Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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Bermögenszuwachssteuergesetz. § 4. 
■ ßß) § 37 Abs. 1 bezieht sich auf diejenigen Nutzungen und Leistungen, die 
„auf bestimmte Zeit beschränkt" sind, d. h. diejenigen, die mit einem bereits 
feststehenden Zeitpunkt erlöschen. 
Nach der E. des RG. v. 18. Jan. 1907 (IW. 43 S. 157) sind aber Nutzungen 
nnd Leistungen auch dann aus bestimmte Zeit beschränkt, wenn ihr Ende von 
Umständen abhängt, die eine hinlänglich sichere Schätzung der Dauer zulassen, 
wie z. B. solche bis zur Erlangung einer Erwerbsstellung oder bis zur Ablegung 
eines Examens. Diese Auslegung ist nicht unbedenklich, wird aber den praktischen 
Bedürfnissen gerecht; denn es würde zu äußerst unbilligen Ergebnissen führen, 
wollte man in allen Fällen, wo die Dauer der Nutzung oder Leistung nicht buch- 
stäblich „bestimmt" ist, nach § 37 Abs. 2 die Kapitalisierung zum 12^ fachen 
Betrage verlangen, also z. B. auch in Fällen, wo mit höchster Wahrscheinlichkeit 
die Ablegung einer Prüfung viel früher als nach IS'/z Jahren zu erwarten ist. 
Ob es sich freilich in derartigen Fällen um eine Nutzung oder Leistung handelt, 
die fortzugewähren ist, auch wenn der Berechtigte den Eintritt des Ereignisses, 
mit dem die Nutzung oder Leistung aufhören soll, durch sein Verhalten vereitelt, 
z. B. indem er die Prüfung nicht ablegt, ist durch Erforschung des wahren Willens 
der Beteiligten bei dem Rechtsvorgang, durch den das Recht begründet ist, 
festzustellen. 
yy) Das Gesetz sagt nicht, welcher Prozentsatz an Zwischen zinsen in 
Abzug zu bringen ist. Aber auch ohne Heranziehung des BGB. und anderer 
Reichsgesetze, auf die sich Hoffmann (Anm. 4d zu § 21 WBG.) bezieht, ist 
aus § 41 BSt.G. (= § 25 WBG.) zu entnehmen, daß auch die Zwischenzinsen 
mit 4 v. H. zu berechnen sind. 
öö> Mit dem zweiten Satze des § 37 Abs. 1 wird dasselbe ausgedrückt wie 
int $ 13 IV pr. Erg.St.G. mit den Worten „unter Zugrundelegung eines vier- 
prozentigen Zinsfußes", d. h. der Höchstbetrag ist das Fünfundzwanzigfache des 
einjährigen Betrages der Nutzung'oder Leistung. 
«9 Ob Zinseszinsrechnung anzuwenden ist, sagt das Ges. nicht. Doch ist 
dem § 13 IV pr. Erg.St.G. eine Hilsstabelle mit Gesetzeskraft über den „gegen 
wärtigen Kapitalwert einer Rente oder Nutzung int Werte von einer Mark 
auf eine bestimmte Reihe von Jahren" beigefügt lsiehe Tabelle S. 173). 
Aus der Begr. zum WBG. ist zu entnehmen, daß auch bei ihm und daher 
auch beim BSt.G. dieselben Grundsätze und daher auch die Berechnungsart 
jener Hilfstabelle anzuwenden ist, die denn jetzt auch der BSt.-Ausf.Best. bei 
gefügt ist. 
Der § 37 BSt.G. geht offensichtlich von dem Regelfälle gleicher Jahres 
leistungen aus. Sehr häufig werden aber namentlich Geldrenten in steigender 
oder sinkender Höhe vereinbart. Wie in solchen Fällen zu verfahren, mögen 
folgende Beispiele erläutern: 1. eine Rente, dir in den ersten 5 Jahren jährlich 
1000, in den nächsten 5 Jahren 800 und in den letzten 5 Jahren 600 M. beträgt, 
ist gleich einer fünfzehnjährigen Rente von 600 plus einer zehnjährigen von 200 
Plus einer fünfjährigen von weiteren 200 M., ihr Kapitalwert also nach der 
Tabelle 11,563 x 600 + 8,435 x 200 + 4,63 x 200 = 9540,8; 2. eine Rente, 
die in den ersten 5 Jahren jährlich 600, in den nächsten 5 Jahren 800 und in den 
letzten 5 Jahren 1000 M. beträgt, ist gleich einer fünfzehnjährigen von 1000 M. 
abzüglich einer zehnjährigen von 200 und einer fünfjährigen von weiteren 200 M., 
ihr Kapitalwert also 8950 M.; 3. eine Rente, die in den ersten 5 Jahren 800, in 
den nächsten 5 Jahren 600 und in den letzten 5 Jahren 1000 M. beträgt, ist gleich 
einer fünfzehnjährigen von 1000 M. minus einer zehnjährigen von 400, aber plus 
einer fünfjährigen von 200 M., ihr Kapitalwert also 10 802 M.; 4. eine Rente
	        
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