Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

§§ i, 4. 
Ill 
Betriebsvermögens in Abzug zu bringen, die nicht in wirtschaftlichen Beziehungen 
zu seinem ausländischen Grund- und Betriebsvermögen oder seinem Kapital 
vermögen stehen, also auch alle, die zu keinem bestimmten Teile seines Ver 
mögens in solchen Beziehungen stehen. Das wäre mit dem tatsächlich objek 
tiven Charakter der sog. beschränkten subjektiven Steuerpflicht unvereinbar. 
In der Bestimmung im § 10 Abs. 3 BSt.G. („Beschränkt sich die Zuwachs 
besteuerung aus das inländische Grund- und Betriebsvermögen [§ 11 Nr. 11], 
so sind nur die in einer wirtschaftlichen Beziehung zu diesen Vermögensteileu 
stehenden Schulden und Lasten abzugsfähig") kommt jener objektive Charakter 
der „beschränkten" Steuerpflicht zum Ausdruck: wie sich die Steucrpflicht auf 
einzelne bestimmte Vermögensgegenstände beschränkt, so auch die Abzugs 
fähigkeit auf einzelne bestimmte Verbindlichkeiten, und zwar diejenigen, die 
wirtschaftlich mit den einzelnen bestimmten steuerpflichtigen Bestandteilen des 
Aktivvermögens im Zusammenhange stehen. 
§ 4. Als Anfangsvermögen gilt das Vermögen, das nach 
den Vorschriften des Besitzsteuergesetzes vom 3. Juli 1913 
(RGBl. S. 524) für die erstmalige Besitzsteuervcranlagung als 
Anfangsvermögen zugrunde zn legen war oder im Falle der 
Steuerpflicht zugrunde zu legen wäre. 
Ist das Anfangsvermögen bereits rechtskräftig, aber in 
folge eines Rechtsirrtums der Steuerbehörde oder des 2lbgabe- 
pflichtigen unrichtig festgestellt, so ist diese Vermögensfest 
stellung für die Veranlagung der Kriegsabgabe zu berichtigen. 
Die Berichtigung ist insbesondere auch dann vorzunehmen, 
wenn im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft der Anteil 
eines Abkömmlinges am Gesamtgut nicht bei Feststellung seines 
Anfangsvermögens, sondern bei Feststellung des Anfangs 
vermögens des überlebenden Ehegatten in Ansatz gebracht 
worden ist. 
In Fällen, in denen Grundstücke bei der Wehrbeitragsver 
anlagung mit einem unter dem gemeinen Werte (Verkaufs 
wert) bleibenden Ertragswerte bewertet und innerhalb des 
Veranlagungszeitraums veräußert worden sind, wird auf An 
trag das Anfangsvcrmögen unter Zugrundelegung des ge 
meinen Wertes des veräußerten Grundstücks am 31. Dezem 
ber 1913 anderweit festgestellt. 
Als Veranlagungszeitraum im Sinne dieses Gesetzes gilt 
der Zeitraum zwischen dem für die Feststellung des Anfangs 
vermögens und dem für die Feststellung des Endverntögens 
maßgebenden Stichtag. 
Entw. § 4. — Begr. S. 18 f. — Ausschußbericht @. 4 und 12. — Ausf. Best. § 12. 
Inhalt 
I. Inhalt und Entstehungsgeschichte 
des § 4 
1. Begriff 
114 
1. Inhalt des § 4 
2. Entstehungsgeschichte 
112 
112 
2. Das für die Vermägenszu- 
wachsabgabe maßgebende 
Anfangsvermögen 
115 
11. DaS Ansangsvermögen 
113 
114 
3. Rechtskraft d. Bcrmögens- 
sestslellung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.