III.Die fürb. Feststell. d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr.d. BSt.G. § 4. 171
ee) Wegen der anderen Behandlung der erst im Veranlagungszeitraum
eingegangenen Versicherungen vgl. § 11 BZAG.
9. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen.
Die §§ 37—40 BSt.G. bestimmen:
§ 37. „Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen
oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammen
zählung der 'einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den
zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen.
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfund,
zwanzigfachen des einjährigen Betrages, Nutzungen oder Leistungen von un
bestimmter Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 38, 39 mit dem Zwölf-
undeinhalbfachen des einjährigen Betrages zu veranschlagen."
§ 38. „Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der
Person, mit deren Tode das Recht erlischt.
Ais Wert wird angenommen bei einem Alter
1. bis zu 15 Jahren das 18 fache,
2.
von mehr als
15
25 „
17 „
3.
25
35 „
„ 16 „
4.
35
45 „
„ 14 „
5.
45
55 „
„ 12 „
6.
55
65
„ 87, „
7.
„ II
65
„
75 „
,, 5 >,
8.
II li II
75
„
„
80 „
„ 3 „
9.
ii li II
80
„
„ 2 „
des
Wertes der einjährigen Nutzung.
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre,
Nr. 2,3 „ „ „ 8
Nr. 4 „ „ „ 7 „
Nr. 5 „ „ „ 6 „
Nr. 6 4 ..
Nr. 7 bis 9 nicht niehr als 2 Jahre
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zu
grundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden
Kapitalwertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In
gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder
Leistung den Wert eines Vermögensteils vermindert hat."
§ 39. „Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit
mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person,
wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das
Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztver
sterbenden Person erlischt."
§ 40. „Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier
v. H. anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht."
aa) Diese §§ 37—40 BSt.G. beziehen sich auf diejenigen wiederkehreirdeu
Nutzungen und Leistungen (einschl. Renten), deren „Kapitalwert" nach § 6 Nr. 5
BSt.G. als „Kapitalvermögen" in Betracht kommt, und bestimmen, was als
deren „Kapitalwert" anzusehen ist. Sie sind gleichmäßig auf die Bewertung
des Rechtes wie der gegenüberstehenden Verpflichtung (§ 10 BSt.G.) anzu
wenden.