III.Die für b. Feststell. b. Anfangsvermög.maßg. Vorschr.b.BSt.G. § 4. 159
stücke ober ihrer voraussichtlichen künftigen Verwenbung zu baulichen ober
inbustriellen Zwecken, trotz gegenwärtiger lanbwirtschaftlicher ober forstwirtschaftlicher
Benutzung in bei Hauptsache nicht mehr bauernb bazu bestimmt
ist, lanb« ober forstwirtschaftlichen Zwecken zu bienen" (Pr. OVG. in St. 16
S. 375).
3. „Wohnzwecken" zu bienen bestimmt finb Grunbstücke nur, wenn sich
auf ihnen zum bauernben Aufenthalt von Menschen bestimmte unb geeignete
Gebäube, „Wohngebäube", befinben, gewerblichen Zwecken zu bienen bestimmt
alle, bie einem stehenben Gewerbebetriebe ober Wanberlagerbetriebe zu bienen
bestimmt finb, auch wenn sich auf ihnen ber Betrieb nicht vollzieht, sie also
nicht „Betriebsstätten" ober Teile einer solchen sinb (vgl. Fuisting - Strutz
Eink.St.G. Anm. 6 zu § 2), auch solche, bie für bie Zwecke eines gewerblichen
Betriebes, z. B. als Reserveterrain für künftige Erweiterungen ber gewerblichen
Anlagen, erworben sinb unb zur Zeit noch unbenutzt sinb ober in einer
Zwischennutzung, wie zum Anbau lanbwirtschaftlicher ober gärtnerischer Erzeugnisse
bienen, selbst einstweilen hierzu verpachtet sinb. Dem Wortlaute nach
fallen unter bie „gewerblichen Zwecken zu bienen bestimmten" Grunbstücke auch
bie seine „Ware" bilbenben Bauterrains eines gewerbsmäßigen Grunbstückshänblers.
Aus ben Materialien bes WBG. ergibt sich aber, baß man bas Baugelänbe
gerabe im Gegensatze zu betn nach betn Ertragswert zu veranlagenben
stellte unb babei am allerwenigsten baran bachte, bas Baugelänbe eines gewerbsmäßigen
Grunbstückshänblers vor betn eines nicht gewerbsmäßigen Grunbstückshanbel
betreibenben Eigentümers zu begünstigen.
aa) Zeitweises Lcerstehen eines Wohnhauses ober Unbenutztsein eines
nach seiner objektiven Beschaffenheit für gewerbliche Zwecke bestimmten bebauten
Grunbstücks schließt bie Anwenbung bes § 31 Abs. 1 BSt.G. nicht aus,
ba es nach betn Wortlaut nicht entscheibenb ist, baß bas Grunbstück betn Wohnober
gewerblichen Zwecke „bient", sonbern baß es ihm „zu bienen bestimmt"
ist, b. h. baß seine objektiven Eigenschaften unb Einrichtungen ans eine Benutzung
zu solchen Zwecken als auf bie mit jenen Einrichtungen beabsichtigten
Hinweisen.
ßß) Von mehreren Zwecken, benen ein Grunbstück zu bienen bestimmt ist,
wirb ber hauptsächliche Zweck zu entscheiben haben, wenn es nicht möglich
ist, für bie ben verschiebenen Zwecken zu bienen bestimmten Teile bes Grunbstücks
besonbere Ertrags- unb gemeine Werte festzustellen. Sinb bagegen, wie
z. B. bei Benutzung bestimmter Teile eines Grunbstücks für gärtnerische, anberer
bestimmter Teile für gewerbliche Zwecke, einzelner Räume eines Gebäubes für
Wohnzwecke, anberer für gewerbliche, getrennte Ertrags- unb baher Ertrags-Wertsermittlungen
möglich, so sinb biese vorzunehmen, erst recht, wenn Zwecke
in Frage stehen, von benen ber eine Einstellung bes Ertrags-, ber anbere bie
bes gemeinen Wertes erheischt. Das ergibt sich schon aus betn Worte „soweit"
im § 31 Abs. 1 BSt.G.
yy) Die Einstellung bes Ertragswertes für Wohn- unb gewerbliche Grunbstücke
ist aber noch von zwei weiteren Voraussetzungen abhängig:
A Sie müssen „bebaut" sein. Tie Frage freilich, ob ein „bebautes"
Grunbstück vorliegt, ist, wie bie Rechtsprechung bes Pr. OVG. zu ben kommunalen
Umsatz- unb Wertzuwachssteuern unb bet Reichszuwachssteuer bewiesen
hat, bisweilen sehr zweifelhaft; bas Pr. OVG. hat hierfür (u. a. E. VII C 54
v. 2. ölt. 1911) ben Leitsatz aufgestellt, baß bie Frage nach objektiven Gesichtspunkten
zu entscheiben unb bie „Berkehrsauffassung" „hierfür maßgebenb" ist,
„nach welcher nach ber Lage bes einzelnen Falles zu prüfen ist, ob bas Grunbstück
als ein bebautes ober unbebautes angesehen wirb". Die Vorschrift im