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BermögcnszuwachSstciicrgesctz. § 3.
Renten, welche an die Lebensdauer einer Person geknüpft sind; diese Person
braucht aber nicht der Berechtigte, sondern kann auch der Verpflichtete oder eine
dritte Person sein (pi. OVG. in @t. 12 S. 224). Die einem Kinde mit Rück
sicht auf seine Verheiratung versprochene Geldrente gehört zum steuerbaren
Kapitalvermögen nur, soweit sie nach '§ 1624 BGB. als Schenkung gilt (sächs.
OVG. v. 21. Dez. 1914 in AM. 1915 S. 196). „Apanagen" sind die durch
Hausvertrag, Hausgesetz, Entschließung des Familienoberhauptes oder auch
durch Landesgesetz zum standesgemäßen Unterhalt von nachgeborenen Gliedern
regierender oder standesherrlicher Häuser ausgesetzten Dotationen in Geld oder
Geldeswert. Soweit sie auf die Lebenszeit des einzelnen Familiengliedes be
schränkt sipd, stellen sie also eine Unterart der Leibrente dar. „Altenteile"
sind die unter verschiedenen Bezeichnungen <Auszug, Leibgedinge, Leibzucht,
Ausgedinge, Altsitz) auftretenden „Vorteile, welche der Übernehmer einer
Rustikalstelle dem vorigen Besitzer zu seiner Versorgung aus lebenslang anweist
(ALR. I 11 §§ 602, 605, Einf.G. z. BGB. Art. 96, Ausf.G. Art. 15). Maß
gebend ist das bei Beginn des Stenerjahres vorhandene Recht aus den: Alten
teilsvertrage, nicht das möglicheriveise, je nach dem Willen des Berechtigten,
künftig eintretende Re8)t (pr. OVG. in St. 8 S. 92); andererseits ist der vor
Beginn des Steuerjahres rechtsgültig erklärte Verzicht auf einzelne Leistungen
eines Altenteils zu berücksichtigen (pr. OVG. in St. 12 S. 144), nicht dagegen,
ob bisher tatsächlich auf einzelne Leistungen verzichtet worden ist (pr. OVG.
in St. 4 59 f., 166; 5 S. 159). Zur Feststellung des Kapitalwerts eines Alten
teils bedarf es der Klarstellung, wem cs zusteht, aus welchen Leistungen es int
einzelnen besteht, und welcher Wert beit einzelnen Leistungen zukommt (pr. OVG.
in St. 5 S. 302f.; 4 S. 59f.; vgl. auch Fuisting - Strutz Eink.St.G. Anm. 42
zu § 8).
Renten, die als Entschädigung für den durch Körperverletzung herbei
geführten gänzlichen oder teilweisen Verlust der Erwerbsfähigkeit zu zahlen
sind, fallen nach pr. OVG. vom 7. Mai 1919 nicht unter § 6
Nr. 5 BSt.G. und sollen daher überhaupt nicht als Kapitalvermögen gelten.
8. Ter nach § 6 3 iff. 5 BSt.G. in Ansatz zu briugende „Kapitalwert"
ist der gemeine Wert. Daher muß auch bei Bewertung eines Altenteils der Wert
der Leistungen, welche der Zluszügler zu fordern hat, lediglich nach objektiven
Rücksichten bestimmt werden. Es kommt demnach bei Ermittlung des Wertes
eines Rechts zur Benutzung eines landwirtschaftlichen Grundstücks nicht auf die
Wirtschaftsführung und den davon abhängigen Ertrag des Auszüglers an, sondern
auf den Ertrag, der bei gemeinaewöhnlicher Bewirtschaftung dauernd von jeder
mann erzielt werden kann. Ebenso unerheblich ist es, wozu der Auszügler die
Naturalbezüge verwendet; maßgebend ist nur deren Verkaufswert (pr. OVG.
in St. 7 S. 193f.).
?) Die im § 7 BLtG. vom § 6 Zisf. 5 a. a. £. gemachten Ausnahmen.
Nach § 7 BSt.G. gilt die Vorschrift in dessen § 5 Zisf. 5 nicht „für Ansprüche
an Witwen-,?Waisen- und Pensionskassen, für Ansprüche aus einer Kranken
oder Unfallversicherung, aus der Reichsversicherung oder der gesetzlichen Ver
sicherung der Angestellten" und „für Renten und ähnliche Bezüge, die mit Rück
sicht auf ein früheres Arbeits- oder Dienstverhältnis gewährt werden".
1. Die Worte „Ansprüche an Witwen-, Waisen- und Pensiontzkasscn"
stimmen mit den im § 7 c Abs. 2 pr. Erg.St.G. gebrauchten überein und
werden daher ebenso auszulegen sein. Danach sind nur solche Ansprüche
an Witwen-, Waisen- und Pensionskassen gemeint, die dem Berechtigten mit
Rücksicht auf ein früheres Dienst- oder Arbeitsverhältnis des Berechtigten bzw.