§§ i, 4.
Ill
Betriebsvermögens in Abzug zu bringen, die nicht in wirtschaftlichen Beziehungen
zu seinem ausländischen Grund- und Betriebsvermögen oder seinem Kapital
vermögen stehen, also auch alle, die zu keinem bestimmten Teile seines Ver
mögens in solchen Beziehungen stehen. Das wäre mit dem tatsächlich objek
tiven Charakter der sog. beschränkten subjektiven Steuerpflicht unvereinbar.
In der Bestimmung im § 10 Abs. 3 BSt.G. („Beschränkt sich die Zuwachs
besteuerung aus das inländische Grund- und Betriebsvermögen [§ 11 Nr. 11],
so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteileu
stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig") kommt jener objektive Charakter
der „beschränkten" Steuerpflicht zum Ausdruck: wie sich die Steucrpflicht auf
einzelne bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt, so auch die Abzugs
fähigkeit auf einzelne bestimmte Verbindlichkeiten, und zwar diejenigen, die
wirtschaftlich mit den einzelnen bestimmten steuerpflichtigen Bestandteilen des
Aktivvermögens im Zusammenhange stehen.
§ 4. Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen, das nach
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913
(RGBl. S. 524) für die erstmalige Besitzsteuervcranlagung als
Anfangsvermögen zugrunde zn legen war oder im Falle der
Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre.
Ist das Anfangsvermögen bereits rechtskräftig, aber in
folge eines Rechtsirrtums der Steuerbehörde oder des 2lbgabe-
pflichtigen unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögensfest
stellung für die Veranlagung der Kriegsabgabe zu berichtigen.
Die Berichtigung ist insbesondere auch dann vorzunehmen,
wenn im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Anteil
eines Abkömmlinges am Gesamtgut nicht bei Feststellung seines
Anfangsvermögens, sondern bei Feststellung des Anfangs
vermögens des überlebenden Ehegatten in Ansatz gebracht
worden ist.
In Fällen, in denen Grundstücke bei der Wehrbeitragsver
anlagung mit einem unter dem gemeinen Werte (Verkaufs
wert) bleibenden Ertragswerte bewertet und innerhalb des
Veranlagungszeitraums veräußert worden sind, wird auf An
trag das Anfangsvcrmögen unter Zugrundelegung des ge
meinen Wertes des veräußerten Grundstücks am 31. Dezem
ber 1913 anderweit festgestellt.
Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt
der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangs
vermögens und dem für die Feststellung des Endverntögens
maßgebenden Stichtag.
Entw. § 4. — Begr. S. 18 f. — Ausschußbericht @. 4 und 12. — Ausf. Best. § 12.
Inhalt
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte
des § 4
1. Begriff
114
1. Inhalt des § 4
2. Entstehungsgeschichte
112
112
2. Das für die Vermägenszu-
wachsabgabe maßgebende
Anfangsvermögen
115
11. DaS Ansangsvermögen
113
114
3. Rechtskraft d. Bcrmögens-
sestslellung