Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III.  Der  Vermögensbegrifs  des  Gesetzes.  §  3.

gehalten  wird,  kommt  es  nicht  an."  Glaser  (BSt.G.  S.  33)  scheint  sich  mir
anschließen  zu  wollen.
Für  §  6  Ziff.  4  BSt.G.  scheidet  nun  die  Beschränkung  auf  Haushaltungs  -
kosten  völlig  aus;  hier  ist  ganz  allgemein  von  „Ausgaben"  die  Rede.  Um  so  weniger
kann  dem  Zusatze  „laufende"  ein  so  weiter,  ihn  eigentlich  illusorisch  machender
Sinn  untergelegt  werden,  wie  Hoffmann  will.  „Laufende"  Ausgaben  sind
alle,  aber  auch  nur  diejenigen,  die  ihrer  Art  nach  aus  den  „laufenden"  Einnahmen
bestritten  werden  müssen,  also  insbesondere  alle  Werbungskosten,  Haushaltungskosten ­
  im  weitesten  Sinne,  die  Kosten  des  gesamten  Lebensunterhalts,  laufende
Unterstützungen  usw.  Maßgebend  ist  die  bisherige  Lebenshaltung  und  Wirtschaftsführung; ­
  insbesondere  entscheidet  sich  hiernach  auch  die  Frage,  ob  auch
Ausgaben  zu  berücksichtigen  sind,  die  für  die  Bedürfnisse  von  Personen  gemacht
werden  sollen,  die  mit  ihrem  Unterhalte  weder  ganz  noch  teilweise  auf  das  Einkommen ­
  des  Steuerpflichtigen  angewiesen  sind:  soweit  der  Steuerpflichtige  bisher ­
  für  sie  laufend  Aufwendungen  gemacht  hat,  kann  er  sie  auch  nach  §  6  Ziff.  4
in  Rechnung  stellen.  Ebenso  ist  nichts  dagegen  einzuwenden,  daß  er  unmittelbar
vor  dem  Stichtage  sich  zu  neuen  oder  höheren  laufenden  Ausgaben  für  solche
Dritte  verpflichtet  und  diese  in  Anrechnung  bringt.  Dagegen  erscheint  es
nicht  zulässig,  derartige  Ausgaben,  die  er  weder  bisher  freiwillig  geleistet,  noch
zu  deren  neuer,  künftiger  Leistung  er  sich  verpflichtet  hat,  mit  der  bloßen  Erklärung ­
  geltend  zu  machen,  er  beabsichtige  sie  künftig  freiwillig  zu  leisten.  „Einmalige
  Anschasfungskosten  infolge  von  Familienzuwachs",  auf  die  Hoffmann
hinlveist,  wird  man  zn  den  „laufenden"  rechnen  können,  weil  sie  normalerweise
ebenso  aus  den  laufenden  Einnahmen  bestritten  werden  müssen  wie  die  Unterhaltskosten, ­
  nicht  dagegen  z.  B.  Ausstattungen  für  den  vor  der  Verheiratung
oder  dem  Eintritt  in  den  Beruf  stehenden  Steuerpflichtigen  oder  Angehörigen.
7.  Daß  Bestände  zur  Bestreitung  der  Ausgaben  für  die  nächsten  drei  Monate
dienen,  ist  nur  insoweit  anzunehmen,  als  die  laufenden  Ausgaben  nicht  aus  den
laufenden  Einnahmen  dieses  Zeitraumes  bestritten  werden  können  spr.  OVG.
in  AM.  1915  S.  215  und  |“-|  v.  9.  Nov.  1918).
8.  Tie  ganze  Bestimmung  über  den  Dreimonatsabzug  bezieht  sich  nur
auf  Bestände,  die  Kapitalvermögen  sind  spr.  OVG.  B  VIII  c  2  o.  29.  Mai
1918,  DSt.Bl.  1.  S.  75,  ferner  Pr.  OVG.  v.  22.  Febr.  1919).
9.  Unter  „barem  Geld  deutscher  Währung  und  fremden  Geldsorten"  ist
nur  kurrentes  Geld  zu  verstehen,  nicht  auch  eine  Münzsammlung.
e)  1.  Die  Ziffer  5  des  §  6  BTt.G.  stimmt  wörtlich  mit  derjenigen  des
§  5  WBG.  überein  und  erfährt  wie  dieser  durch  §  6  WBG.  so  durch  den  diesem
gleichlautenden  §  7  BSt.G.  eine  Einschränkung.  Die  Begründung  zu  §  5  Ziff.  5
WBG.  (S.  18)  macht  folgende  somit  auch  für  §  6  Ziff.  5  BSt.G.  geltende
Ausführungen:
„In  §  5  Nr.  5  ist,  wie  dies  auch  in  gleicher  oder  ähnlicher  Weise  in  den  einzelstaatlichen ­
  Vermögenssteuergesetzgebungen  geschehen  ist,  dem  Kapitalvermögen
zugerechnet  der  Kapitalwert  gewisser  wiederkehrender  Bezüge.  Die  Zurechnung
aller  hier  aufgeführten  Bezüge  zum  Kapitalvermögen  ist  aber  von  einer  doppelten
Voraussetzung  abhängig:
1.  hinsichtlich  der  Dauer  des  Bezugsrechts.  Sie  müssen  dem  Berechtigten
auf  seine  Lebenszeit  oder  auf  die  Lebenszeit  eines  anderen  oder  auf
unbestimmte  Dauer  oder  auf  die  Dauer  von  mindestens  zehn  Jahren
zustehen.  Für  die  Frage,  ob  das  Recht  auf  die  wiederkehrenden  Bezüge
als  Kapitalvermögen  gilt,  ist  die  ganze  Dauer  des  Bezugsrechts  maß-
            
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