Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.Die  für  b. Feststell. b.  Anfangsvermög.maßg.  Vorschr.b.BSt.G.  §  4.  159

stücke  ober  ihrer  voraussichtlichen  künftigen  Verwenbung  zu  baulichen  ober
inbustriellen  Zwecken,  trotz  gegenwärtiger  lanbwirtschaftlicher  ober  forstwirtschaftlicher ­
  Benutzung  in  bei  Hauptsache  nicht  mehr  bauernb  bazu  bestimmt
ist,  lanb«  ober  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  bienen"  (Pr.  OVG.  in  St.  16
S.  375).
3.  „Wohnzwecken"  zu  bienen  bestimmt  finb  Grunbstücke  nur,  wenn  sich
auf  ihnen  zum  bauernben  Aufenthalt  von  Menschen  bestimmte  unb  geeignete
Gebäube,  „Wohngebäube",  befinben,  gewerblichen  Zwecken  zu  bienen  bestimmt
alle,  bie  einem  stehenben  Gewerbebetriebe  ober  Wanberlagerbetriebe  zu  bienen
bestimmt  finb,  auch  wenn  sich  auf  ihnen  ber  Betrieb  nicht  vollzieht,  sie  also
nicht  „Betriebsstätten"  ober  Teile  einer  solchen  sinb  (vgl.  Fuisting  -  Strutz
Eink.St.G.  Anm.  6  zu  §  2),  auch  solche,  bie  für  bie  Zwecke  eines  gewerblichen
Betriebes,  z.  B.  als  Reserveterrain  für  künftige  Erweiterungen  ber  gewerblichen ­
  Anlagen,  erworben  sinb  unb  zur  Zeit  noch  unbenutzt  sinb  ober  in  einer
Zwischennutzung,  wie  zum  Anbau  lanbwirtschaftlicher  ober  gärtnerischer  Erzeugnisse ­
  bienen,  selbst  einstweilen  hierzu  verpachtet  sinb.  Dem  Wortlaute  nach
fallen  unter  bie  „gewerblichen  Zwecken  zu  bienen  bestimmten"  Grunbstücke  auch
bie  seine  „Ware"  bilbenben  Bauterrains  eines  gewerbsmäßigen  Grunbstückshänblers.
  Aus  ben  Materialien  bes  WBG.  ergibt  sich  aber,  baß  man  bas  Baugelänbe
  gerabe  im  Gegensatze  zu  betn  nach  betn  Ertragswert  zu  veranlagenben
stellte  unb  babei  am  allerwenigsten  baran  bachte,  bas  Baugelänbe  eines  gewerbsmäßigen ­
  Grunbstückshänblers  vor  betn  eines  nicht  gewerbsmäßigen  Grunbstückshanbel
  betreibenben  Eigentümers  zu  begünstigen.
aa)  Zeitweises  Lcerstehen  eines  Wohnhauses  ober  Unbenutztsein  eines
nach  seiner  objektiven  Beschaffenheit  für  gewerbliche  Zwecke  bestimmten  bebauten ­
  Grunbstücks  schließt  bie  Anwenbung  bes  §  31  Abs.  1  BSt.G.  nicht  aus,
ba  es  nach  betn  Wortlaut  nicht  entscheibenb  ist,  baß  bas  Grunbstück  betn  Wohnober
  gewerblichen  Zwecke  „bient",  sonbern  baß  es  ihm  „zu  bienen  bestimmt"
ist,  b.  h.  baß  seine  objektiven  Eigenschaften  unb  Einrichtungen  ans  eine  Benutzung ­
  zu  solchen  Zwecken  als  auf  bie  mit  jenen  Einrichtungen  beabsichtigten
Hinweisen.
ßß)  Von  mehreren  Zwecken,  benen  ein  Grunbstück  zu  bienen  bestimmt  ist,
wirb  ber  hauptsächliche  Zweck  zu  entscheiben  haben,  wenn  es  nicht  möglich
ist,  für  bie  ben  verschiebenen  Zwecken  zu  bienen  bestimmten  Teile  bes  Grunbstücks ­
  besonbere  Ertrags-  unb  gemeine  Werte  festzustellen.  Sinb  bagegen,  wie
z.  B.  bei  Benutzung  bestimmter  Teile  eines  Grunbstücks  für  gärtnerische,  anberer
bestimmter  Teile  für  gewerbliche  Zwecke,  einzelner  Räume  eines  Gebäubes  für
Wohnzwecke,  anberer  für  gewerbliche,  getrennte  Ertrags-  unb  baher  Ertrags-Wertsermittlungen
  möglich,  so  sinb  biese  vorzunehmen,  erst  recht,  wenn  Zwecke
in  Frage  stehen,  von  benen  ber  eine  Einstellung  bes  Ertrags-,  ber  anbere  bie
bes  gemeinen  Wertes  erheischt.  Das  ergibt  sich  schon  aus  betn  Worte  „soweit"
im  §  31  Abs.  1  BSt.G.
yy)  Die  Einstellung  bes  Ertragswertes  für  Wohn-  unb  gewerbliche  Grunbstücke ­
  ist  aber  noch  von  zwei  weiteren  Voraussetzungen  abhängig:
A  Sie  müssen  „bebaut"  sein.  Tie  Frage  freilich,  ob  ein  „bebautes"
Grunbstück  vorliegt,  ist,  wie  bie  Rechtsprechung  bes  Pr.  OVG.  zu  ben  kommunalen ­
  Umsatz-  unb  Wertzuwachssteuern  unb  bet  Reichszuwachssteuer  bewiesen
hat,  bisweilen  sehr  zweifelhaft;  bas  Pr.  OVG.  hat  hierfür  (u.  a.  E.  VII  C  54
v.  2.  ölt.  1911)  ben  Leitsatz  aufgestellt,  baß  bie  Frage  nach  objektiven  Gesichtspunkten ­
  zu  entscheiben  unb  bie  „Berkehrsauffassung"  „hierfür  maßgebenb"  ist,
„nach  welcher  nach  ber  Lage  bes  einzelnen  Falles  zu  prüfen  ist,  ob  bas  Grunbstück ­
  als  ein  bebautes  ober  unbebautes  angesehen  wirb".  Die  Vorschrift  im
            
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