Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

102

BermögcnszuwachSstciicrgesctz.  §  3.

Renten,  welche  an  die  Lebensdauer  einer  Person  geknüpft  sind;  diese  Person
braucht  aber  nicht  der  Berechtigte,  sondern  kann  auch  der  Verpflichtete  oder  eine
dritte  Person  sein  (pi.  OVG.  in  @t.  12  S.  224).  Die  einem  Kinde  mit  Rücksicht ­
  auf  seine  Verheiratung  versprochene  Geldrente  gehört  zum  steuerbaren
Kapitalvermögen  nur,  soweit  sie  nach  '§  1624  BGB.  als  Schenkung  gilt  (sächs.
OVG.  v.  21.  Dez.  1914  in  AM.  1915  S.  196).  „Apanagen"  sind  die  durch
Hausvertrag,  Hausgesetz,  Entschließung  des  Familienoberhauptes  oder  auch
durch  Landesgesetz  zum  standesgemäßen  Unterhalt  von  nachgeborenen  Gliedern
regierender  oder  standesherrlicher  Häuser  ausgesetzten  Dotationen  in  Geld  oder
Geldeswert.  Soweit  sie  auf  die  Lebenszeit  des  einzelnen  Familiengliedes  beschränkt ­
  sipd,  stellen  sie  also  eine  Unterart  der  Leibrente  dar.  „Altenteile"
sind  die  unter  verschiedenen  Bezeichnungen  <Auszug,  Leibgedinge,  Leibzucht,
Ausgedinge,  Altsitz)  auftretenden  „Vorteile,  welche  der  Übernehmer  einer
Rustikalstelle  dem  vorigen  Besitzer  zu  seiner  Versorgung  aus  lebenslang  anweist
(ALR.  I  11  §§  602,  605,  Einf.G.  z.  BGB.  Art.  96,  Ausf.G.  Art.  15).  Maßgebend ­
  ist  das  bei  Beginn  des  Stenerjahres  vorhandene  Recht  aus  den:  Altenteilsvertrage, ­
  nicht  das  möglicheriveise,  je  nach  dem  Willen  des  Berechtigten,
künftig  eintretende  Re8)t  (pr.  OVG.  in  St.  8  S.  92);  andererseits  ist  der  vor
Beginn  des  Steuerjahres  rechtsgültig  erklärte  Verzicht  auf  einzelne  Leistungen
eines  Altenteils  zu  berücksichtigen  (pr.  OVG.  in  St.  12  S.  144),  nicht  dagegen,
ob  bisher  tatsächlich  auf  einzelne  Leistungen  verzichtet  worden  ist  (pr.  OVG.
in  St.  4  59  f.,  166;  5  S.  159).  Zur  Feststellung  des  Kapitalwerts  eines  Altenteils ­
  bedarf  es  der  Klarstellung,  wem  cs  zusteht,  aus  welchen  Leistungen  es  int
einzelnen  besteht,  und  welcher  Wert  beit  einzelnen  Leistungen  zukommt  (pr.  OVG.
in  St.  5  S.  302f.;  4  S.  59f.;  vgl.  auch  Fuisting  -  Strutz  Eink.St.G.  Anm.  42
zu  §  8).
Renten,  die  als  Entschädigung  für  den  durch  Körperverletzung  herbeigeführten ­
  gänzlichen  oder  teilweisen  Verlust  der  Erwerbsfähigkeit  zu  zahlen
sind,  fallen  nach  pr.  OVG.  vom  7.  Mai  1919  nicht  unter  §  6
Nr.  5  BSt.G.  und  sollen  daher  überhaupt  nicht  als  Kapitalvermögen  gelten.
8.  Ter  nach  §  6  3  iff.  5  BSt.G.  in  Ansatz  zu  briugende  „Kapitalwert"
ist  der  gemeine  Wert.  Daher  muß  auch  bei  Bewertung  eines  Altenteils  der  Wert
der  Leistungen,  welche  der  Zluszügler  zu  fordern  hat,  lediglich  nach  objektiven
Rücksichten  bestimmt  werden.  Es  kommt  demnach  bei  Ermittlung  des  Wertes
eines  Rechts  zur  Benutzung  eines  landwirtschaftlichen  Grundstücks  nicht  auf  die
Wirtschaftsführung  und  den  davon  abhängigen  Ertrag  des  Auszüglers  an,  sondern
auf  den  Ertrag,  der  bei  gemeinaewöhnlicher  Bewirtschaftung  dauernd  von  jedermann ­
  erzielt  werden  kann.  Ebenso  unerheblich  ist  es,  wozu  der  Auszügler  die
Naturalbezüge  verwendet;  maßgebend  ist  nur  deren  Verkaufswert  (pr.  OVG.
in  St.  7  S.  193f.).
?)  Die  im  §  7  BLtG.  vom  §  6  Zisf.  5  a.  a.  £.  gemachten  Ausnahmen.
Nach  §  7  BSt.G.  gilt  die  Vorschrift  in  dessen  §  5  Zisf.  5  nicht  „für  Ansprüche
an  Witwen-,?Waisen-  und  Pensionskassen,  für  Ansprüche  aus  einer  Krankenoder ­
  Unfallversicherung,  aus  der  Reichsversicherung  oder  der  gesetzlichen  Versicherung ­
  der  Angestellten"  und  „für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht ­
  auf  ein  früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden".
1.  Die  Worte  „Ansprüche  an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensiontzkasscn"
stimmen  mit  den  im  §  7  c  Abs.  2  pr.  Erg.St.G.  gebrauchten  überein  und
werden  daher  ebenso  auszulegen  sein.  Danach  sind  nur  solche  Ansprüche
an  Witwen-,  Waisen-  und  Pensionskassen  gemeint,  die  dem  Berechtigten  mit
Rücksicht  auf  ein  früheres  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnis  des  Berechtigten  bzw.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.