Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

HI.  Der  Vermögensbegriff  des  Gesetzes.  §  3.  109

spricht  auch  der  Freilassung  der  aus  den  laufenden  Jahreseinkünften  herrührenden ­
  Barbestände  in  §  6  Ziff.  4.  Die  „Haushaltungskosten"  und  demgemäß
die  „Haushaltungsschulden"  sind  hier  im  weitesten  Sinne  aufzufassen,  und  es
fallen  daher  unter  erstere  nicht  nur  die  Kosten  der  eigentlichen  Hauswirtschaft,
sondern  die  gesamten  Kosten  für  Wohnung,  Kleidung,  Nahrung,  Heizung,  Beleuchtung,
  Unterhalt  des  Mobiliars,  Bedienung,  Erziehung,  Unterricht,  Ausbildung, ­
  ärztliche  Behandlung,  kurz  für  den  gesamten  Unterhalt.  Wenn  allerdings ­
  Pr.  OVG.  B  VIII  c  2  0.  29.  Mai  1918  auch  unbezahlte  Kosten  einer  ärzt  -
lichen  Operation  zu  den  Haushaltungsschulden  rechnet,  so  ist  das  in  der  Allgemeinheit ­
  mit  dem  Gesichtspunkte,  daß  die  Haushaltungsschulden  ihre  Deckung
in  den  laufenden  Einnahmen  finden,  bei  den  hohen  Kosten  großer  Operationen  nicht
vereinbar.  Auch  laufende,  d.h.  nicht  bloß  einmalige  Steuernsind  Haushaltungskosten
  und  daher  Rückstände  von  solchen  Steuern  nicht  abzugssähige  Haushaltunqsschulden
  ssächs.  OVG.  v.  4.  Mai  1915  in  AM.  1915  S.  199;  Pr.  OVG.  B  III  2  v.
1.  Mai  1918  im  St.A.  1918,  S.  203).  „H  aush  altun  g  s"kosten  sind  nur  solche  für  den
Haushalt  des  Steuerpflichtigen  und  seiner  nicht  dauernd  von  ihm  getrennt  lebenden ­
  Ehefrau,  also  auch  nur  Kosten,  die  für  Angehörige  dieser  Haushalte  entstanden ­
  sind.  Zu  diesen  Haushaltungsangehörigen  gehören  aber  auch  die  sich
nicht  dauernd  im  Hausstande  des  Steuerpflichtigen  aufhaltenden,  aber  von
ihm  im  wesentlichen  unterhaltenen  Familienangehörigen.  Darauf,  ob  die  Kosten
zu  vermeiden  gewesen  wären  oder  nicht,  ob  die  ganze  Haushaltung  auf  einem
in  Anbetracht  der  Einkommens-  und  Vermögensverhältnisse,  der  sozialen  Stellung ­
  usw.  zu  opulenten  Fuße  gehalten  wird,  kommt  es  nicht  an.  Schulden  aber,
die  für  die  Haushaltung  in  früheren  als  dem  laufenden  Jahr  gemacht  sind,  sind
ebenso  vom  Aktivvermögen  in  Abzug  zu  bringen,  wie  auf  der  anderen  Seite
aus  den  Jahreseinkünsten  der  Vorjahre  herrührende  Barbestände  dem  steuerpflichtigen ­
  Vermögen  zuzurechnen  sind.
ß)  Nichtabzug  der  in  wirtschaftlicher  Beziehung  zu  nicht  steuerbarem ­
  Vermögen  stehenden  Schulden  und  Lasten  (§  10  Abs.  2  b  BSt.G.).
Die  Fassung  des  §  10  Abs.  2  Buchst,  b  BSt.G.  entspricht  der  des  §  8  Pr.  Erg.St.G.
nach  dem  Abänderungsgesetze  v.  19.  Juni  1906.  Im  Gegensatz  zur  früheren
Fassung  des  Erg.St.G.  und  ihrer  Auslegung  durch  das  OVG.  (in  St.  2  S.  107;
8  S.  64;  10  S.  365)  sollte  durch  die  Fassung  des  Ges.  v.  19.  Juni  1906  klargestellt ­
  werden,  was  der  Gesetzgeber  schon  mit  der  früheren  bezweckt  hatte,  daß
nicht  die  rechtliche,  sondern  lediglich  die  wirtschaftliche  Beziehung  maßgebend ­
  sei.  Trotzdem  bemerkte  die  Begr.  zu  dem  dem  §  10  Abs.  2  b  BSt.G.
gleichlautenden  §9  Abs.  2  b  WBG.  <S.  19):  „Eine  wirtschaftliche  Beziehung
zu  dem  in  Grundstücken  bestehenden  Vermögen  ist  namentlich  dann  gegeben,
wenn  die  betreffenden  Grundstücke  für  die  Schulden  und  Lasten
dinglich  haften."  Das  mußte  allerdings  gerade  i.  S.  der  früheren  Rechtsprechung ­
  des  Pr.  OVG.  zum  Erg.St.G.  und  gegensätzlich  zu  der  Absicht  der
Novelle  zu  diesem  v.  19.  Juni  1906  aufgefaßt  werden,  und  es  ist  schwer  verständlich, ­
  wie  angesichts  dieser  letzteren  der  Reichsgesetzgeber  zu  jener  Bemerkung
kommen  konnte.  Der  Berichterstatter  im  RT.  (Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  36f.)
wies  mit  Recht  auf  diese  Unstimmigkeit  hin  und  bemerkte,  „er  halte  es  für  richtig
und  empfehlenswert,  die  preußische  Praxis  für  die  Auslegung  zugrunde  zu  legen,
bitte  aber  um  eine  Erklärung  über  die  Bedeutung  des  in  der  Begr.  enthaltenen
Satzes".  Indem  hierauf  der  Reichsschatzsekretär  erwiderte  (a.  a.  O.  S.  37),
„daß  der  angeführte  Satz  auf  S.  19  in  der  Begr.  nicht  eine  unbedingt  maßgebende ­
  Auslegungsregel,  sondern  nur  einen  Fingerzeig  für  die  Behörden  geben
solle,  an  den  sie  sich  zu  halten  hätten,  solange  nicht  besondere  Umstände  für  die
gegenteilige  Annahme  sprächen",  erkannte  er  zunächst,  daß  die  Begr.  eines  RGes.
            
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