Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögcnszutvachsstexergesetz.  §  i$.

nicht  erforderlich,  daß  bei  der  Zuwendung  das  frühere  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis ­
  ausdrücklich  als  Grund  der  Zuwendung  angegeben  wird,  sondern
es  genügt,  wenn  den  Umständen  nach  anzunehmen  ist,  daß  die  Zuwendung
mit  Rücksicht  auf  ein  solches  Verhältnis  erfolgt  ist.
Andererseits  wird  man  auch  die  Erklärung  des  Zuwendenden,  die  Zuwendung ­
  erfolge  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis,  nicht
unter  allen  Umständen  für  unbedingt  maßgebend  zu  erachten  haben,  insbesondere
dann  nicht,  wenn  die  Höhe  der  zugewendeten  Bezüge  unter  Berücksichtigung
der  für  die  Arbeits-  oder  Dienstleistungen  bereits  gewährten  Vergütung  in  einem
auffälligen  Mißverhältnisse  zu  dem  Werte  jener  Leistungen  steht;  in  solchen
Fällen  nruß  es  der  Steuerbehörde  offenstehen,  daß  die  Ilmstände  die  Annahme
rechtfertigen,  die  Begründung  der  Zuwendung  mit  dem  früheren  Arbeits-  oder
Dienstverhältnisse  entspreche  dem  wahren  Willendes  Zuwendenden  nicht.  Mitdieser
Maßgabe  kommt  es  auch  auf  die  Höhe  der  zugewendeten  Bezüge  nicht  an.  Vgl.  auch
Hofmann  Anm.  6  zu  §  6  WBG.  sowie  Strutz  Erg.St.G.  Anm.  4  E  51t  §  7.
<?>  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen
(Ziff.  6  des  §  6  BSt.G.).  „Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-  und  Kapitalversicherungen
  und  aus  Rentenversicherungen,  aus  denen  der  Berechtigte  noch
nicht  in  den  Rentenbezug  eingetreten  ist,  gehören  nach  §  6  Zifs.  6  BSt.G.
zum  steuerbaren  Kapitalvermögen.
1.  Unter  den  Begriff  der  „Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen"
fallen  alle  Arten  der  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherung,  d.  h.  alle  diejenigen ­
  Geschäfte,  durch  welche  jemand  gegen  Hingabe  des  Kapitals  oder  regelmäßige ­
  Raten-(Prämien-)zahlungen  sich  den  Anspruch  auf  Zahlung  eines
Kapitals  oder  einer  Rente  an  sich  oder  einen  Dritten  von  einem  gewissen  Zeitpunkte ­
  an  verschafft.  Die  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen  treten
in  den  verschiedensten  Zwischenbildungen  auf,  die  ineinander  übergehen  und
eine  scharfe  Unterscheidung  auch  der  Grundformen  nicht  zulassen  (Begr.  z.
pr.  Erg.St.G.  S.  34).  Als  Lebensversicherung  gilt  jede  Form  der  Kapitaloder
  Rentenversicherung,  bei  welcher  die  Leistung  des  Versicherers  in  der  Ilrt
von  dem  Leben  einer  Person  abhängig  gemacht  wird,  daß  die  seitens  des  Versicherers ­
  zu  tragende  Gefahr  aus  der  Ungewißheit  der  Dauer  dieses  Lebens
entspringt.  Eine  Versicherung  auf  den  Lebenssall  liegt  deshalb  auch  vor,  wenn
der  Versicherer  nur  dann  zu  der  vereinbarten  Leistung  an  den  Bersicherungsnehmer
  oder  einen  Dritten  verpflichtet  sein  soll,  falls  der  Versicherungsnehmer
einen  bestimmten  Zeitpunkt  erlebt,  während  bei  seinem  früheren  Tode  alle
von  ihm  gezahlten  Prämien  dem  Versicherer  verbleiben.  Ohne  Belang  ist  cs,
tvenn  die  Versicherungssumme  nicht  von  vornherein  feststeht,  der  von  dem  Versicherer ­
  zu  zahlende  Betrag  vielmehr  erst  nach  Eintritt  des  Versicherungsfalls
nach  bestimmten,  im  Vertrage  festgestellten  Grundsätzen  sich  berechnen  läßt.
Ein  Risiko  trägt  der  Versicherer,  wenn  er  bei  Fälligkeit  der  Versicherung  unter
Umständen  einen  die  Einzahlungen  des  Versicherungsnehmers  übersteigenden
Betrag  zu  zahlen  hat.  Ein  solches  Risiko  beisteht  bei  Versicherungsgesellschaften
auf  Gegenseitigkeit  mit  juristischer  Persönlichkeit  für  die  Gesellschaft  als  solche,
nicht  für  deren  einzelne  Mitglieder  (pt.  OVG.  in  St.  16  S.  222  f.f).
Ob  der  Einkauf  in  sog.  „Sterbe-  oder  Begräbniskaffen"  dem  Abschluß
einer  Lebensversicherung  gleichzuachten  ist,  hängt  von  den  Verhältnissen  des
einzelnen  Falles,  insbesondere  den  Satzungen  und  Einrichtungen  der  Anstalt
und  der  Höhe  der  Versicherungssumme  ab.  Der  Zweck  des  Einkaufs  in  eine
Sterbekasse  geht  zum  Unterschiede  von  der  Lebens-  oder  Kapitalversicherung
dahin,  im  Falle  des  Todes  des  Versicherten  dessen  Hinterbliebenen  eine  Summe
zu  gewähren,  die  nicht  ihr  Vermögen  vermehren  oder  ihnen  Mittel  zum  Lebens-
            
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