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Vermö genszuwachssteuergesetz. § 4.
Der qemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Ge
schäftsverkehre nach der Beschaffenheit des Gegenstandes unter Berücksichtigung
aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen
wäre: unaewöhnliche oder lediglich persönliche Verhältnisse sind nicht zu oe-
rücksichtigen. Als lediglich persönliche Verhältnisse sind auch Verfugungsbe-
schränkungen anzusehen, denen der Steuerpflichtige aus Gründen, die m seiner
Person oder der Person seiner Rechtsvorgänger liegen, unterworfen ist Dres
gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die aus letztwilligen Anord-
nunqen beruhen." „Es ist aber weder .ungewöhnlich' noch auf .lediglich persoi^
liche Verhältnisse' zurückzuführen, daß gewisse Kategorien von Grundstücken nach
ihrer objektiven Beschaffenheit nur von gewissen Kategorien von Käufern be-
gehrt werden. Jeder Grundstückseigentümer wird seine Käufer m den Kreisen
derjenigen suchen, sür welche das Grundstück mit Rücksicht aus ihren Berus
oder ihr Gewerbe den höchsten Wert hat. Der von dieser Kategorie von Käufern
zu erwartende Preis bildet den für dieses Grundstück m Sroge fommenben
gemeinen Wert" (pr. OVG. VII G 136 v. 5. Nov. 1915, ähnlich VII C 200
v. 5. Okt. 1915), auch wenn der danach in Betracht kommende Kauferpreis
ein noch so beschränkter ist (Pr. OVG. VII C 208 v. 4. Nov. 1909). Dagegen
scheiden für den Begriff des gemeinen Wertes aus Umstände, welche lediglich
in der Person des Eigentümers oder eines einzelnen bestimmten Kauf usligen
oder Käufers liegen (pr. OVG. 64 S. 225, VII C 84 v. 10. Juli 1914 und
VII C 394 v. 17. Nov. 1914). Die persönliche Behinderung des Eigentümers,
das Objekt zu verkaufen, schließt, gleichviel ob sie aus tatsächlichen oder auf
Rechtsqründen beruht, die Anwendung des obigen Begriffs des gemeinen
Wertes nicht aus (pr. OVG. in St. 7 S. 243, 17 S. 350 u a.), ebensowenig die
Fideikommißeigenschast (pr. OVG. 49 S. 56 u. VIII C 52 v. 12. ^urn 1914).
2 In objektiver Hinsicht ergibt sich aus dem Begriffe des gemeinen Wertes,
daß er auch durch die Aussicht auf künftige ertragreichere Benutzung oder gun-
stigere Verwertung, z. B. auf spätere Inanspruchnahme emes Grundstücks ftir Be
bauung oder industrielle Zwecke, sowie durch die besondere Eignung des Gegen-
standes für besondere Zwecke, z. B. eines Grundstücks für den Betneb der Gast
oder Schankwirtschaft, beeinflußt wird (pr. OVG. VII C 67 ti 19. ©ept 1910 u.
153 v 5 Febr. 1915, VIII 38 v. 4. Nov. 1910, VII C 600 v. 2. Okt. 1914, fernerE.
in St. 17 S. 333). Ebenso ist umgekehrt Herabdrückung des gemeinen Wertes durch
ungünstige Zukunftsaussichten möglich (so auch RFH. I A 42 v. 13. y.m 1920).
3 Schon das Wesen der Objektivität des gememen Wertes bedingt d,e
regelmäßige Bemessung dieses Wertes nach im wirtschaftlichen Verkehr unter
qemeingewöhnlichen (normalen) Verhältnissen in dem Zeitpunkte, für den d,e
Bewertung zu erfolgen hat, möglichst nahe liegender Zeit erzielten
preisen (vgl pl. OVG. in St. 6 S. 37). Handelt es sich um ver retbare Sachen
(§ gl BGB.) oder doch um Gegenstände, die in völliger Gleichheit m größerer
Zahl vorhanden und Gegenstand eines regelmäßigen Umsatzes sind, wie z B.
börsengängige Wertpapiere, dann ist daher in den zu der maßgebenden Zeit
für gleiche Gegenstände im gemeingewöhnlichen Verkehr gezahlten Preisen e,n
zuverlässigerer Maßstab für die Bewertung eines bestimmten solchen Gegen-
standes gegeben, als in für diesen selbst in wenn auch nur wenig zurückliegender
Zeit gezahlten Kaufpreisen. Handelt es sich dagegen um Gegenstände, auf die
die e Voraussetzungen nicht zutreffen, insbesondere um Grundbesch, Betriebs
vermögen, Rechte, Forderungen usw., dann bildet der für den Bewertungs
gegenstand selbst in jüngster, nicht lange vor den Verkaufen nur gleichartiger
Gegenstände liegender Zeit unter gemeingewöhnlichen Verhältnissen erzielte
Preis in der Regel eine sicherere Bewertungsgrundlage als Preise für nur gleich-