Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Der  Bermögensbegrifs  des  Gesetzes.  §/ä»
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beibringlich,  nicht  anzurechnen  sind  (pr.  OVG.  in  St.  17  vgl.  auch
a.  a.  O.  7  S.  285>.  W  »
ß)  Neben  den  Schulden  ist  nach  §  10  BSt.G.  abzugsfähi^M  «ertzv»'»
Leistungen  der  im  §  6  Nr.  5  bezeichneten  Slrt.  In  der  RecWtzMM^
streitig,  ob  danach  die  im  §7c  BSt.G.  angeführten  Renten  und  Bezüge
vom  Vermögen  des  Belasteten  abzuziehen  sind.  Das  pr.  OVG.  hat  die  Frage
verneint  und  dies  in  E.  V.  W  B  55  v.  9.  Juli  1915  in  AM.  1915  S.  237  folgendermaßen ­
  begründet:

„Im  §  9  WBG.  (  =  §  10  BSt.G.)  ist  allerdings  nicht  ausdrücklich  bestimmt,
daß  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  ans  ein  früheres  Arbeitsoder
  Dienstverhältnis  gewahrt  werden,  nicht  abzugsfähig  sein  sollen,  es  wird
aber  im  Abs.  1  des  §  9  a.  a.  O.  (§  10  BSt.G.)  darauf  hingewiesen,  daß  der
Wert  von  Leistungen  der  im  §  5  9ir.  5  a.  a.  D.  (§6  Nr.  5  BSt.G.)  bezeichneten
Art  vom  Vermögen  abzuziehen  ist.  Die  Vorschrift  im  §5  (§  6  BSt.G.)  Nr.  5-a.
  a.  O.  wird  durch  diejenige  im  §  6  a.  a.  O.  (§  7  BSt.G.)  dahin  erläutert,
daß  jene  nicht  gilt:  c)  für  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein
früheres  Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden.  Hieraus  folgt,  daß
die  im  §  6  (§  7  BSt.G.)  zu  c  a.  a.  O.  angeführten  Renten  und  Bezüge  auch  nicht
vom  Vermögen  in  Abzug  zu  bringen  sind.  Wenngleich  die  Vorschrift  im  §  6
(§  7  BSt.G.)  zu  c  a.  a.  O.  nur  die  Nichtanrechnung  derartiger  Bezüge  zum
beitragspflichtigen  Kapitalvermögen  anordnet,  so  entspricht  es  doch  dem  Sinne
des  §  9  a.  a.  D.  (§  10  BSt.G.),  daß  die  Beschränkung  des  §  6  a.  a.  D.  (§  7  BSt.G.)
auch  für  den  Abzug  gelten  muß;  denn  sonst  würde  der  Kapitalwert  der  betreffenden ­
  Bezüge  bei  den  Empfängern  nicht  angerechnet,  beim  Verpflichteten  aber
in  Abzug  gebracht  werden,  was  den  steuerrechtlichen  Grundsätzen  nicht  entsprechen ­
  würde.  In  gleicher  Weise  hat  der  Gerichtshof  auch  bereits  eine  ähnliche
Bestimmung  in  den  §§  7  und  8  Erg.St.G.  i.  d.  Fassung  v.  19.  Juni  1906  ausgelegt ­
  (vgl.  E.  in  St.  5  S.  84ff.;  Hofsmann  WBG.  Anm.  7  zu  §  9)."  Ähnlich
Pr.  OVG.  V  W  B  31  ti.  18.  April  1916:  „Die  an...  zu  zahlende  Jahresrente
ist  mit  ihrem  Kapitalwerte  nicht  abzugsfähig,  da  sie  in  einem  früheren  Dienstverhältnis ­
  ihren  Ursprung  hat.  Der  Umstand,  daß  im  §  9  WBG.  nur  auf  §  5
Nr.  5,  nicht  aber  auch  auf  den  den  §  5  Nr.  5  erläuternden  §  6  Bezug  genommen
ist,  schließt  die  Anwendung  des  §  6  auch  für  den  Fall  des  Abzugs  nicht  aus,
da  der  §  6  sachlich  ein  integrierender  Bestandteil  des  §  5  Nr.  5  ist."
Dieser  Auslegung  des  pr.  OVG.  ist  der  bad.  BGH.  in  E.  1011  v.  14.  Mai
1918  (DSt.Bl.  1.  Jahrg.  S.  297)  nicht  beigetreten.  Er  führt  aus:  „Die  Abzugsfähigkeit ­
  der  dem  Steuerpflichtigen  obliegenden  Leistungen  bezieht  sich  auf
alle  Leistungen  der  in  §  6  Nr.  5  BSt.G.  bezeichneten  Art,  somit  beim  Zutreffen ­
  der  dazu  genannten  Voraussetzungen  auch  auf  Renten  und  ähnliche
Bezüge  im  Verein  des  §  7  o  des  Ges.;  diese  Bestimmung  stellt  lediglich  die
Regel  auf,  daß  Renten  und  ähnliche  Bezüge,  die  mit  Rücksicht  auf  ein  früheres
Arbeits-  oder  Dienstverhältnis  gewährt  werden,  nicht  als  steuerbares  Kapi  -
talvermögen  der  Forderungsberechtigten  zu  behandeln  sind;  sie  verschafft ­
  bestimmten  Forderungsberechtigten  ein  Vorrecht  hinsichtlich  der  steuerlichen ­
  Behandlung  mit  Rücksicht  auf  ihre  Person  und  die  wirtschaftliche  Bedeutung ­
  der  betreffenden  Ansprüche.  Hieraus  folgt  jedoch  nicht,  daß  der  Verpflichtete ­
  die  entsprechende  Verbindlichkeit,  die  ihn  rechtlich  und
wirtschaftlich  wie  jede  andere  Schuld  belastet,  nicht  in  Abzug  bringen
darf;  der  Abzug!  der  Werte  der  in  §  7  c  BSt.G.  genannten  Renten  und
ähnlichen  Bezüge  wäre  vielmehr  nur  dann  als  ausgeschlossen  zu  erachten,  wenn
§  10  Abs.  1  a.  a.  O.  eine  ausdrücklich  bezügliche  Anordnung  getroffen  hätte,
was  nicht  der  Fall  ist."
            
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