Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Vermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
und Schulden, §§ 37—40 auf die Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und 
Leistungen (§ 6 Nr. 5 BSt.G.). 
«) Selbständige Rechte. Auch das Urheberrecht, das nach pr. OVG. in 
St. 17 S. 326 zu den selbständigen Rechten gehört, ist mit seinem Verkaufswert 
anzusetzen. „Allerdings mag es schwierig sein, den gemeinen Wert eines Urheber 
rechts zuverlässig zu schätzen, diese Schwierigkeit liegt aber auch bei anderen 
Gegenständen des steuerbaren Vermögens vor und recht ertigt jedenfalls nicht 
die Nichtanwendung einer gesetzlichen Vorschrift die nach ihrem unzweifel 
haften Sinne auf die Ermittlung des Wertes des Urheberrechts zutrifft. Die 
Wertsermittlung hat auch bei solchen Rechten nach den für die Ermittlung 
des gemeinen Wertes anerkannten Grundsätzen zu erfolgen, also, falls andere 
Hilfsmittel versagen, im Wege freier Schätzung nach Anhörung von Sachver 
ständigen unter Berücksichtigung aller Umstände, durch welche nach ihrer Er 
fahrung der gemeine Wert derartiger Rechte bestimmt oder beeinflußt wird. 
Dazu gehören jedenfalls die Schätzung des Schriftstellers und seiner Werke im 
Publikum, die pekuniären Erfolge derselben bis in die neueste Zeit, die Dauer 
des Rechtes und vor allem der Umfang, in welchem das einzelne Urheberrecht 
dem Steuerpflichtigen beim Beginne der Steuerperiode noch zustand. Denn 
Urheberrechte werden von dem Urheber in der Regel nicht auf einmal im ganzen, 
sondern meist mit sachlicher, räumlicher oder zeitlicher Beschränkung auf andere 
übertragen. Auch bleiben trotz der Übertragung des Urheberrechts bem Ur 
heber beim Fehlen anderer Vereinbarungen gewisse ausschließliche Befugnisse 
(vgl. § 14 a. a. O. und § 2 b. Ges. über das Verlagsrecht v. 19. Juni 1901), die 
einen Vermögenswert darstellen. Letzteres gilt insbes. von den Fällen, wo der 
Verlagsvertrag nur für eine bestimmte Zeit geschlossen oder auf eine bestimmte 
Zahl von Auslagen beschränkt ist, weil vom Ablaufe jener Zeit ab bzw. 
nach Verkauf der dem Verleger überlassenen Auflagen der Urheber (Ver 
fasser) von neuem über sein Urheberrecht verfügen und es durch Übertragung 
an andere nutzbar machen kann. Bon Bedeutung für die Bewertung des Urheber 
rechts ist ferner die Dauer seines gesetzlichen Schutzes (vgl. § 29 des ersteren Ges.), 
die für jedes einzelne Schriftwerk besonders zu berechnen ist. Handelt es sich 
um das Urheberrecht an Bühnen werken, für welche als Mittel der Verwertung 
die Übertragung des Rechtes der öffentlichen Aufführung in Betracht komntt, 
so ist für die Ermittlung des Wertes wesentlich, in welcher Weise der Verfasser 
einzelnen oder mehreren Bühnen in beschränkter oder unbeschränkter Weise 
das Aufführungsrecht übertragen hat; die Art und Höhe der Tantiemen, die in 
solchen Fällen die Gegenleistung für die Gestattung der Aufführung des Werkes 
zu bilden pflegen, geben hier die Grundlage für die Wertsermittlung. Mag 
es sich um Verlagsverträge i. S. des § 1 Ges. über das Verlagsrecht v. 19. Juni 
1901 oder um Verträge über die Übertragung des Aufführungsrechts bei BL)nen- 
werken handeln, immer wird festzustellen sein, ob etwa der Urheber (Verfasser) 
durch die Art des Entgelts, das er sich hat zusichern lassen, einen Rechtsanspruch 
auf periodisch wiederkehrende Bezüge erworben hat, z. B. durch Ausbedingung 
sich wiederholender Honorare bei neuen Auflagen eines Schriftwerkes, durch 
Zusicherung von Tantiemen vom Erlöse jeder Aufführung eines Bühnenwerkes 
und dergleichen ähnliche Abreden. Gemäß dem Inhalte der geschlossenen Ver 
träge bleibt dann zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Steuerpflichtigen für 
die von ihm hingegebenen Vermögenswerte periodische geldwerte Hebungen 
zustehen. Ihr Kapitalwert gehört, wenn die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen 
vorliegen, zum steuerbaren Vermögen i. S. des § 7 c Erg.St.G., dessen Wer! 
gemäß § 13 Nr. I und V daselbst mit dem 12V„ fachen des einjährigen, im letzten 
Leistungsjahre bezogenen Betrages und bei bestimmter zeitlicher Begrenzung
	        
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