HI. Der Vermögensbegriff des Gesetzes. § 3. 109
spricht auch der Freilassung der aus den laufenden Jahreseinkünften herrührenden
Barbestände in § 6 Ziff. 4. Die „Haushaltungskosten" und demgemäß
die „Haushaltungsschulden" sind hier im weitesten Sinne aufzufassen, und es
fallen daher unter erstere nicht nur die Kosten der eigentlichen Hauswirtschaft,
sondern die gesamten Kosten für Wohnung, Kleidung, Nahrung, Heizung, Beleuchtung,
Unterhalt des Mobiliars, Bedienung, Erziehung, Unterricht, Ausbildung,
ärztliche Behandlung, kurz für den gesamten Unterhalt. Wenn allerdings
Pr. OVG. B VIII c 2 0. 29. Mai 1918 auch unbezahlte Kosten einer ärzt -
lichen Operation zu den Haushaltungsschulden rechnet, so ist das in der Allgemeinheit
mit dem Gesichtspunkte, daß die Haushaltungsschulden ihre Deckung
in den laufenden Einnahmen finden, bei den hohen Kosten großer Operationen nicht
vereinbar. Auch laufende, d.h. nicht bloß einmalige Steuernsind Haushaltungskosten
und daher Rückstände von solchen Steuern nicht abzugssähige Haushaltunqsschulden
ssächs. OVG. v. 4. Mai 1915 in AM. 1915 S. 199; Pr. OVG. B III 2 v.
1. Mai 1918 im St.A. 1918, S. 203). „H aush altun g s"kosten sind nur solche für den
Haushalt des Steuerpflichtigen und seiner nicht dauernd von ihm getrennt lebenden
Ehefrau, also auch nur Kosten, die für Angehörige dieser Haushalte entstanden
sind. Zu diesen Haushaltungsangehörigen gehören aber auch die sich
nicht dauernd im Hausstande des Steuerpflichtigen aufhaltenden, aber von
ihm im wesentlichen unterhaltenen Familienangehörigen. Darauf, ob die Kosten
zu vermeiden gewesen wären oder nicht, ob die ganze Haushaltung auf einem
in Anbetracht der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, der sozialen Stellung
usw. zu opulenten Fuße gehalten wird, kommt es nicht an. Schulden aber,
die für die Haushaltung in früheren als dem laufenden Jahr gemacht sind, sind
ebenso vom Aktivvermögen in Abzug zu bringen, wie auf der anderen Seite
aus den Jahreseinkünsten der Vorjahre herrührende Barbestände dem steuerpflichtigen
Vermögen zuzurechnen sind.
ß) Nichtabzug der in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbarem
Vermögen stehenden Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 2 b BSt.G.).
Die Fassung des § 10 Abs. 2 Buchst, b BSt.G. entspricht der des § 8 Pr. Erg.St.G.
nach dem Abänderungsgesetze v. 19. Juni 1906. Im Gegensatz zur früheren
Fassung des Erg.St.G. und ihrer Auslegung durch das OVG. (in St. 2 S. 107;
8 S. 64; 10 S. 365) sollte durch die Fassung des Ges. v. 19. Juni 1906 klargestellt
werden, was der Gesetzgeber schon mit der früheren bezweckt hatte, daß
nicht die rechtliche, sondern lediglich die wirtschaftliche Beziehung maßgebend
sei. Trotzdem bemerkte die Begr. zu dem dem § 10 Abs. 2 b BSt.G.
gleichlautenden §9 Abs. 2 b WBG. <S. 19): „Eine wirtschaftliche Beziehung
zu dem in Grundstücken bestehenden Vermögen ist namentlich dann gegeben,
wenn die betreffenden Grundstücke für die Schulden und Lasten
dinglich haften." Das mußte allerdings gerade i. S. der früheren Rechtsprechung
des Pr. OVG. zum Erg.St.G. und gegensätzlich zu der Absicht der
Novelle zu diesem v. 19. Juni 1906 aufgefaßt werden, und es ist schwer verständlich,
wie angesichts dieser letzteren der Reichsgesetzgeber zu jener Bemerkung
kommen konnte. Der Berichterstatter im RT. (Komm.Ber. z. WBG. S. 36f.)
wies mit Recht auf diese Unstimmigkeit hin und bemerkte, „er halte es für richtig
und empfehlenswert, die preußische Praxis für die Auslegung zugrunde zu legen,
bitte aber um eine Erklärung über die Bedeutung des in der Begr. enthaltenen
Satzes". Indem hierauf der Reichsschatzsekretär erwiderte (a. a. O. S. 37),
„daß der angeführte Satz auf S. 19 in der Begr. nicht eine unbedingt maßgebende
Auslegungsregel, sondern nur einen Fingerzeig für die Behörden geben
solle, an den sie sich zu halten hätten, solange nicht besondere Umstände für die
gegenteilige Annahme sprächen", erkannte er zunächst, daß die Begr. eines RGes.