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VermögeirSzuwachssteuergesetz. § 4.
K i Abs. 2 Huw.St.G., auf die bei Beratung des WBG. hingewiesen worden
ist wonach als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, auf denen sich „Garten
häuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken
dienende Baulichkeiten befinden", läßt sich nicht ohne werteres auf das BSt.G.
übertragen, weil es für eine solche Übertragung gegenüber dem allgememeren
Begriffe „bebaut" im § 31 BSt.G. an dem genügenden gesetzlichen Anhalt
fehlt und die gelegentliche Äußerung eines Abgeordneten bei der Kommrssrons-
beratunq des WBG. hierfür in keiner Weise ausreicht. Überdies brmgt dre Un
bestimmtheit der Begriffe im § 1 Abs. 2 Zuw.St.G. auch ^M ^rel werter,
namentlich nicht gegenüber gewerblichen Anlagen, deren Baulrchkerten srch vrel-
sach als „Schuppen" darstellen. . r , „ ... . .
B Indes die Frage gestaltet sich für §31 BSt.G. einfacher als für das
Zuw St G weil im BSt.G. das weitere Erfordernis aufgestellt ist, daß auch
bebaute Wohn- und gewerbliche Grundstücke nur dann die Bergünstlgung des
§31 genießen, wenn „ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen
Bebauung und Benutzung entspricht", obgleich auch diese Bestimmung
reichlich unbestimmt ist. Worauf sie hinaus will, ist, daß dre Vergünstigung nicht
auch für Grundstücke eintritt, deren Ausnutzung durch Bebauung eine im Ver
hältnisse zur Fläche und zum Bodenwert im Vergleich zu der ortsüblichen unge-
wöhnlich geringe und deren Nutzen aus der Verwendung für Wohn- oder ge-
werbliche Zwecke eine unverhältnismäßig geringe Verzinsung des Verkaufs-
Wertes des Grundstücks darstellt. Als Beispiel wurde in der Kommission be,
Beratung des WBG. vom Berichterstatter angeführt, „wenn ,emand m einer
geschlossen bebauten Stadt, in der die geschlossene Bebauung mit 4 obei 5 Ge-
schossen polizeilich zulässig und im allgemeinen vorhanden sei, em als Baugrund-
stück geeignetes Grundstück habe, auf diesem aber nur ein vielleicht altes und
im Verhältnisse zur Nachbarschaft geringwertiges Gebäude habe Andere
Beispiele sind innerhalb einer Stadtgegend mit geschlossener Bauweise und sehr
hohen Bodenpreisen belegene Villen mit großem Park, bei denen der Miets
wert außer Verhältnis zum Bodenwerte steht, ferner die — ,n der Hosfnung
auf weitere Steigerung der Grundstückspreise vorgezogene Beibehaltung
weitläufiger gewerblicher Baulichkeiten auf sehr hochwertigem Bauland, obwohl
die Verlegung auf billigeres Gelände bei Berücksichtigung der Ersparnis an
Zinsen für den in dem Gelände steckenden Wert den Reinertrag des gewerb-
lichen Unternehmens wesentlich erhöhen würde. Vgl. auch pr. OVG. VI W B 34
v. 27. Sept. 1916 im St.A. 20. Jahrg. S. 23. _ m .
Es kommt nicht aus die ortsübliche Bebauung und Benutzung der
Grundstücke in der ganzen Gemeinde an, sondern aus diejenige in dem Orts-
teile .. , Hierbei ist zu beachten, daß bei der Prüfung der Ortsublichkert der
Bebauung und Benutzung eines Grundstücks als allein maßgebend die wirklich
vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ist festgestellt,
welche Art der Bebauung und Benutzung als ortsüblich anzusehen ist, so ist
zu prüfen, ob das zu bewertende Grundstück unter die Regel, die sich aus der
auf Grund der konkreten Verhältnisse ermittelten Ortsüblichkeit ergibt, fällt
oder ihr nicht entspricht" (pr. OVG VW B 138 v. 20. Dez. 1915).
Für die Frage, ob mit dem Ertragswert oder dem gemeinen Werte zu
rechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die bestehende Baupolizeiordnung
zuläßt, daß ein Grundstück baulich noch mehr ausgenutzt werden durfte, sondern
lediolich darauf, ob seine Bebauung unb Benutzung ortsüblich ist, d. h. der üblichen
Bebauung und Benutzung in der betreffenden Straße oder deren in Betracht
kommenden Teile entspricht. Hierfür sind die wirklich vorhandenen tat-
sächlichen Verhältnisse maßgebend, ohne daß es darauf ankommt, ob nach