Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

HI. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 109 
spricht auch der Freilassung der aus den laufenden Jahreseinkünften herrühren 
den Barbestände in § 6 Ziff. 4. Die „Haushaltungskosten" und demgemäß 
die „Haushaltungsschulden" sind hier im weitesten Sinne aufzufassen, und es 
fallen daher unter erstere nicht nur die Kosten der eigentlichen Hauswirtschaft, 
sondern die gesamten Kosten für Wohnung, Kleidung, Nahrung, Heizung, Be- 
leuchtung, Unterhalt des Mobiliars, Bedienung, Erziehung, Unterricht, Aus 
bildung, ärztliche Behandlung, kurz für den gesamten Unterhalt. Wenn aller 
dings Pr. OVG. B VIII c 2 0. 29. Mai 1918 auch unbezahlte Kosten einer ärzt - 
lichen Operation zu den Haushaltungsschulden rechnet, so ist das in der All 
gemeinheit mit dem Gesichtspunkte, daß die Haushaltungsschulden ihre Deckung 
in den laufenden Einnahmen finden, bei den hohen Kosten großer Operationen nicht 
vereinbar. Auch laufende, d.h. nicht bloß einmalige Steuernsind Haushaltungs- 
kosten und daher Rückstände von solchen Steuern nicht abzugssähige Haushaltunqs- 
schulden ssächs. OVG. v. 4. Mai 1915 in AM. 1915 S. 199; Pr. OVG. B III 2 v. 
1. Mai 1918 im St.A. 1918, S. 203). „H aush altun g s"kosten sind nur solche für den 
Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner nicht dauernd von ihm getrennt leben 
den Ehefrau, also auch nur Kosten, die für Angehörige dieser Haushalte ent 
standen sind. Zu diesen Haushaltungsangehörigen gehören aber auch die sich 
nicht dauernd im Hausstande des Steuerpflichtigen aufhaltenden, aber von 
ihm im wesentlichen unterhaltenen Familienangehörigen. Darauf, ob die Kosten 
zu vermeiden gewesen wären oder nicht, ob die ganze Haushaltung auf einem 
in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der sozialen Stel 
lung usw. zu opulenten Fuße gehalten wird, kommt es nicht an. Schulden aber, 
die für die Haushaltung in früheren als dem laufenden Jahr gemacht sind, sind 
ebenso vom Aktivvermögen in Abzug zu bringen, wie auf der anderen Seite 
aus den Jahreseinkünsten der Vorjahre herrührende Barbestände dem steuer 
pflichtigen Vermögen zuzurechnen sind. 
ß) Nichtabzug der in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuer 
barem Vermögen stehenden Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 2 b BSt.G.). 
Die Fassung des § 10 Abs. 2 Buchst, b BSt.G. entspricht der des § 8 Pr. Erg.St.G. 
nach dem Abänderungsgesetze v. 19. Juni 1906. Im Gegensatz zur früheren 
Fassung des Erg.St.G. und ihrer Auslegung durch das OVG. (in St. 2 S. 107; 
8 S. 64; 10 S. 365) sollte durch die Fassung des Ges. v. 19. Juni 1906 klar 
gestellt werden, was der Gesetzgeber schon mit der früheren bezweckt hatte, daß 
nicht die rechtliche, sondern lediglich die wirtschaftliche Beziehung maß 
gebend sei. Trotzdem bemerkte die Begr. zu dem dem § 10 Abs. 2 b BSt.G. 
gleichlautenden §9 Abs. 2 b WBG. <S. 19): „Eine wirtschaftliche Beziehung 
zu dem in Grundstücken bestehenden Vermögen ist namentlich dann gegeben, 
wenn die betreffenden Grundstücke für die Schulden und Lasten 
dinglich haften." Das mußte allerdings gerade i. S. der früheren Recht 
sprechung des Pr. OVG. zum Erg.St.G. und gegensätzlich zu der Absicht der 
Novelle zu diesem v. 19. Juni 1906 aufgefaßt werden, und es ist schwer ver 
ständlich, wie angesichts dieser letzteren der Reichsgesetzgeber zu jener Bemerkung 
kommen konnte. Der Berichterstatter im RT. (Komm.Ber. z. WBG. S. 36f.) 
wies mit Recht auf diese Unstimmigkeit hin und bemerkte, „er halte es für richtig 
und empfehlenswert, die preußische Praxis für die Auslegung zugrunde zu legen, 
bitte aber um eine Erklärung über die Bedeutung des in der Begr. enthaltenen 
Satzes". Indem hierauf der Reichsschatzsekretär erwiderte (a. a. O. S. 37), 
„daß der angeführte Satz auf S. 19 in der Begr. nicht eine unbedingt maß 
gebende Auslegungsregel, sondern nur einen Fingerzeig für die Behörden geben 
solle, an den sie sich zu halten hätten, solange nicht besondere Umstände für die 
gegenteilige Annahme sprächen", erkannte er zunächst, daß die Begr. eines RGes.
	        
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