Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Das „Anfangsvermögen". § 4. 121 
Gegen die Rechtsgültigkeit des hier vorgeschriebenen Verfahrens bet der 
Ermittlung des Anfangsvermögens bestehen keine Bedenken. Die Frage 
entsteht aber,' ob die auf Grund dieser Vorschrift erfolgende, im Besitzsteuer 
oder Feststellungsbescheid enthaltene Feststellung des Anfangsvermögens mit 
den Rechtsmitteln gegen diesen Bescheid angefochten werden kann. Sie ist zu 
bejahen. Die Notwendigkeit, eine Anfechtung zuzulassen, ergibt sich ohne weiteres 
in den Fällen, in denen die bisherige Zusammenrechnung der Vermögen infolge 
dauernder Trennung der Eheleute im Veranlagungszeitraum aufhört. Hier ist 
aus der Tatsache, daß die Summe der beiden, den getrennten Neuveranlagungeit 
zugrunde zu legenden Vermögen rechtskräftig feststeht, für die Art der Verteilung 
der Vermögensmasse, die von der größten Bedeutung für die Steuerpflichtigen 
ist, gar nichts zu entnehmen. Es wäre eine unerträgliche Rechtsverwetgerung, 
wenn den Steuerpflichtigen gegen die von der Behörde gewählte Art der Ver- 
teilung kein Rechtsmittel zustehen sollte. Müssen aber danach die Rechtsmittel 
gegen die Neufeststellung des Anfangsvermögens der einzelnen Ehegatten 
überhaupt gegeben werden, so kann ihre Einlegung beim Fehlen einer einschrän- 
kenden Vorschrift im Einzelfall auch dahin führen, daß die neue getrennte Ver- 
anlagung der Ehegatten im Endergebnis zu einer anderen Sumnte der Anfangs- 
vermögen gelangt, als sie der früher rechtskräftig gewordenen Feststellung der 
Summe der ungetrennten beiderseitigen Vermögen entspricht. Eine Ausge 
staltung des Rechtsmittels in diesem Falle dahin, daß es nur eine Verschtebung 
innerhalb der den beiden Ehegatten zuzuweisenden Teile der bisher einhettüch 
veranlagt gewesenen Vermögensmasse zur Folge haben dürfte, daß also das 
von einem Ehegatten eingelegte Rechtsmittel ohne weiteres auch für die Ver 
anlagung des anderen Ehegatten Rechtswirkung haben würde, ist mit der gesetz 
lichen Ausgestaltung der Rechtsmittelwirkung nicht vereinbar. Die Endent 
scheidung der Rechtsmittelinstanz schafft rechtsgrundsätzlich nur Recht für die 
Sache, in der das Rechtsmittel eingelegt ist. Hieraus ergibt sich, daß das der 
Neuveranlagung zugrunde zu legende, neu festzustellende Anfangsvermögen 
unbeschränkt und ohne Rücksicht auf die Veranlagung des anderen Ehegatten 
anfechtbar sein muß. Ist dies aber der Fall, so wird man ebenso auch gegen 
die Neufestsetzung des Anfangsvermögens im Wege des Zusammenrechnens 
der bisher steuerlich getrennt behandelten Vermögen der Ehegatten die Rechts- 
mittel zulassen müssen. Auch hier ist die Notwendigkeit, die Nachprüfung zu 
zulassen, ohne weiteres gegeben in den Fällen, wo gegen keinen oder nur gegen 
einen der Ehegatten eine rechtskräftige Feststellung seines Anfangsvermögens 
vorliegt, während bei dem anderen, da sein Vermögen beim Beginne des Ver 
anlagungszeitraumes 20 000 M. nicht überstieg oder bei ihm die Schulden das 
Aktivvermögen überstiegen, eine Vermögensseststellung nicht stattgefunden hat. 
Hier kann die Rechtskraft des nur gegen einen Ehegatten erteilten früheren 
Bescheides nicht dazu führen, die Rechtsmittel gegen die Neufestsetzung des zu 
sammengerechneten Vermögens, das außer dem rechtskräftig festgestellten einen 
Berechnungsfaktor noch einen zweiten, nicht rechtskräftig gewordenen, enthält, 
zu versagen. Ein Unterschied in der Behandlung des durch nachträgliche Zu- 
sammenrechnung zu ermittelnden, der Gesamtveranlagung beider Ehegatten 
zugrunde zu legenden Anfangsvermögens aber, je nachdem bei keinem oder 
nur bei einem oder bei beiden Ehegatten das in die neue Gesamtberechnung 
einzustellende Rechnungselement bei der früher getrennten Veranlagung gegen 
die einzelnen Ehegatten rechtskräftig festgestellt war, ist beim Schweigen des 
Ges. nicht annehmbar. Wenn auch für die zuletzt genannten Fälle das Bedürfnis 
einer Anfechtbarkeit der neuen Feststellung des Anfangsvermögens nicht so groß 
ist wie in den übrigen bisher erörterten Fällen, so besteht es doch auch hier. Es
	        
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