Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VcrmögenSzuwachssteucrgksetz.  §  4.

sich  um  Grundstücke  handelt,  die  entweder  dauernd  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  oder  gärtnerischen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  oder  die  drei  Vor
aussetzungen  erfüllen,  daß  sie  1.  bebaut  sind,  2.  Wohn-  oder  gewerblichen  Zwecken
zu  dienen  bestimmt  sind  und  3.  eine  Bebauung  und  Benutzung  ausweisen,  die
der  „ortsüblichen  Bebauung  und  Benutzung"  entspricht.
aa)  Zu  den  „land-  und  forstwirtschaftlichen"  Zwecken  gehören  auch  diejenigen ­
  für  die  Zwecke  der  Viehzucht,  des  Obst-,  Gemüse-  oder  Weinbaues,
die  als  Nebenzweige  der  Landwirtschaft  gelten.  Wenn  sie  nicht,  dagegen  die
gärtnerischen  Zwecke  ausdrücklich  erwähnt  sind,  so  erklärt  sich  das  daraus,
daß  über  die  Frage,  inwieweit  Gärtnerei  als  Nebcnzweig  der  Landwirtschaft
oder  als  Gewerbebetrieb  anzusehen  ist,  die  Ansichten  auch  in  der  Gesetzgebung
auseinander  gehen;  so  ist  die  „Kunst-  und  Handelsgärtnerei"  nach  §4  Nr.  l
pr.  Gew.St.G.  ein  steuerpflichtiger  Gewerbebetrieb.  Durch  die  uneingeschränkte
Hervorhebung  der  „gärtnerischen"  Zwecke  kommt  zum  Ausdruck,  daß  bei  Anwendung ­
  des  §  31  BSt.G.  „Gärtnerei"  in  weiterem,  auch  die  als  Gewerbe
betriebene  Kunst-  und  Handelsgärtnerei  umfassenden  Sinne  aufzufassen  ist
(Ogi.  Komm.Ber.  z.  WBG.  S.  84s.).
ßß)  Die  Grundstücke  müssen  „dauernd"  land-  oder  forstwirtschaftlichen
Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sein.  Das  sind  sie  nur  dann,  wenn  ihr  Verkehrswert ­
  bedingt  ist  durch  den  bei  bestmöglicher  land-  oder  forstwirtschaftlicher  oder
gärtnerischer  Ausnutzung  zu  erzielenden  Ertrag,  nicht  mehr  dagegen,  wenn
ihr  Verkehrswert  bereits  weit  über  denjenigen  Wert  hinausgeht,  der  sich  aus
ihrer  land-  oder  forstwirtschaftlichen  oder  gärtnerischen  Ertragsfähigkeit  bei
Zugrundelegung  der  in  diesen  Erwerbszweigen  üblichen  Verzinsung  des  Anlagekapitals ­
  ergibt;  die  negative  Umschreibung  im  §  24  Abs.  1  Ausf.Best.  z.  WBG.
und  §  34  Abs.  1  BSt.-Ausf.Best.  kommt  auf  dasselbe  hinaus.
„Die  Annahme,  daß  allein  der  Eigentümer  zu  entscheiden  habe,  ob  er  ein
Grundstück  dauernd  für  die  Landwirtschaft  bestimmen  wolle,  ist  rechtsirrig.
Zwar  hängt  die  jeweilige  Nutzungsart  des  Grundstücks.allein  von  seiner  Entschließung ­
  ab;  ob  diese  Nutzungsart  aber  als  dauernde  anzusehen  ist,  diese  Frage
ist  nicht  nach  der  subjektiven  Auffassung  des  Eigentümers,  sondern  allein  nach
rein  objektiven  Momenten,  insbes.  der  Auffassung  des  wirtschaftlichen  Verkehrs,
zu  beurteilen"  (pr.  OVG.  in  St.  16  S.  386).
In  einem  Falle,  wo  es  sich  darum  handelte,  ob  ein  einen  alten  Familienbesitz ­
  darstellendes  Rittergut  zur  Zeit  der  Veranlagung  noch  dauernd  landoder
  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  war,  oder  ob  wegen  der
Lage  des  Gutes  in  unmittelbarer  Nähe  der  Großstadt,  der  Entwicklung  der
letzteren  und  des  Dorfes,  bei  dem  das  Gut  lag,  und  nach  der  voraussichtlichen
künftigen  Verwendung  des  Gutes  zu  baulichen  oder  Berkehrszwecken  nicht  mehr
angenommen  werden  konnte,  daß  das  Gut  dauernd  dazu  bestimmt  ist,  landoder
  forstwirtschaftlichen  Zwecken  zu  dienen,  hat  das  pr.  OVG.  in  St.  16  S.  372
ausgeführt,  daß,  wenn  die  dauernde  Bestimmung  zu  land-  oder  forstwirtschaftlichen ­
  Zwecken  noch  zu  bejahen  sei,  das  zu  dem  Gute  gehörige  Bauland  insofern
und  insoweit  Berücksichtigung  zu  finden  habe,'  als  dadurch  schon  bei  Beginn
der  Steuerperiode  der  Preis  der  ganzen  wirtschaftlichen  Einheit,  des  Gutes,
beeinflußt  war.  Mußte  etwa  das  Bauland  als  besondere  wirtschaftliche
Einheit  angesehen  werden,  so  war  es  auf  jeden  Fall  besonders  und  nach  §  9
ebenda  (d.  h.  nach  dem  gemeinen  Wert)  zu  bewerten  (pr.  OVG.  in  St.  16
S.  372).  Es  muß  klargestellt  werden,  „ob  anzunehmen  ist,  daß  das  Gut  nebst
den  eine  wirtschaftliche  Einheit  darstellenden  Grundstücken  auch  in  anderen
Gemeinden  nach  den  zu  erörternden  Umständen  des  Falles,  z.  B.  nach  der  Lage
in  oder  an  Jndusttieorten,  nach  der  Beschaffenheit  der  dazugehörigen  Grund-
            
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