.  hat  in  der  von  Jacobi  a.  a.  O.  bekämpften
E.  VI  W  B  25  v.  11.  Sept.  1915  (ebenso  °  *  *  3°-  v.  7.  Mai  1919)  ausgeführt,
der  Eingang  des  §  5  WBG.  und  §  6  BSt.G.  berechtige  allerdings  zu  dem  Schlüsse,
daß  die  dann  folgende  Auszählung  der  einzelnen  Gegenstände  des  Kapitalvermögens
  nicht  erschöpfend  sein  solle,  es  könnten  also  vielleicht  noch  Bermögensgegenstände
  anderer  4lrt  beitragspflichtiges  Kapitalvermögen  darstellen;  aber  aus  der
Fassung  der  Nr.  5  gehe  hervor,  daß  für  die  dort  aufgeführte  Art  von  Vermögensgegenständen ­
  die  Einschränkung  getroffen  sei,  daß  andere  Vermögensgegenstände
dergleichen  Art.  also  andere  Rechte  auf  Renten  usw.,  als  beitragspflichtiges
Vermögennicht  angerechnet  werden  sollen.  Der  letzteren  Auffassung  des  pr.  OVG.,
daß  jedenfalls  Gegenstände  gleicher  Art,  wie  sie  in  Nr.  5  ausgeführt  sind,  nur
dann  steuerbares  Kapitalvermögen  bilden,  wenn  auf  sie  die  Merkmale  der
Nr.  5  zutreffen,  ist  nicht  nur  bezüglich  dieser  Nr.  5,  sondern  sinngemäß  bezüglich ­
  aller  Nummern  des  §  6  BSt.G.  bzw.  §  5  WBG.  zuzustimmen  Es  fragt
sich  nur,  ob  auch  Gegenstände,  welche  anderer  Art  als  die  daselbst  und  in
§  2  Zifs.  1,  §§  3—4  BSt.G.  aufgeführt  sind,  als  steuerbares  Kapitalvermögen
in  Betracht  kommen  können.  Für  die  Bejahung  dieser  Frage  spricht  nicht  nur
das  nackte  Wort  „insbesondere",  sondern  noch  mehr  als  der  Gebrauch  des  Wortes
„gelten"  in  dem  zu  gleichen  Zweifeln  Anlaß  bietenden  §  4  11  Pr.  Erg.St.G.
            
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