Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz.  §  4.

sich  allein  einem  solchen  objektiv-selbständigen  Zwecke  dienende  Sache  oder  ein
derartiqes  Rech!  Damit  stimmt  auch  §  132  Abs.  2  RAO.  überein:  ..Jede  Wirtickaitlicbe
  Einheit  ist  sür  sich  zu  bewerten  und  ihr  Wert  tin  ganzen  sestzustellen.
Fal  als  wLasLche  Einheit  zu  gelten  hat,  ist  nach  den  Anschauungen  de
Verkehrs  zu  entscheiden;  die  örtliche  Gewohnheit,  die  tatsachl'che  Übung  sowie
die  Zweckbestimmung  und  wirtschaftliche  Lusammengehürigkett  oder  Abhängig-(eit
  der  einzelnen  Gegenstände  sind  zu  berücksichtigen.  Nicht  ist  der  Begrisf
der  wirtschaftlichen  Einheit  schon  durch  die  Gleichartigkeit  der  Benutzung
oder  deren  gleichartigen  Zweck,  dem  Eigentümer  Ertrage  abzuwerfen,  die  m
seinem  Einkommen  zusammenfließen,  gegeben.
8)  Am  zweifelhaftesten  pflegt  die  Frage,  was  zu  derselben  wirtschaftlichen
Einheit  gehört,  beim  Grundvermögen  zu  liegen  ,,  -  .
Aus  der  Rechtsprechung  sind  insbesondere  folgende  Grundsätze  hervorzuheben .
1  Nr  OVG  in  St.  16  S.  388:  Für  den  Begriff  der  wirtschaftlichen  Emheit
  ist  es  ^  nicht  von  Erheblichkeit,  ob  die  gesamten  Liegenschaften  auf  emem
einzigen  Grundbuchblatt  stehen.  Denn  die  entscheidende  Frage  ist  wirtschaftlicher, ­
  nicht  rechtlicher  Natur.  Ebensowenig  kann  der  einheitliche  Name  des
Gesamtbesitzes  und  die  räumlich  zusammenhangende  mrs schlaggebend
  sein.  Vielmehr  kommt  es  daraus  an,  ob  die  einzelnen  Bestandteile  für
sich  selbständige  Wirtschaftsobjekte  darstellen,  was  nach  den  gesamten  Umstanden
des  Fallesund  der  Verkehrsanschauung  zu  beurteilen  ist  (vgl.  auchE.  mSt.  6  S.  152)
2  Der  zu  einer  wirtschaftlichen  Einheit  zusammengefaßte  Grundbesitz  braucht
sich  nicht  notwendig  mit  dem  Gesamtgrundbesitz  einer  Person  zu  decken.  Andererseits
  können  auch  mehrere  in  einer  Hand  vereinigte  Parzellen,  die  ohne  räumlichen ­
  Zusammenhang  in  der  Gemarkung  oder  in  mehreren  Gemeinden  znstreut
  Iteqen,  als  ein  Gesamtgrundstück  gelten,  wenn  sre  sich  als  eme  wirtschaftliche
Einheit  darstellen.  Bei  der  Beurteilung,  ob  d^fes  Erfordernis  'M  EiMlfalle
vorliegt,  ist  auf  die  Verkehrsanschauung,  örtliche  Gewohnheit,  historische  Zusammengehörigkeit ­
  und  daraus  Rücksicht  zu  nehmen,  ob  die  ParzeNen  Wirtschaftlich
  aufeinander  angewiesen  smd  (bad  BGH.  'n  A.  M.  1912  «.  153f.>.
Ähnlich  derselbe  Gerichtshof  a.  a.  O.  S.  157  f.  mit  dem  Schlußsatz.  „Das  M  »
mal  der  einheitlichen  Bewirtschaftung  ist  also  dafür  maßgebend,  ob  eme
Mehrheit  von  Parzellen  als  einheitliches  Grundstuck  anzusehen  ist,  und  den
weiteren  Ausführungen:  „Die  Anschauung  ...,  daß  schon  eine  gleichartige
Nutzung  (z.  B.  eine  landwirtschaftliche  Nutzung  mehrerer  Parzellen  oder  die
Nutzung  mehrerer  Grundstücke  als  Baugelände)  schlechthin  unter  allen  Umständen ­
  eine  wirtschaftliche  Einheit  bewirke,  findet  m  den  Gesetzesmater,alten
keine  Stütze...  Eine  gleichartige  Nutzung  braucht  noch  nicht  notwendig ­
  immer  eine  einheitliche  Bewirtschaftung  ö»  sem.--  Von
einer  wirtschaftlichen  Einheit  mehrerer  oder  weniger  zerstreut  legender  Einzelgrundstücke
  kann  aber  regelmäßig  nur  da  die  Rede  sein,  wo  der  Wirtschaftsbetrieb
von  einem  sachlichen  Mittelpunkte  aus  geschieht,  wo  das  Ganze  8«  entern
einheitlichen  Wirtschaftsbetrieb  in  der  Art  vereinigt  ist  daß  die  mehreren
Parzellen  wirtschaftlich  aufeinander  angewiesen  sind
3.  Der  Umstand,  daß  der  jetzige  Besitzer  mehrere  wirtschaftüch  selbständige
Landgüter  zusammen  bewirtschaftet,  berechtigt  nicht  Su  emer  Bewertung  der
sämtlichen  selbständigen  Güter  als  einer  einzigen  wirtschaftlichen  EinheU  m
ganzen;  vielmehr  ist  jedes  Gut  als  besondere  Einheit  zu  bewerten,  da  die  Selbständigkeit ­
  des  einzelnen  Gutes  nicht  schon  durch  die  augenblickliche  gemelnsame
Bewirtschaitung  aufgehoben  wird.  Dagegen  muß,  wenn  em  Grundbesitzer  sich
eine  größere  Besitzung  nach  und  nach  durch  den  Ankauf  kleiner  V^söellen  erworben ­
  hat  und  dieselbe  einheitlich  als  Ganzes,  als  Landgut  bewirtschaftet.
            
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