Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

11 1.  Die  für  d.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BSt.G.  §4.  125

stellung  von  bet  obersten  Instanz,  also  früher  ben  höchsten  Lanbesverwaltungs«
gerichten  ober  bem  RG.,  jetzt  bem  RFH.,  getroffen  ist.  Denn  bie  bezüglich  bet
BSt.  getroffene  Entscheibung  binbet  bie  nachgeorbneten  nicht  für  bie  VZA.
Die  Berichtigung  ist  nach  bet  Begr.  „gegebenenfalls  von  Amts  wegen  vorzunehmen". ­
  Darin  ist  zweierlei  ausgesprochen:  einmal,  baß  bet  §  4  Abs.  2  keinen  Antrag ­
  be§  Abgabepflichtigen  erforbert,  bann  aber,  in  bent  Worte  „gegebenenfalls"
angebeutet,  baß  bie  Steuerbehörbe  nicht  verpflichtet  ist,  auch  ohne  Antrag  bes
Steuerpflichtigen  jebe  rechtskräftige  Feststellung  bes  Anfangsvermögens  baraufhin
  zu  prüfen,  ob  sie  etwa  infolge  Rechtsirrtums  unrichtig  sei.  Verpflichtet
hierzu  ist  sie  nur,  wenn  entweber  bet  Abgabepflichtige  ober  bie  nachgeorbnete
Steuerbehörbe  bies  verlangt  ober  ihr  ohne  eine  solche  Anregung  Bebenken
gegen  bie  Richtigkeit  bei  Feststellung  aufstoßen.  Hegt  bie  Steuerbehörbe  über-Haupt
  Bebenken  gegen  bie  Richtigkeit,  so  wirb  sie  zunächst  bet  Frage  nachzugehen
haben,  woraus  bie  von  ihr  vermutete  Unrichtigkeit  etwa  zurückzuführen  ist;
kann  sie  einen  Rechtsirrtum  nicht  finben,  bann  erlebigt  sich  für  sie  bie  weitere
Prüfung,  ba  bann  eine  Berichtigung  ausgeschlossen  ist.  Anberenfalls  hat  sie  bie
Berichtigung  vorzunehmen,  gleichviel  ob  sie  zugunsten  ober  zuungunsten  bes
Abgabepflichtigen  wirkt.  Begehrt  bet  letztere  bie  Berichtigung,  unb  ergibt  sich,
baß  bie  Feststellung  in  bet  Tat  infolge  Rechtsirrtums  unrichtig  ist,  bie  unrichtige
Feststellung  aber  zugunsten  bes  Abgabepflichtigen  gewirkt  hat,  so  hat  gleichwohl
bie  zu  einer  Schlechterstellung  bes  letzteren  sührenbe  Berichtigung  stattzufinben,
Der  Berichtigungsantrag  bes  Abgabepflichtigen  kann  also  für  ihn  zu  einer
reformatio  in  pejus  führen,  was  übrigens  nach  §  228  RÄO.  bei  jebem  vom
Abgabepflichtigen  eingelegten  Rechtsmittel  in  bei  Berufungsinstanz,  nicht
auch  beim  RFH.,  möglich  ist.
e)  -Der  Abs.  2  ist  in  ben  Fällen,  wo  bet  Besitzsteuerveranlggung  gemäß
§  20  BSt.G.  bie  rechtskräftige  Vermögensfeststellung  für  ben  WB.  zugrunbe
gelegt  ist,  anwenbbar,  gleichviel  ob  bet  Rechtsirrtum  sich  bei  bet  Besitzsteuerober ­
  schon  bei  bet  Wehrbeitragsveranlagung  ereignet  hat.  Liegt  nur  eine  rechtskräftige ­
  Vermögensfeststellung  für  ben  WB.  vor,  bie  aber  nach  §  20  BSt.G.
bet  Besitzsteuerveranlagung  hätte  zugrunbe  gelegt  werben  müssen,  wie  in  ben
Fällen,  wo  eine  Besitzsteuerpflicht  nicht  bestaub,  bann  ist  bies  gleichwohl  eine
„rechtskräftige"  Feststellung  i.  S.  bes  Abs.  2,  gegen  bie  nur  wegen  Rechtsirrtums
angegangen  werben  kann.
III.  Die  für  die  Feststellung  des  Anfangsvermögens  maßgebenden ­
  Vorschriften  des  Besitzsteuergesetzes.
1.  Allgemeines.
a)  Hat  bereits  eine  rechtskräftige,  nicht  infolge  Rechtsirrtums  unrichtige
Feststellung  bes  Ansangsvermögens  nach  ben  Vorschriften  bes  BSt.G.  statt»
gefunben,  so  bewenbet  es  für  bie  VZA.  bei  bieser  Feststellung.  Anberenfalls  ist
sie  unter  Anwenbung  bieser  Vorschriften  zu  bewirken  bzw.  in  ben  Fällen
bes  §  4  Abs.  2  zu  berichtigen.
Anzuwenben  sinb  hierbei  bie  Vorschriften  bes  BSt.G.  in  bet  Gestalt,  bie
sie  bei  Erlaß  bes  VZAG.  hatten,  also  unter  Berücksichtigung  bet  bis  bahin  am  Ges.
v.  3.  Juli  1913  vorgenommenen  Anbetungen,  aber  ohne  Berücksichtigung  bet
hieran  etwa  noch  bis  zum  Zeitpunkte  bet  Anwenbung  bei  Vorschriften  vorzunehmenben.

Die  banach  für  bie  Feststellung  bes  Anfangsvermögens  anzuwenbenben
Vorschriften  bes  BSt.G.  sinb  neben  ben  schon  oben  bei  §  3  behanbelten  über
            
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