Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.

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Im  übrigen  kommen  als  „selbständige  Rechte  und  Gerechtigkeiten"  insbesondere ­
  Rechte  der  oben  bei  C  b  bezeichneten  Art  in  Betracht,  sofern  sie  nicht
wie  Erbbaurecht,  Bergwerkseigentum  und  Kohlen-  und  Salzabbau-Gerechtigkeiten, ­
  an  sich  oder,  wie  die  anderen  dort  erwähnten  Rechte,  infolge  Erhaltens
eines  Grundbuchblattes  unter  §  3  BSt.G.  fallen.  Vererblichkeit  ist  nicht  erforderlich; ­
  daher  gehört  auch  das  Recht  des  Besitzers  eines  sog.  Tertialgutes
Hierher  (Pr.  OVG.  in  St.  6  S  97).  Auch  Regale  und  gegebenenfalls  Mutungen
gehören  hierher  (Komm  Ber  z.  WBG.  §  5  <3.  31.)
3.  „Das  Urheberrecht  ist  nach  dem  RGes.  betr  das  Urheberrecht  an  Werken
der  Literatur  u.  Tonkunst  v.  19.  Juni  1901  (RGBl.  S.  227)  das  vererbliche  wie
veräußerliche  Recht  des  Urhebers  (Verfassers)  eines  Werkes  der  Literatur  oder
Tonkunst,  darüber  zu  verfügen  und  es  ausschließlich  wirtschaftlich  zu  nutzen,
insbesondere  es  zu  vervielfältigen  und  gewerbsmäßig  zu  verbreiten,  und  bei
Bühnenwerken  auch,  sie  öffentlich  aufzuführen.  Es  gehört  demnach  zu  den
Vermögensrechten,  und  zwar  sofort  mit  seiner  Entstehung,  also  mit  der
Vollendung  des  Werkes,  nicht  erst  mit  der  für  die  Einkommensteuer  allein  in
Betracht  kommenden  Verwertung  (Pr.  OVG.  in  St.  17  S.  326  ff.;  vgl.  auch
RGSt.  17  S.  274).
ß)  Verzinsliche  und  unverzinsliche  Kapitalforderungcn  (§  6  Nr.  2
BSt.G.)  „Kapitalforderungen"  sind  nur  G  eld  ford  erungen  und  nur  Forderungen ­
  auf  das  „Kapital",  d.  h.  Forderungen,  deren  Gegenstand  die
einmalige  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme  bildet,  während  die  Zinsen
infolge  einer  fortbestehenden  Verbindlichkeit  periodisch  bezahlt  werden
müssen.  Forderungen  auf  Zinsen  oder  Ansprüche  auf  bloße  Nutzung  des
Kapitals  stehen  daher  in  begrifflichem  Gegensatz  zu  Kapitalforderungen.
Nur  Zinsrülkstände  aus  früheren  Wirtschaftsjahren  können  unter  besonderen
Umständen  den  Kapitalschulden  gleich  erachtet  werden  (Pr  OVG  E  IV  a
25  v.  29.  Sept.  1915;  vgl.  auch  Pr.  OVG.  in  St.  5  S.  365).  Die  Ausf.Anw.
z.  Pr.  Erg.St.G.  besagt  in  letzterer  Hinsicht  in  Art.  15  II  Abs.  3:  „Inwiefern
Rückstände  an  Zinsen,  Pächten  und  anderen  periodischen  Hebungen  infolge
ausdrücklicher  oder  stillschweigender  Übereinkunft  die  Natur  von  Kapitalforderungen
  (Art.  13  Nr.  1)  angenommen  haben  und  deshalb  als  solche  anzusetzen ­
  sind,  ist  nach  den  Verhältnissen  des  einzelnen  Falles  zu  beurteilen.  Wird
durch  die  vorliegenden  Umstände  nicht  eine  andere  Annahme  begründet,  so  sind
zweijährige  oder  noch  ältere  Rückstände  sowie  Rückstände,  zu  deren  Zahlung
der  Schuldner  rechtskräftig  verurteilt  ist,  den  Kapitalforderungen  gleichzustellen"
Es  wird  keinem  Bedenken  unterliegen,  hiernach  auch  bei  der  BSt.  und  VZA.
zu  verfahren.  Forderungen  auf  ein  Geldkapital  aber  sind,  wie  die  Worte  „jeder
Art"  zeigen,  in  weitestem  Sinne  als  Kapitalvermögen  in  Ansatz  zu  bringen.
Von  unverzinslichen  befristeten  Kapitalforderungen  sind  für  die  Zeit  bis  zur
Fälligkeit  4  v.  H.  Jahreszinsen  in  Abzug  zu  bringen  (§  41  BSt.G.).
Ob  es  sich  um  verbriefte  oder  unverbriefte  Forderungen  handelt,  ist  gleichgültig. ­
  Grundschuldforderungen  bilden  ohne  Rücksicht  auf  das  Bestehen
einer  persönlichen  Forderung  vermöge  der  Eintragung  steuerbares  Vermögen.
Denn  „die  Grundschuld  setzt  nicht  wie  die  Hypothek  das  Bestehen  einer  Forderung ­
  voraus  (§  1192  BGB.);  sie  ist  rechtsgültig  entstanden,  wenn  Einigung  der
Beteiligten  und  Eintragung  im  Grundbuch  erfolgt  sind.  Die  Einigung  bedarf
keiner  Form  und  kann  sowohl  vor  der  Eintragung  wie  nachträglich  erfolgen;
sie  liegt  also  auch  dann  vor,  wenn  der  Gläubiger  die  Eintragung  nachträglich
formlos  annimmt  (vgl.  Dernburg  Bürger!.  Recht  III  3.  Ausl.  S.  131  zu  3;
BGB.  v.  RGRäten,  2.  Ausl.  II  S.  1139,  1143)"  (pr.  OVG.  VI  W  B  10
v.  6.  Okt.  1915).
            
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