Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.  Die  für  b.  Feststell,  b.  Anfangsvermög,  maßg.  Vorschr.  b.  BStG.  §  4.  169

gewesen  ist ...  Hat  bei  Steuerpflichtige  gegen  bett  Schulbner  Klage  erhoben,
so  hat  er  bamit  zu  erkennen  gegeben,  baß  er  sie  nicht  bloß  zu  erstreiten  hofst,
jonbetn  auch  überzeugt  ist,  baß  sie  minbesteus  teilweise  werbe  beizutreiben  sein.
Das  Verlangen,  sie  ganz  außer  Ansatz  zu  lassen,  kann  mithin  nicht  auf
§  47  BStG.  gestützt  werben.  Aber  bas  Vorbringen  bes  Steuerpflichtigen,
baß  er  habe  Klage  erheben  müssen,  enthält  bie  Behauptung,  baß  bezüglich  ber
Forberung  an  I.  Umstänbe  vorlägen,  welche  bie  Annahme  eines  von  ihrem
Nennwert  abweichenben  Verkaufswertes  begrünben.  Diese  Behauptung  ist  von
rechtlicher  Erheblichkeit,  weil  sie,  wenn  nachgewiesen,  bazu  führt,  baß  nicht  ber
Nennwert,  sonbern  ber  —  gebotenen  Falles  burch  Sachverstänbige  zu  ermittelnbe
  —  Verkaufswert  anzusetzen  war.  Daher  sinb  bie  Umstänbe  für  ben  angeblichen ­
  Minberwert  ber  Forberung  burch  geeignete  Verhanblung  mit  betn
Steuerpflichtigen  zu  ermitteln,  bie  Beweismittel  von  letzterem  zu  erfragen  unb
ist  bann  über  bie  erheblichen  Tatsachen  Beweis  zu  erheben.  Die  bloße  Aufforberung
  an  ben  Steuerpflichtigen  „eine  kurze  Darlegung  bes  Rechts-  unb  Sachverhalts ­
  zu  geben,  weil  eine  solche  als  Grunblage  ber  Berufungsentscheibung
erforberlich"  sei,  genügte  nicht;  es  ist  auch  ber  Rechtsnachteil,  falls  ber  Steuerpflichtige ­
  ber  Aufforberung  nicht  nachkommen  würbe,  anzubrohen  (Pr.  OVG.
in  St.  17  S.  351  ff.)
Bab.  BGH.  Nr.  1011  v.  14.  Mai  1918  (DSt.Bl.  I  S.  359f.)  bezeichnet
als  „unbeitreiblich"  „Forberungen,  bie  zu  Recht  bestehen,  aber  nicht  beigetrieben,
nicht  wirtschaftlich  verwertet  werben  können".  Der  Begriff  ber  Unbeitreiblichfeit
  setze  voraus,  „baß  bie  Möglichkeit,  baß  bie  Forberungsrechte  an  bie  Schulben
besriebigt  werben,  am  Stichtage  eine  so  entfernte  war,  baß  bie  Forberungsrechte
im  Verkehr  für  wertlos  erachtet  werben  müssen".
7.  Wenn  im  §  36  Abs.  1  neben  ben  Forberungen  auch  bie  Schulden  genannt
werben,  so  folgt  baraus  nicht,  baß  bie  Bewertung  einer  Schulb  als  Passivum
bes  Schulbners  stets  zu  bemselben  Ergebnisse  gelangen  muß,  wie  bie  ber  gegen«
überstehenben  Forberung  als  Aktivum  bes  Gläubigers.  Jnsbesonbere  führt  bie
Unsicherheit  ber  Forberung  wohl  zu  ihrer  Bewertung  mit  einem  geringeren  als
ihrem  Nennwert,  aber  nicht  zu  bem  Ansatz  ber  gegenüberstehenben  Schulb  beim
Schulbner  mit  einem  solchen  geringeren  Werte  (pr.  OVG.  in  St.  7  S.  285);
vgl.  z.  B.  E.  bes  Reichsoberhanbelsgerichts  Bb.  XII  S.  18;  Makower,  Komm,
z.  HGB.  12.  Ausl.  S.  82;  Simon  S.  427.
Es  wäre  ja  auch  ein  circulus  vitiosus,  bie  Unsicherheit  ber  Forberung  wegen
ber  seine  wirtschaftlichen  Kräfte  übersteigenben  Höhe  seiner  Verbinblichkeiten
anzunehmen  unb  auf  ber  anbeten  Seite  biese  Verbinblichkeiten  bei  Bewertung
bes  burch  sie  überbürbeten  Vermögens  bes  Schulbners  nicht  in  ber  vollen,  diese
Überbürdung  bebingenben  Höhe  in  Rechnung  zu  stellen.
Soweit  es  sich  bagegen  um  nicht  bevorrechtete  Konkursforberungen
gegen  ben  im  Konkurse  befinblichen  Steuerpflichtigen  hanbelt,  beren  Herabsetzung ­
  burch  Zwangsvergleich  bereits  am  Stichtage  mit  hinreichenber  Bestimmtheit ­
  vorausgesehen  werben  konnte,  ist  bas  ein  Ümstanb,  ber  bei  bem  Steuerpflichtigen ­
  ben  Ansatz  bei  entsprechenben  Schulben  zu  einem  von  bem  Nennwert ­
  abweichenben  geringen  Betrage  rechtfertigt  (Pr.  OVG.  K  II  »  53  v.  4.  Dez.
1918  im  DSt.Bl.  I  Jahrg.  S.  295).
8.  Noch  nicht  fällige  Ansprüche  aus  Lebens-,  Kapital-  und  Rentenversicherungen. ­

aa)  Über  ben  Begriff  bieser  Versicherungen  vergleiche  Erläuterungen  III
3  v  d  ^  zu  ?  6  <S.  104).
Das  Verfügungsrecht  über  eine  Lebens-,  Kapital-  ober  Rentenversicherungspolice, ­
  auf  Grunb  besten  bie  Anrechnung  bes  noch  nicht  fälligen  Anspruchs  aus
            
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