Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VermögeirSzuwachssteuergesetz.  §  4.

K  i  Abs.  2  Huw.St.G.,  auf  die  bei  Beratung  des  WBG.  hingewiesen  worden
ist  wonach  als  unbebaut  gelten  auch  solche  Grundstücke,  auf  denen  sich  „Gartenhäuser, ­
  Schuppen,  Lagerstätten  und  ähnliche  zu  vorübergehenden  Zwecken
dienende  Baulichkeiten  befinden",  läßt  sich  nicht  ohne  werteres  auf  das  BSt.G.
übertragen,  weil  es  für  eine  solche  Übertragung  gegenüber  dem  allgememeren
Begriffe  „bebaut"  im  §  31  BSt.G.  an  dem  genügenden  gesetzlichen  Anhalt
fehlt  und  die  gelegentliche  Äußerung  eines  Abgeordneten  bei  der  Kommrssronsberatunq
  des  WBG.  hierfür  in  keiner  Weise  ausreicht.  Überdies  brmgt  dre  Unbestimmtheit ­
  der  Begriffe  im  §  1  Abs.  2  Zuw.St.G.  auch  ^M  ^rel  werter,
namentlich  nicht  gegenüber  gewerblichen  Anlagen,  deren  Baulrchkerten  srch  vrelsach
  als  „Schuppen"  darstellen.  .  r  ,  „  ...  .  .
B  Indes  die  Frage  gestaltet  sich  für  §31  BSt.G.  einfacher  als  für  das
Zuw  St  G  weil  im  BSt.G.  das  weitere  Erfordernis  aufgestellt  ist,  daß  auch
bebaute  Wohn-  und  gewerbliche  Grundstücke  nur  dann  die  Bergünstlgung  des
§31  genießen,  wenn  „ihre  Bebauung  und  Benutzung  der  ortsüblichen
Bebauung  und  Benutzung  entspricht",  obgleich  auch  diese  Bestimmung
reichlich  unbestimmt  ist.  Worauf  sie  hinaus  will,  ist,  daß  dre  Vergünstigung  nicht
auch  für  Grundstücke  eintritt,  deren  Ausnutzung  durch  Bebauung  eine  im  Verhältnisse ­
  zur  Fläche  und  zum  Bodenwert  im  Vergleich  zu  der  ortsüblichen  ungewöhnlich
  geringe  und  deren  Nutzen  aus  der  Verwendung  für  Wohn-  oder  gewerbliche
  Zwecke  eine  unverhältnismäßig  geringe  Verzinsung  des  Verkaufs-Wertes
  des  Grundstücks  darstellt.  Als  Beispiel  wurde  in  der  Kommission  be,
Beratung  des  WBG.  vom  Berichterstatter  angeführt,  „wenn  ,emand  m  einer
geschlossen  bebauten  Stadt,  in  der  die  geschlossene  Bebauung  mit  4  obei  5  Geschossen
  polizeilich  zulässig  und  im  allgemeinen  vorhanden  sei,  em  als  Baugrundstück
  geeignetes  Grundstück  habe,  auf  diesem  aber  nur  ein  vielleicht  altes  und
im  Verhältnisse  zur  Nachbarschaft  geringwertiges  Gebäude  habe  Andere
Beispiele  sind  innerhalb  einer  Stadtgegend  mit  geschlossener  Bauweise  und  sehr
hohen  Bodenpreisen  belegene  Villen  mit  großem  Park,  bei  denen  der  Mietswert ­
  außer  Verhältnis  zum  Bodenwerte  steht,  ferner  die  —  ,n  der  Hosfnung
auf  weitere  Steigerung  der  Grundstückspreise  vorgezogene  Beibehaltung
weitläufiger  gewerblicher  Baulichkeiten  auf  sehr  hochwertigem  Bauland,  obwohl
die  Verlegung  auf  billigeres  Gelände  bei  Berücksichtigung  der  Ersparnis  an
Zinsen  für  den  in  dem  Gelände  steckenden  Wert  den  Reinertrag  des  gewerblichen
  Unternehmens  wesentlich  erhöhen  würde.  Vgl.  auch  pr.  OVG.  VI  W  B  34
v.  27.  Sept.  1916  im  St.A.  20.  Jahrg.  S.  23.  _  m  .
Es  kommt  nicht  aus  die  ortsübliche  Bebauung  und  Benutzung  der
Grundstücke  in  der  ganzen  Gemeinde  an,  sondern  aus  diejenige  in  dem  Ortsteile
  ..  ,  Hierbei  ist  zu  beachten,  daß  bei  der  Prüfung  der  Ortsublichkert  der
Bebauung  und  Benutzung  eines  Grundstücks  als  allein  maßgebend  die  wirklich
vorhandenen  tatsächlichen  Verhältnisse  zu  berücksichtigen  sind.  Ist  festgestellt,
welche  Art  der  Bebauung  und  Benutzung  als  ortsüblich  anzusehen  ist,  so  ist
zu  prüfen,  ob  das  zu  bewertende  Grundstück  unter  die  Regel,  die  sich  aus  der
auf  Grund  der  konkreten  Verhältnisse  ermittelten  Ortsüblichkeit  ergibt,  fällt
oder  ihr  nicht  entspricht"  (pr.  OVG  VW  B  138  v.  20.  Dez.  1915).
Für  die  Frage,  ob  mit  dem  Ertragswert  oder  dem  gemeinen  Werte  zu
rechnen  ist,  kommt  es  nicht  darauf  an,  ob  die  bestehende  Baupolizeiordnung
zuläßt,  daß  ein  Grundstück  baulich  noch  mehr  ausgenutzt  werden  durfte,  sondern
lediolich  darauf,  ob  seine  Bebauung  unb  Benutzung  ortsüblich  ist,  d.  h.  der  üblichen
Bebauung  und  Benutzung  in  der  betreffenden  Straße  oder  deren  in  Betracht
kommenden  Teile  entspricht.  Hierfür  sind  die  wirklich  vorhandenen  tatsächlichen
  Verhältnisse  maßgebend,  ohne  daß  es  darauf  ankommt,  ob  nach
            
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