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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4.
und Schulden, §§ 37—40 auf die Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und
Leistungen (§ 6 Nr. 5 BSt.G.).
«) Selbständige Rechte. Auch das Urheberrecht, das nach pr. OVG. in
St. 17 S. 326 zu den selbständigen Rechten gehört, ist mit seinem Verkaufswert
anzusetzen. „Allerdings mag es schwierig sein, den gemeinen Wert eines Urheber
rechts zuverlässig zu schätzen, diese Schwierigkeit liegt aber auch bei anderen
Gegenständen des steuerbaren Vermögens vor und recht ertigt jedenfalls nicht
die Nichtanwendung einer gesetzlichen Vorschrift die nach ihrem unzweifel
haften Sinne auf die Ermittlung des Wertes des Urheberrechts zutrifft. Die
Wertsermittlung hat auch bei solchen Rechten nach den für die Ermittlung
des gemeinen Wertes anerkannten Grundsätzen zu erfolgen, also, falls andere
Hilfsmittel versagen, im Wege freier Schätzung nach Anhörung von Sachver
ständigen unter Berücksichtigung aller Umstände, durch welche nach ihrer Er
fahrung der gemeine Wert derartiger Rechte bestimmt oder beeinflußt wird.
Dazu gehören jedenfalls die Schätzung des Schriftstellers und seiner Werke im
Publikum, die pekuniären Erfolge derselben bis in die neueste Zeit, die Dauer
des Rechtes und vor allem der Umfang, in welchem das einzelne Urheberrecht
dem Steuerpflichtigen beim Beginne der Steuerperiode noch zustand. Denn
Urheberrechte werden von dem Urheber in der Regel nicht auf einmal im ganzen,
sondern meist mit sachlicher, räumlicher oder zeitlicher Beschränkung auf andere
übertragen. Auch bleiben trotz der Übertragung des Urheberrechts bem Ur
heber beim Fehlen anderer Vereinbarungen gewisse ausschließliche Befugnisse
(vgl. § 14 a. a. O. und § 2 b. Ges. über das Verlagsrecht v. 19. Juni 1901), die
einen Vermögenswert darstellen. Letzteres gilt insbes. von den Fällen, wo der
Verlagsvertrag nur für eine bestimmte Zeit geschlossen oder auf eine bestimmte
Zahl von Auslagen beschränkt ist, weil vom Ablaufe jener Zeit ab bzw.
nach Verkauf der dem Verleger überlassenen Auflagen der Urheber (Ver
fasser) von neuem über sein Urheberrecht verfügen und es durch Übertragung
an andere nutzbar machen kann. Bon Bedeutung für die Bewertung des Urheber
rechts ist ferner die Dauer seines gesetzlichen Schutzes (vgl. § 29 des ersteren Ges.),
die für jedes einzelne Schriftwerk besonders zu berechnen ist. Handelt es sich
um das Urheberrecht an Bühnen werken, für welche als Mittel der Verwertung
die Übertragung des Rechtes der öffentlichen Aufführung in Betracht komntt,
so ist für die Ermittlung des Wertes wesentlich, in welcher Weise der Verfasser
einzelnen oder mehreren Bühnen in beschränkter oder unbeschränkter Weise
das Aufführungsrecht übertragen hat; die Art und Höhe der Tantiemen, die in
solchen Fällen die Gegenleistung für die Gestattung der Aufführung des Werkes
zu bilden pflegen, geben hier die Grundlage für die Wertsermittlung. Mag
es sich um Verlagsverträge i. S. des § 1 Ges. über das Verlagsrecht v. 19. Juni
1901 oder um Verträge über die Übertragung des Aufführungsrechts bei BL)nen-
werken handeln, immer wird festzustellen sein, ob etwa der Urheber (Verfasser)
durch die Art des Entgelts, das er sich hat zusichern lassen, einen Rechtsanspruch
auf periodisch wiederkehrende Bezüge erworben hat, z. B. durch Ausbedingung
sich wiederholender Honorare bei neuen Auflagen eines Schriftwerkes, durch
Zusicherung von Tantiemen vom Erlöse jeder Aufführung eines Bühnenwerkes
und dergleichen ähnliche Abreden. Gemäß dem Inhalte der geschlossenen Ver
träge bleibt dann zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen für
die von ihm hingegebenen Vermögenswerte periodische geldwerte Hebungen
zustehen. Ihr Kapitalwert gehört, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen
vorliegen, zum steuerbaren Vermögen i. S. des § 7 c Erg.St.G., dessen Wer!
gemäß § 13 Nr. I und V daselbst mit dem 12V„ fachen des einjährigen, im letzten
Leistungsjahre bezogenen Betrages und bei bestimmter zeitlicher Begrenzung