III. Ter Vermögens begrifs des Gesetzes. § 95
zutrifft. Für die herrschende Auffassung spricht die ständige Auslegung des
pr. Erg.St.G. Vgl. Fuisting - Strutz Eink.St.G. Pr. Komm. Anm. 44 zu § 1.
Für die Kriegssteuer würde eine unterschiedliche Behandlung der Kuxe alten
und neuen Rechts unvereinbar mit § 13 KSt.G. sein.
4. Zu den „Gcfchäftsguthabcn bei Genossenschaften" gehören die
jenigen bei eingetragenen Genossenschaften aller in § 2 GG. unterschiedenen
Arten.
Unter den „Geschäftsanteilen" können die der Genossen einer einge-
tragenen Genossenschaft <GG. § 7 Nr. 2) nicht verstanden werden; denn für diese
bildet ein Vermvgensobjekt nicht der Geschäftsanteil, sondern das, unter Um»
ständen allerdings, aber doch nur zufällig mit diesem übereinstimmende Ge
schäftsguthaben, das sie beim Ausscheiden ausgezahlt erhalten, nach dem sre
an Gewinn und Verlust der Genossenschaft und bei Auflösung derselben an
der Verteilung ihres Vermögens teilnehmen.
Das Geschäftsguthaben des Genossen besteht in den von ihm auf seinen
Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen zuzüglich seiner zugeschriebenen An
teile an dem Gewinn und abzüglich seiner abgeschriebenen Anteile an bent
Verlust der Genossenschaft in den einzelnen Geschäftsjahren (GG. § 19).
Die Bewertung der Geschäftsguthabeir erfolgt regelmäßig mit demjenigeit
Werte, den sie nach dem letzten Geschäftsabschlüsse der Genossenschaft haben
(pr. OVG. 7 S. 358f.).
5 Unter den Geschäftsanteilen sind diejenigen der Gesellschafter einet
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach dem RGes. v. 20. April 1892 in der
Fassung von 1898 (RGBl. S. 810) gemeint; vgl. daselbst § 14 ff. Es ist das
der nach der übernommenen Stammeinlage sich richtende Anteil des Gesell
schafters an dem Gesellschaftsvermögen, nach dem er an Gewinn und Verlust,
an Nachschüssen, am Stimmrecht und bei Auflösung der Gesellschaft an der Ver-
teilung des Gesellschaftsvermögens teilnimmt. Vgl. jedoch ivegen der Kom-
manditanteile oben S. 94 Zisf. 2.
Die Bewertung der Geschäftsanteile erfolgt regelmäßig mit dem
Nennwert der Stammeinlage, falls nicht durch tatsächliche Unterlagen begründete
Umstände vorliegen, die die Annahme eines vom Nennwert abweichenden Ver-
kaufswerts rechtfertigen (pr. OVG. in St. 6 S. 92 ff.).
6 Unter die „anderen Gefellfchaftseinlagcn" fallen auch die Vermögens
einlagen des stillen Gesellschafters (HGB. § 335). Es können jedoch, auch außer
halb des Gebietes des Handelsrechts Gesellschaften, mit denselben Rechten und
Pflichten der Gesellschafter gebildet werden, die sich als eine besondere Art
von Gesellschaften des bürgerlichen Rechtes (§§ 705fs. BGB.) darstellen (vgl.
RGZ. 77 S. 226, 227). So liegt die Sache, wenn jemand zwar nicht Mit-
eigentümer eines ausländischen Betriebsvermögens ist, wohl aber bei einem
ausländischen Vermögen eine Vermögenseinlage gemacht hat (pr. OVG. in
St. 17 S. 425 ff.).
Die Bewertung der Gesellschaftseinlage des stillen Gesellschafters
erfolgt nach ihrem Betrage beim letzten Geschäftsabschlüsse vor Beginn des Steuer
jahres (pr. OVG. in St. 6, S. 148).
d) 1. Ziff. 4 des 8 « BSt.G. und des § 5 WBG. lauteten im Entw.,
übereinstimmend mit § 7 b pr. Erg.St.G. „bares Geld deutscher Währung,
fremde Geldsorten, Banknoten und Kassenscheine, ausgenommen die aus den
laufenden Jahreseinkünsten vorhandenen Bestände, sowie Gold und Silber in
,Barren'. Hieran wurde im RT. bemängelt, diese Fassung ermögliche es,
„daß jemand am Jahresschluß sich große laufende Barbestände hinlege, um sie
dann nicht als Kapital zu versteuern"; durch die Änderung der Regierungsvor-