142 BermögenSzuwachSsteuergesetz. § 4.
5. Der § 33 BSt.G. bezieht sich nur darauf, was als Gestehungskosten
bis zum Beginne des Veranlagungszeitraumes anzusehen ist, wenn der Steuer-
pflichtige von seinem Wahlrecht aus § 30 zugunsten der Gestehungskosten Ge
brauch gemacht hat, nicht darauf, ob die Gestehungskosten an Stelle des ge
meinen Wertes einzustellen sind. Ebenso enthält auch § 31 Abs. 5 nur eine
Einschränkung der Regel des § 31 Abs. 1 dahin, daß der Steuerpflichtige ver-
langen kann, daß als Erwerbspreis auch in einem Falle, wo als solcher nach
§ 31 Abs. 1 der Ertragswert gilt, der gemeine Wert zur Zeit des Erwerbs in
die Gestehungskosten eingestellt wird; die Fassung, „daß statt des Ertragswertes
der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird", ist insofern
irreführend. Den Grundstückswert als solchen repräsentiert der Ertragswert
nach dem BStG. niemals (thür. OVG. C 191/2 v. 5. Febr. 1918).
6. Da der Steuerpflichtige, wenn er gemäß § 30 BSt.G die Einstellung
der Gestehungskosten statt des gemeinen Wertes beantragt, ein Interesse daran
hat, diese für den Anfang des Veranlagungszeitraumes möglichst hoch, für sein
Ende möglichst niedrig erscheinen zu lassen, sind die Worte „nachgewiesenen
oder glaubhaft gemachten" im § 30 nicht so zu verstehen, daß es nur auf
die vom Steuerpslichtigen nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Ge
stehungskosten ankommt. Soweit es sich um den Ansangswert handelt, hat tue
Steuerbehörde allerdings nur die vom Steuerpslichtigen nachgewiesenen
Gestehungskosten zu berücksichtigen; dagegen hat sie selbständig nachzuprüfen,
ob nicht für das Ende des Veranlagungszeitraumes noch andere als die vom
Steuerpflichtigen angegebenen Gestehungskosten in Ansatz zu bringen sind.
7. Unter „Erwerb" im §33 BSt.G. und „erworben" im § 10 VZAG.
ist nur der dingliche, das Eigentum verschaffende Rechtsvorgang zu verstehen,
so daß es nur auf dessen Zeitpunkt, nicht auf den des kausalen, schuldrechtlichen
Rechtsvorganges ankommt. Ist also Auflassung und Eintragung m Grundbuche
nötig, dann entscheidet der Tag der — den Eigentumsübergang vollendenden —
Eintragung des Eigentumsüberganges im Grundbuch. Ohne Auflassung und
Grundbuchumschreibung wird das Eigentum erworben bei der Erbfolge mit
dem Erbfall, bei der Gütergemeinschaft mit dem Abschlüsse des darauf gerichteten
Vertrages, bei der Zwangsversteigerung durch den Zuschlag, bei der Enteignung
in Preußen mit der Zustellung des Enteignungbeschlusses, bei der Zusammen-
legung in Preußen mit der Bestätigung des Rezesses oder der vorher erfolgten
Ausführung des endgültig festgestellten Auseinandersetzungsplanes. Vgl. Näheres,
auch über die Anwachsung bei Gesamthandseigentum, bei Güthe Grund-
buchordnung Anm. 3 bis 27 zu §20. n
3) Was zu den „Gestehungskosten" zu rechnen ist, zählt § 30 Abs. 2 auf.
1. Der erste Posten ist der Erwerbsprcis i. S. des „Gesamtwertes der
Gegenleistungen beim Erwerb", d. h. der Gegenleistungen für die Übertragung
des Eigentums am Grundstücke, also die Gesamtheit derjenigen Vermögens-
werte, die nach dem wahren Willen der Beteiligten dazu bestimmt sind, tue
Vermögensminderung auszugleichen, die dem Veräußerer durch die Hingabe
der bisher zu seinem Vermögen gehörenden, in dem Grundstücke bestehenden
körperlichen Sache erwächst. Als Preis kommt somit nur dasjenige in Betracht,
was für die Übereignung des Grundstückes zu leisten ist, keineswegs aber alles,
was sonst aus Anlaß der Veräußerung des Grundstückes aufzuwenden ist. Dem
gemäß gehören zu den in den Preis einbegriffenen, vom Erwerber übernommenen
Leistungen und ebenso zu den von dem Preise abzuziehenden, vom Veräußerer
übernommenen Lasten nur solche Leistungen, die ihrer Natur nach sich auf
den Preis für die Grundstücksüberlassung beziehen lassen, nämlich diesen Piers
im ersteren Falle erhöhen, int letzteren Falle mindern (pr. OVG. 69 S. 17).