Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die für b. Feststell, b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BStG. § 4. 169 
gewesen ist ... Hat bei Steuerpflichtige gegen bett Schulbner Klage erhoben, 
so hat er bamit zu erkennen gegeben, baß er sie nicht bloß zu erstreiten hofst, 
jonbetn auch überzeugt ist, baß sie minbesteus teilweise werbe beizutreiben sein. 
Das Verlangen, sie ganz außer Ansatz zu lassen, kann mithin nicht auf 
§ 47 BStG. gestützt werben. Aber bas Vorbringen bes Steuerpflichtigen, 
baß er habe Klage erheben müssen, enthält bie Behauptung, baß bezüglich ber 
Forberung an I. Umstänbe vorlägen, welche bie Annahme eines von ihrem 
Nennwert abweichenben Verkaufswertes begrünben. Diese Behauptung ist von 
rechtlicher Erheblichkeit, weil sie, wenn nachgewiesen, bazu führt, baß nicht ber 
Nennwert, sonbern ber — gebotenen Falles burch Sachverstänbige zu ermit- 
telnbe — Verkaufswert anzusetzen war. Daher sinb bie Umstänbe für ben an 
geblichen Minberwert ber Forberung burch geeignete Verhanblung mit betn 
Steuerpflichtigen zu ermitteln, bie Beweismittel von letzterem zu erfragen unb 
ist bann über bie erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Die bloße Aufforbe- 
rung an ben Steuerpflichtigen „eine kurze Darlegung bes Rechts- unb Sach 
verhalts zu geben, weil eine solche als Grunblage ber Berufungsentscheibung 
erforberlich" sei, genügte nicht; es ist auch ber Rechtsnachteil, falls ber Steuer 
pflichtige ber Aufforberung nicht nachkommen würbe, anzubrohen (Pr. OVG. 
in St. 17 S. 351 ff.) 
Bab. BGH. Nr. 1011 v. 14. Mai 1918 (DSt.Bl. I S. 359f.) bezeichnet 
als „unbeitreiblich" „Forberungen, bie zu Recht bestehen, aber nicht beigetrieben, 
nicht wirtschaftlich verwertet werben können". Der Begriff ber Unbeitreiblich- 
feit setze voraus, „baß bie Möglichkeit, baß bie Forberungsrechte an bie Schulben 
besriebigt werben, am Stichtage eine so entfernte war, baß bie Forberungsrechte 
im Verkehr für wertlos erachtet werben müssen". 
7. Wenn im § 36 Abs. 1 neben ben Forberungen auch bie Schulden genannt 
werben, so folgt baraus nicht, baß bie Bewertung einer Schulb als Passivum 
bes Schulbners stets zu bemselben Ergebnisse gelangen muß, wie bie ber gegen« 
überstehenben Forberung als Aktivum bes Gläubigers. Jnsbesonbere führt bie 
Unsicherheit ber Forberung wohl zu ihrer Bewertung mit einem geringeren als 
ihrem Nennwert, aber nicht zu bem Ansatz ber gegenüberstehenben Schulb beim 
Schulbner mit einem solchen geringeren Werte (pr. OVG. in St. 7 S. 285); 
vgl. z. B. E. bes Reichsoberhanbelsgerichts Bb. XII S. 18; Makower, Komm, 
z. HGB. 12. Ausl. S. 82; Simon S. 427. 
Es wäre ja auch ein circulus vitiosus, bie Unsicherheit ber Forberung wegen 
ber seine wirtschaftlichen Kräfte übersteigenben Höhe seiner Verbinblichkeiten 
anzunehmen unb auf ber anbeten Seite biese Verbinblichkeiten bei Bewertung 
bes burch sie überbürbeten Vermögens bes Schulbners nicht in ber vollen, diese 
Überbürdung bebingenben Höhe in Rechnung zu stellen. 
Soweit es sich bagegen um nicht bevorrechtete Konkursforberungen 
gegen ben im Konkurse befinblichen Steuerpflichtigen hanbelt, beren Herab 
setzung burch Zwangsvergleich bereits am Stichtage mit hinreichenber Be 
stimmtheit vorausgesehen werben konnte, ist bas ein Ümstanb, ber bei bem Steuer 
pflichtigen ben Ansatz bei entsprechenben Schulben zu einem von bem Nenn 
wert abweichenben geringen Betrage rechtfertigt (Pr. OVG. K II » 53 v. 4. Dez. 
1918 im DSt.Bl. I Jahrg. S. 295). 
8. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Renten 
versicherungen. 
aa) Über ben Begriff bieser Versicherungen vergleiche Erläuterungen III 
3 v d ^ zu ? 6 <S. 104). 
Das Verfügungsrecht über eine Lebens-, Kapital- ober Rentenversicherungs 
police, auf Grunb besten bie Anrechnung bes noch nicht fälligen Anspruchs aus
	        
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