Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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III.  Der  Vermögensbegriss  des  Gesetzes.  §  3.

bei  Witwenkassen  des  verstorbenen  Ehemanns,  bei  Waisenkassen  des  verstorbenen
Bakers  oder  auch  der  verstorbenen  Mutter  zustehen.  Unter  dieser  Voraussetzung
aber  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  der  Beitritt  zu  der  Witwen-,  Waisen-  oder
Pensionskasse  auf  einer  gesetzlichen  Verpflichtung  beruht  oder  sreiwillig  erfolgt  ist.
2.  Ansprüche  aus  „einer  Kranken-  ober  Unfallversicherung"  gehören
unter  keinen  Umständen  zum  steuerbaren  Kapitalvermögen,  daher  auch  nicht,
wenn  sie  gegen  Versicherungsgesellschaften  auf  Grund  vertragsmäßig  genommener ­
  Versicherung  zustehen  (vgl.  Strutz  Erg.St.G.  Anm.  43  zu  §  7).
3  Ansprüche  „aus  der  ReichSversichcrung"  sind  diejenigen  aus  der
reichsgesetzlichen  Kranken-,  Unfall-,  Invaliden-  und  Altersversicherung,  mögen
sie  auf  der  RVO.  oder  den  früheren  RGes.  beruhen.  ,
4.  Ansprüche  aus  der  „gesetzlichen  Versicherung  der  Angestellten
sind  diejenigen  auf  Grund  des  RGes.  v.  20.  Dez.  1911  (RGBl.  989).
5  Die  Fassung  „Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein
früheres  ArbeitS-  ober  Dienstverhältnis  gewährt  werden",  unterscheidet
sich  nicht  unwesentlich  von  derjenigen  der  entsprechenden  Bestimmung  im  pr.
Erg.St.G.,  wo  sie  lautet:  „Pensionen,  welche  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
tltrbeits-  oder  Dienstverhältnis  gezahlt  werden,  sowie  auf  Renten,  welche  in
letztwilligen  Verfügungen  Personen  zugewendet  sind,  die  zum  Hausstande  des
Erblassers  gehört  und  in  einem  Dienstverhältnis  zu  demselben  gestanden  haben  .
Das  BSt.G.  unterscheidet  nicht  zwischen  „Pensionen,  welche  mit  Rücksicht  aus
ein  früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden"  und  „Renten,
welche  in  letztwilligen  Verfügungen  Personen  zugewendet  sind,  die  zum
Hausstande  des  Erblassers  gehört  und  in  einem  Dienstverhältnis  zu  demselben ­
  gestanden  haben".  Nach  dem  BSt.G.  genügt,  gleichviel,  ob  es  sich  um
eine  Zuwendung  durch  letztwillige  Verfügung  oder  um  eine  solche  durch  eme
Verfügung  unter  Lebenden  handelt,  daß  sie  „mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits  -  oder  Dienstverhältnis"  gemacht  ist,  und  kommt  es  nicht  darauf
an,  daß  der  Bedachte  zum  „Hausstand"  gehört  hat.  Weder  nach  BStG.
noch  nach  pr.  Erg.St.G.  kommt  es  darauf  an,  ob  ein  Recht  auf  die
Gewährung  des  Anspruchs  bestand,  insbesondere,  ob  ein  solches  m  dem
früheren  Dienstvertrage  begründet  war  oder  nicht,  ebensowenig  darauf,  ob
die  Zuwendung  des  Anspruchs  während  Bestehens  des  Arbeits-  oder  Dienstverhältnisses ­
  erfolgt  ist.  Erforderlich  ist  nach  BSt.G.  nur,  daß  ein  .lrbertsoder
  Dienstverhältnis  wirklich  bestanden  hat,  und  daß  die  Zuwendung  „mit
Rücksicht"  auf  dieses  erfolgt  ist.  Ob  das  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis
unbedingt  ein  solches  gegenüber  dem  Zuwendenden  selbst  gewesen  sem
muß,  kann  zweifelhaft  sein,  wird  aber  zu  verneinen  sein;  es  wäre  nicht  abzusehen,
weshalb  Bezüge  der  in  Rede  stehenden  Art  von  der  Vergünstigung  ausgeschlossen
sein  sollen,  wenn  sie  z.  B.  die  Erben  denen,  die  in  einem  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis ­
  zum  Erblasser  gestanden  haben,  mit  Rücksicht  auf  dieses  zuwenden.
Auch  das  pr.  Erg.St.G.  beschränkt  diese  Bedingung  auf  letztwillige  Zuwenduirgen,
und  da  hat  die  Beschränkung  ihren  guten  Sinn,  da  ohne  sie  Steuerumgehungen
möglich  wären.  ,  r  m
Es  ist  auch  kein  Erfordernis  für  ihre  Anwendung,  dag  die  Renten  und  Bezüge ­
  denjenigen  Personen,  welche  im  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnisse  gestanden
haben,  gewährt  werden;  es  genügt,  wenn  sie  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis  gewährt  werden.  Im  vorliegenden  Falle  beziehen
4  Witwen  von  Angestellten  die  Pensionen  ihrer  verstorbenen  Ehemänner  weiter.
Es  kann  daher  keinem  Bedenken  unterliegen,  daß  diese  Bezüge  mit  Rücksicht  aus
das  frühere  Dienstverhältnis  der  Ehemänner  bzw.  der  Bezugsberechtigten  selbst
gewährt  werden"  (pr.  OBG.  V.  W  B  55  v.  9.  Juli  1915).  Es  ist  endlich  auch
            
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