III. Die für b. Feststell, b. Anfangsvermög, maßg. Vorschr. b. BStG. § 4. 169
gewesen ist ... Hat bei Steuerpflichtige gegen bett Schulbner Klage erhoben,
so hat er bamit zu erkennen gegeben, baß er sie nicht bloß zu erstreiten hofst,
jonbetn auch überzeugt ist, baß sie minbesteus teilweise werbe beizutreiben sein.
Das Verlangen, sie ganz außer Ansatz zu lassen, kann mithin nicht auf
§ 47 BStG. gestützt werben. Aber bas Vorbringen bes Steuerpflichtigen,
baß er habe Klage erheben müssen, enthält bie Behauptung, baß bezüglich ber
Forberung an I. Umstänbe vorlägen, welche bie Annahme eines von ihrem
Nennwert abweichenben Verkaufswertes begrünben. Diese Behauptung ist von
rechtlicher Erheblichkeit, weil sie, wenn nachgewiesen, bazu führt, baß nicht ber
Nennwert, sonbern ber — gebotenen Falles burch Sachverstänbige zu ermittelnbe
— Verkaufswert anzusetzen war. Daher sinb bie Umstänbe für ben angeblichen
Minberwert ber Forberung burch geeignete Verhanblung mit betn
Steuerpflichtigen zu ermitteln, bie Beweismittel von letzterem zu erfragen unb
ist bann über bie erheblichen Tatsachen Beweis zu erheben. Die bloße Aufforberung
an ben Steuerpflichtigen „eine kurze Darlegung bes Rechts- unb Sachverhalts
zu geben, weil eine solche als Grunblage ber Berufungsentscheibung
erforberlich" sei, genügte nicht; es ist auch ber Rechtsnachteil, falls ber Steuerpflichtige
ber Aufforberung nicht nachkommen würbe, anzubrohen (Pr. OVG.
in St. 17 S. 351 ff.)
Bab. BGH. Nr. 1011 v. 14. Mai 1918 (DSt.Bl. I S. 359f.) bezeichnet
als „unbeitreiblich" „Forberungen, bie zu Recht bestehen, aber nicht beigetrieben,
nicht wirtschaftlich verwertet werben können". Der Begriff ber Unbeitreiblichfeit
setze voraus, „baß bie Möglichkeit, baß bie Forberungsrechte an bie Schulben
besriebigt werben, am Stichtage eine so entfernte war, baß bie Forberungsrechte
im Verkehr für wertlos erachtet werben müssen".
7. Wenn im § 36 Abs. 1 neben ben Forberungen auch bie Schulden genannt
werben, so folgt baraus nicht, baß bie Bewertung einer Schulb als Passivum
bes Schulbners stets zu bemselben Ergebnisse gelangen muß, wie bie ber gegen«
überstehenben Forberung als Aktivum bes Gläubigers. Jnsbesonbere führt bie
Unsicherheit ber Forberung wohl zu ihrer Bewertung mit einem geringeren als
ihrem Nennwert, aber nicht zu bem Ansatz ber gegenüberstehenben Schulb beim
Schulbner mit einem solchen geringeren Werte (pr. OVG. in St. 7 S. 285);
vgl. z. B. E. bes Reichsoberhanbelsgerichts Bb. XII S. 18; Makower, Komm,
z. HGB. 12. Ausl. S. 82; Simon S. 427.
Es wäre ja auch ein circulus vitiosus, bie Unsicherheit ber Forberung wegen
ber seine wirtschaftlichen Kräfte übersteigenben Höhe seiner Verbinblichkeiten
anzunehmen unb auf ber anbeten Seite biese Verbinblichkeiten bei Bewertung
bes burch sie überbürbeten Vermögens bes Schulbners nicht in ber vollen, diese
Überbürdung bebingenben Höhe in Rechnung zu stellen.
Soweit es sich bagegen um nicht bevorrechtete Konkursforberungen
gegen ben im Konkurse befinblichen Steuerpflichtigen hanbelt, beren Herabsetzung
burch Zwangsvergleich bereits am Stichtage mit hinreichenber Bestimmtheit
vorausgesehen werben konnte, ist bas ein Ümstanb, ber bei bem Steuerpflichtigen
ben Ansatz bei entsprechenben Schulben zu einem von bem Nennwert
abweichenben geringen Betrage rechtfertigt (Pr. OVG. K II » 53 v. 4. Dez.
1918 im DSt.Bl. I Jahrg. S. 295).
8. Noch nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen.
aa) Über ben Begriff bieser Versicherungen vergleiche Erläuterungen III
3 v d ^ zu ? 6 <S. 104).
Das Verfügungsrecht über eine Lebens-, Kapital- ober Rentenversicherungspolice,
auf Grunb besten bie Anrechnung bes noch nicht fälligen Anspruchs aus