Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Ter  Vermögens begrifs  des  Gesetzes.  §  95

zutrifft.  Für  die  herrschende  Auffassung  spricht  die  ständige  Auslegung  des
pr.  Erg.St.G.  Vgl.  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Pr.  Komm.  Anm.  44  zu  §  1.
Für  die  Kriegssteuer  würde  eine  unterschiedliche  Behandlung  der  Kuxe  alten
und  neuen  Rechts  unvereinbar  mit  §  13  KSt.G.  sein.
4.  Zu  den  „Gcfchäftsguthabcn  bei  Genossenschaften"  gehören  diejenigen ­
  bei  eingetragenen  Genossenschaften  aller  in  §  2  GG.  unterschiedenen
Arten.
Unter  den  „Geschäftsanteilen"  können  die  der  Genossen  einer  eingetragenen
  Genossenschaft  <GG.  §  7  Nr.  2)  nicht  verstanden  werden;  denn  für  diese
bildet  ein  Vermvgensobjekt  nicht  der  Geschäftsanteil,  sondern  das,  unter  Um»
ständen  allerdings,  aber  doch  nur  zufällig  mit  diesem  übereinstimmende  Geschäftsguthaben, ­
  das  sie  beim  Ausscheiden  ausgezahlt  erhalten,  nach  dem  sre
an  Gewinn  und  Verlust  der  Genossenschaft  und  bei  Auflösung  derselben  an
der  Verteilung  ihres  Vermögens  teilnehmen.
Das  Geschäftsguthaben  des  Genossen  besteht  in  den  von  ihm  auf  seinen
Geschäftsanteil  geleisteten  Einzahlungen  zuzüglich  seiner  zugeschriebenen  Anteile ­
  an  dem  Gewinn  und  abzüglich  seiner  abgeschriebenen  Anteile  an  bent
Verlust  der  Genossenschaft  in  den  einzelnen  Geschäftsjahren  (GG.  §  19).
Die  Bewertung  der  Geschäftsguthabeir  erfolgt  regelmäßig  mit  demjenigeit
Werte,  den  sie  nach  dem  letzten  Geschäftsabschlüsse  der  Genossenschaft  haben
(pr.  OVG.  7  S.  358f.).
5  Unter  den  Geschäftsanteilen  sind  diejenigen  der  Gesellschafter  einet
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  nach  dem  RGes.  v.  20.  April  1892  in  der
Fassung  von  1898  (RGBl.  S.  810)  gemeint;  vgl.  daselbst  §  14 ff.  Es  ist  das
der  nach  der  übernommenen  Stammeinlage  sich  richtende  Anteil  des  Gesellschafters ­
  an  dem  Gesellschaftsvermögen,  nach  dem  er  an  Gewinn  und  Verlust,
an  Nachschüssen,  am  Stimmrecht  und  bei  Auflösung  der  Gesellschaft  an  der  Verteilung
  des  Gesellschaftsvermögens  teilnimmt.  Vgl.  jedoch  ivegen  der  Kommanditanteile
  oben  S.  94  Zisf.  2.
Die  Bewertung  der  Geschäftsanteile  erfolgt  regelmäßig  mit  dem
Nennwert  der  Stammeinlage,  falls  nicht  durch  tatsächliche  Unterlagen  begründete
Umstände  vorliegen,  die  die  Annahme  eines  vom  Nennwert  abweichenden  Verkaufswerts
  rechtfertigen  (pr.  OVG.  in  St.  6  S.  92 ff.).
6  Unter  die  „anderen  Gefellfchaftseinlagcn"  fallen  auch  die  Vermögenseinlagen ­
  des  stillen  Gesellschafters  (HGB.  §  335).  Es  können  jedoch,  auch  außerhalb ­
  des  Gebietes  des  Handelsrechts  Gesellschaften,  mit  denselben  Rechten  und
Pflichten  der  Gesellschafter  gebildet  werden,  die  sich  als  eine  besondere  Art
von  Gesellschaften  des  bürgerlichen  Rechtes  (§§  705fs.  BGB.)  darstellen  (vgl.
RGZ.  77  S.  226,  227).  So  liegt  die  Sache,  wenn  jemand  zwar  nicht  Miteigentümer
  eines  ausländischen  Betriebsvermögens  ist,  wohl  aber  bei  einem
ausländischen  Vermögen  eine  Vermögenseinlage  gemacht  hat  (pr.  OVG.  in
St.  17  S.  425 ff.).
Die  Bewertung  der  Gesellschaftseinlage  des  stillen  Gesellschafters
erfolgt  nach  ihrem  Betrage  beim  letzten  Geschäftsabschlüsse  vor  Beginn  des  Steuer
jahres  (pr.  OVG.  in  St.  6,  S.  148).
d)  1.  Ziff.  4  des  8  «  BSt.G.  und  des  §  5  WBG.  lauteten  im  Entw.,
übereinstimmend  mit  §  7  b  pr.  Erg.St.G.  „bares  Geld  deutscher  Währung,
fremde  Geldsorten,  Banknoten  und  Kassenscheine,  ausgenommen  die  aus  den
laufenden  Jahreseinkünsten  vorhandenen  Bestände,  sowie  Gold  und  Silber  in
,Barren'.  Hieran  wurde  im  RT.  bemängelt,  diese  Fassung  ermögliche  es,
„daß  jemand  am  Jahresschluß  sich  große  laufende  Barbestände  hinlege,  um  sie
dann  nicht  als  Kapital  zu  versteuern";  durch  die  Änderung  der  Regierungsvor-
            
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