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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
sich allein einem solchen objektiv-selbständigen Zwecke dienende Sache oder ein
derartiqes Rech! Damit stimmt auch § 132 Abs. 2 RAO. überein: ..Jede Wirtickaitlicbe
Einheit ist sür sich zu bewerten und ihr Wert tin ganzen sestzustellen.
Fal als wLasLche Einheit zu gelten hat, ist nach den Anschauungen de
Verkehrs zu entscheiden; die örtliche Gewohnheit, die tatsachl'che Übung sowie
die Zweckbestimmung und wirtschaftliche Lusammengehürigkett oder Abhängig-(eit
der einzelnen Gegenstände sind zu berücksichtigen. Nicht ist der Begrisf
der wirtschaftlichen Einheit schon durch die Gleichartigkeit der Benutzung
oder deren gleichartigen Zweck, dem Eigentümer Ertrage abzuwerfen, die m
seinem Einkommen zusammenfließen, gegeben.
8) Am zweifelhaftesten pflegt die Frage, was zu derselben wirtschaftlichen
Einheit gehört, beim Grundvermögen zu liegen ,, - .
Aus der Rechtsprechung sind insbesondere folgende Grundsätze hervorzuheben .
1 Nr OVG in St. 16 S. 388: Für den Begriff der wirtschaftlichen Emheit
ist es ^ nicht von Erheblichkeit, ob die gesamten Liegenschaften auf emem
einzigen Grundbuchblatt stehen. Denn die entscheidende Frage ist wirtschaftlicher,
nicht rechtlicher Natur. Ebensowenig kann der einheitliche Name des
Gesamtbesitzes und die räumlich zusammenhangende mrs schlaggebend
sein. Vielmehr kommt es daraus an, ob die einzelnen Bestandteile für
sich selbständige Wirtschaftsobjekte darstellen, was nach den gesamten Umstanden
des Fallesund der Verkehrsanschauung zu beurteilen ist (vgl. auchE. mSt. 6 S. 152)
2 Der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte Grundbesitz braucht
sich nicht notwendig mit dem Gesamtgrundbesitz einer Person zu decken. Andererseits
können auch mehrere in einer Hand vereinigte Parzellen, die ohne räumlichen
Zusammenhang in der Gemarkung oder in mehreren Gemeinden znstreut
Iteqen, als ein Gesamtgrundstück gelten, wenn sre sich als eme wirtschaftliche
Einheit darstellen. Bei der Beurteilung, ob d^fes Erfordernis 'M EiMlfalle
vorliegt, ist auf die Verkehrsanschauung, örtliche Gewohnheit, historische Zusammengehörigkeit
und daraus Rücksicht zu nehmen, ob die ParzeNen Wirtschaftlich
aufeinander angewiesen smd (bad BGH. 'n A. M. 1912 «. 153f.>.
Ähnlich derselbe Gerichtshof a. a. O. S. 157 f. mit dem Schlußsatz. „Das M »
mal der einheitlichen Bewirtschaftung ist also dafür maßgebend, ob eme
Mehrheit von Parzellen als einheitliches Grundstuck anzusehen ist, und den
weiteren Ausführungen: „Die Anschauung ..., daß schon eine gleichartige
Nutzung (z. B. eine landwirtschaftliche Nutzung mehrerer Parzellen oder die
Nutzung mehrerer Grundstücke als Baugelände) schlechthin unter allen Umständen
eine wirtschaftliche Einheit bewirke, findet m den Gesetzesmater,alten
keine Stütze... Eine gleichartige Nutzung braucht noch nicht notwendig
immer eine einheitliche Bewirtschaftung ö» sem.-- Von
einer wirtschaftlichen Einheit mehrerer oder weniger zerstreut legender Einzelgrundstücke
kann aber regelmäßig nur da die Rede sein, wo der Wirtschaftsbetrieb
von einem sachlichen Mittelpunkte aus geschieht, wo das Ganze 8« entern
einheitlichen Wirtschaftsbetrieb in der Art vereinigt ist daß die mehreren
Parzellen wirtschaftlich aufeinander angewiesen sind
3. Der Umstand, daß der jetzige Besitzer mehrere wirtschaftüch selbständige
Landgüter zusammen bewirtschaftet, berechtigt nicht Su emer Bewertung der
sämtlichen selbständigen Güter als einer einzigen wirtschaftlichen EinheU m
ganzen; vielmehr ist jedes Gut als besondere Einheit zu bewerten, da die Selbständigkeit
des einzelnen Gutes nicht schon durch die augenblickliche gemelnsame
Bewirtschaitung aufgehoben wird. Dagegen muß, wenn em Grundbesitzer sich
eine größere Besitzung nach und nach durch den Ankauf kleiner V^söellen erworben
hat und dieselbe einheitlich als Ganzes, als Landgut bewirtschaftet.