Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VermögeirSzuwachssteuergesetz. § 4. 
K i Abs. 2 Huw.St.G., auf die bei Beratung des WBG. hingewiesen worden 
ist wonach als unbebaut gelten auch solche Grundstücke, auf denen sich „Garten 
häuser, Schuppen, Lagerstätten und ähnliche zu vorübergehenden Zwecken 
dienende Baulichkeiten befinden", läßt sich nicht ohne werteres auf das BSt.G. 
übertragen, weil es für eine solche Übertragung gegenüber dem allgememeren 
Begriffe „bebaut" im § 31 BSt.G. an dem genügenden gesetzlichen Anhalt 
fehlt und die gelegentliche Äußerung eines Abgeordneten bei der Kommrssrons- 
beratunq des WBG. hierfür in keiner Weise ausreicht. Überdies brmgt dre Un 
bestimmtheit der Begriffe im § 1 Abs. 2 Zuw.St.G. auch ^M ^rel werter, 
namentlich nicht gegenüber gewerblichen Anlagen, deren Baulrchkerten srch vrel- 
sach als „Schuppen" darstellen. . r , „ ... . . 
B Indes die Frage gestaltet sich für §31 BSt.G. einfacher als für das 
Zuw St G weil im BSt.G. das weitere Erfordernis aufgestellt ist, daß auch 
bebaute Wohn- und gewerbliche Grundstücke nur dann die Bergünstlgung des 
§31 genießen, wenn „ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen 
Bebauung und Benutzung entspricht", obgleich auch diese Bestimmung 
reichlich unbestimmt ist. Worauf sie hinaus will, ist, daß dre Vergünstigung nicht 
auch für Grundstücke eintritt, deren Ausnutzung durch Bebauung eine im Ver 
hältnisse zur Fläche und zum Bodenwert im Vergleich zu der ortsüblichen unge- 
wöhnlich geringe und deren Nutzen aus der Verwendung für Wohn- oder ge- 
werbliche Zwecke eine unverhältnismäßig geringe Verzinsung des Verkaufs- 
Wertes des Grundstücks darstellt. Als Beispiel wurde in der Kommission be, 
Beratung des WBG. vom Berichterstatter angeführt, „wenn ,emand m einer 
geschlossen bebauten Stadt, in der die geschlossene Bebauung mit 4 obei 5 Ge- 
schossen polizeilich zulässig und im allgemeinen vorhanden sei, em als Baugrund- 
stück geeignetes Grundstück habe, auf diesem aber nur ein vielleicht altes und 
im Verhältnisse zur Nachbarschaft geringwertiges Gebäude habe Andere 
Beispiele sind innerhalb einer Stadtgegend mit geschlossener Bauweise und sehr 
hohen Bodenpreisen belegene Villen mit großem Park, bei denen der Miets 
wert außer Verhältnis zum Bodenwerte steht, ferner die — ,n der Hosfnung 
auf weitere Steigerung der Grundstückspreise vorgezogene Beibehaltung 
weitläufiger gewerblicher Baulichkeiten auf sehr hochwertigem Bauland, obwohl 
die Verlegung auf billigeres Gelände bei Berücksichtigung der Ersparnis an 
Zinsen für den in dem Gelände steckenden Wert den Reinertrag des gewerb- 
lichen Unternehmens wesentlich erhöhen würde. Vgl. auch pr. OVG. VI W B 34 
v. 27. Sept. 1916 im St.A. 20. Jahrg. S. 23. _ m . 
Es kommt nicht aus die ortsübliche Bebauung und Benutzung der 
Grundstücke in der ganzen Gemeinde an, sondern aus diejenige in dem Orts- 
teile .. , Hierbei ist zu beachten, daß bei der Prüfung der Ortsublichkert der 
Bebauung und Benutzung eines Grundstücks als allein maßgebend die wirklich 
vorhandenen tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Ist festgestellt, 
welche Art der Bebauung und Benutzung als ortsüblich anzusehen ist, so ist 
zu prüfen, ob das zu bewertende Grundstück unter die Regel, die sich aus der 
auf Grund der konkreten Verhältnisse ermittelten Ortsüblichkeit ergibt, fällt 
oder ihr nicht entspricht" (pr. OVG VW B 138 v. 20. Dez. 1915). 
Für die Frage, ob mit dem Ertragswert oder dem gemeinen Werte zu 
rechnen ist, kommt es nicht darauf an, ob die bestehende Baupolizeiordnung 
zuläßt, daß ein Grundstück baulich noch mehr ausgenutzt werden durfte, sondern 
lediolich darauf, ob seine Bebauung unb Benutzung ortsüblich ist, d. h. der üblichen 
Bebauung und Benutzung in der betreffenden Straße oder deren in Betracht 
kommenden Teile entspricht. Hierfür sind die wirklich vorhandenen tat- 
sächlichen Verhältnisse maßgebend, ohne daß es darauf ankommt, ob nach
	        
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