Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III.Die fürb. Feststell. d. Anfangsvermög, maßg. Vorschr.d. BSt.G. § 4. 171 
ee) Wegen der anderen Behandlung der erst im Veranlagungszeitraum 
eingegangenen Versicherungen vgl. § 11 BZAG. 
9. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen. 
Die §§ 37—40 BSt.G. bestimmen: 
§ 37. „Der Gesamtwert der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen 
oder Leistungen ist unter Abrechnung der Zwischenzinsen durch Zusammen 
zählung der 'einzelnen Jahreswerte zu berechnen. Der Gesamtwert darf den 
zum gesetzlichen Zinssatz kapitalisierten Jahreswert nicht übersteigen. 
Immerwährende Nutzungen oder Leistungen sind mit dem Fünfund, 
zwanzigfachen des einjährigen Betrages, Nutzungen oder Leistungen von un 
bestimmter Dauer vorbehaltlich der Vorschriften der §§ 38, 39 mit dem Zwölf- 
undeinhalbfachen des einjährigen Betrages zu veranschlagen." 
§ 38. „Der Wert von Renten oder anderen auf die Lebenszeit einer Person 
beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter der 
Person, mit deren Tode das Recht erlischt. 
Ais Wert wird angenommen bei einem Alter 
1. bis zu 15 Jahren das 18 fache, 
2. 
von mehr als 
15 
25 „ 
17 „ 
3. 
25 
35 „ 
„ 16 „ 
4. 
35 
45 „ 
„ 14 „ 
5. 
45 
55 „ 
„ 12 „ 
6. 
55 
65 
„ 87, „ 
7. 
„ II 
65 
„ 
75 „ 
,, 5 >, 
8. 
II li II 
75 
„ 
„ 
80 „ 
„ 3 „ 
9. 
ii li II 
80 
„ 
„ 2 „ 
des 
Wertes der einjährigen Nutzung. 
Hat jedoch eine nach Abs. 2 bewertete Nutzung oder Leistung im Falle der 
Nr. 1 nicht mehr als 9 Jahre, 
Nr. 2,3 „ „ „ 8 
Nr. 4 „ „ „ 7 „ 
Nr. 5 „ „ „ 6 „ 
Nr. 6 4 .. 
Nr. 7 bis 9 nicht niehr als 2 Jahre 
bestanden, so ist auf Antrag eine Berichtigung der Veranlagung unter Zu 
grundelegung eines der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung entsprechenden 
Kapitalwertes vorzunehmen und die zuviel gezahlte Steuer zu erstatten. In 
gleicher Weise hat eine Nachveranlagung stattzufinden, wenn die Nutzung oder 
Leistung den Wert eines Vermögensteils vermindert hat." 
§ 39. „Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit 
mehrerer Personen ab, so ist maßgebend das Lebensalter der ältesten Person, 
wenn das Recht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person erlischt, das 
Lebensalter der jüngsten Person, wenn das Recht mit dem Tode der letztver 
sterbenden Person erlischt." 
§ 40. „Der einjährige Betrag der Nutzung einer Geldsumme ist zu vier 
v. H. anzunehmen, falls er nicht anderweit feststeht." 
aa) Diese §§ 37—40 BSt.G. beziehen sich auf diejenigen wiederkehreirdeu 
Nutzungen und Leistungen (einschl. Renten), deren „Kapitalwert" nach § 6 Nr. 5 
BSt.G. als „Kapitalvermögen" in Betracht kommt, und bestimmen, was als 
deren „Kapitalwert" anzusehen ist. Sie sind gleichmäßig auf die Bewertung 
des Rechtes wie der gegenüberstehenden Verpflichtung (§ 10 BSt.G.) anzu 
wenden.
	        
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