Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

140  Vcrmögenszuwachssteuergcsetz.  §  4.

§  31.  Beim  Erwerbe  von  Todes  wegen  i.  S.  der  §§  1—4  Erbsch.St.G.,
beim  Erwerb  im  Wege  der  Erbteilung,  beim  Erwerbe  von  Eltern,  Großeltern
oder  entfernteren  Voreltern  sowie  beim  Erwerb  auf  Grund  einer  ohne  entsprechende ­
  Gegenleistung  erfolgten  Zuwendung  unter  Lebenden  tritt  an  die
Stelle  des  Erwerbspreises,  soweit  die  Grundstücke  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder  soweit ­
  bebaute  Grundstücke  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen
bestimmt  sind  und  ihre  Bebauung  und  Benutzung  der  ortsüblichen  Bebauung
und  Benutzung  entspricht,  der  Ertragswert,  sonst  der  gemeine  Wert  zur  Zeit
des  Erwerbes.
Als  Ertragswert  gilt  bei  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  Gärtnereigrundstücken ­
  das  Fünsundzwanzigfache  des  Reinertrages,  den  sie  nach  ihrer
bisherigen  wirtschaftlichen  Bestimmung  bei  ordnungsmäßiger  Bewirtschaftung
mit  entlohnten  fremden  Arbeitskräften  nachhaltig  gewähren  können.
Die  der  Land-  und  Forstwirtschaft  oder  der  Gärtnerei  dienenden  Gebäude
und  Betriebsmittel  werden  nicht  besonders  veranlagt,  sondern  sind  in  der  Veranlagung ­
  des  Ertragswertes  einbegriffen.
Bei  bebauten  Grundstücken,  die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind,  gilt  als  Ertragswert  das  Fünfundzwanzigfache  des
Miet-  oder  Pachtertrages,  der  in  den  letzten  drei  Jahren  im  Durchschnitt  erzielt
worden  ist  oder  im  Falle  der  Vermietung  oder  Verpachtung  hätte  erzielt  werden
können,  nach  Abzug  von  einem  Fünftel  für  Nebenleistungen  und  Jnstandhaltungskosten
  oder  von  dem  als  erforderlich  nachgewiesenen  höheren  Betrag  für  Nebenleistungen ­
  und  Jnstandhaltungskosten  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  die  hierzu  notwendigen ­
  Arbeiten  von  dem  Steuerpflichtigen  selbst  oder  durch  entlohnte  fremde
Arbeitskräfte  geleistet  worden  sind.
In  allen  Fällen  kann  der  Steuerpflichtige  verlangen,  daß  statt  des  Ertragswertes ­
  der  gemeine  Wert  der  Veranlagung  zugrunde  gelegt  wird.  Dieses
Recht  erlischt,  wenn  es  nicht  spätestens  bis  zum  Ablauf  der  mit  der  Zustellung
des  Steuer-  oder  des  Feststellungsbescheids  eröffneten  Rechtsmittelfrist  geltend
gemacht  wird.
§  32.  Die  Vorschrift  des  §  31  findet  in  anderen  Erwerbsfällen  entsprechende
Anwendung,  wenn  der  vereinbarte  Preis  um  mehr  als  10  vom  Hundert  hinter
dem  gemeinen  Werte  zur  Zeit  des  Erwerbes  und,  sofern  bei  Grundstücken  der
Ertragswert  zugrunde  gelegt  werden  kann,  zugleich  auch  hinter  dem  Ertragswerte ­
  zur  Zeit  des  Erwerbes  zurückgeblieben  ist.
§  33.  Hat  der  Erwerb  vor  dem  1.  Jan.  1914  stattgefunden,  so  gilt  der  bei
der  Veranlagung  des  WB.  festgestellte  Wert  eines  Grundstückes  als  Betrag
der  bis  dahin  entstandenen  Gestehungskosten."
Diese  Grundsätze  des  BSt.G.  erleiden  nun  eine  Durchlöcherung  durch
§  10  VZAG.,  und  es  ergibt  sich  danach  folgender  Rechtszustand :
1.  Bei  Grundstücken  aller  Art,  die  vor  de  m  1.  Aug.  1914  von  dem  Steuerpflichtigen ­
  erworben  sind,  treten  auf  seinen  Antrag  an  die  Stelle
des  gemeinen  Wertes  gemäß  §  30  BSt.G.  die  Gestehungskosten.
2.  Bei  Grundstücken  aller  Art,  die  nach  dem  1.  Aug.  1914  von  dem  Steuerpflichtigen ­
  erworben  sind,  treten  nach  §  10  VZAG.  die  Gestehungskosten ­
  kraft  Ges.  an  die  Stelle  des  gemeinen  Wertes,  wenn  sie  höher
als  dieser  sind.
3.  Der  Ertragswert  tritt  an  die  Stelle  des  gemeinen  Wertes  nur  vermöge ­
  §  20  BSt.G.,  wenn  die  Veranlagung  zum  WB.  nach  ihm  erfolgt
und  diese  für  das  Anfangsvermögen  maßgebend  ist;  im  übrigen  tritt  er
nur  in  den  Fällen  der  §§  31,  32  BSt.G.,  sofern  (§  31  Abs.  5)  der  Steuer-
            
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