Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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V. Feststellung d. Betriebsvermög, b. regelmäß. jährt. Abschlüssen. §4. 179 
entspricht, ist zutreffend, wenn unter ordnungsmäßiger Buchführung nicht mehr 
als eine vollständige, alle Posten enthaltende und dadurch sichere Ergebnisse 
liefernde zu verstehen ist. Das liegt in dem Begriffe des „Abschlusses"; denn 
nur auf Grund einer alle in Betracht kommenden Posten enthaltenden Buch 
führung ist ein „Abschluß" möglich, wenigstens ein solcher, der sichere Ergebnisse 
liefert; nur einen solchen kann aber das Gesetz im Auge haben, zumal es ja in 
erster Linie an die den Vorschriften des HGB. entsprechenden der Vollkaufleute 
dachte (vgl. pr. OVG. in St. 7 S. 267). Dagegen kommt es im übrigen auf die 
F o r m der Buchführung und Abschlüsse nicht an, insbes. nicht darauf, ob sie den Vor 
schriften des HGB. entspricht. Das folgt schon daraus, daß sich die Bestimmung 
nicht bloß auf Bollkaufleute, überhaupt nicht bloß auf Gewerbetreibende bezieht. 
4. Der § 28 Abs. 2 BSt.G. besagt, daß unter den dort angegebenen Vor 
aussetzungen der Vermögensstand am Schlüsse des letzten Wirtschasts« oder 
Rechnungsjahres zugrunde gelegt werden „kann". Das bedeutet ein Wahlrecht, 
aber nur für den Steuerpflichtigen, dessen Entschließung, wenn eben nur die 
Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 vorliegen, für die Steuerbehörde bindend ist 
(vgl. BSt.Ausf.Best. § 28 Abs. 1, pr. OVG. in St. 7 S. 267). Hat der Ab 
gabepflichtige sich einmal für die Zugrundelegung des Abschlusses entschieden, 
dann muß es dabei verbleiben; eine Rücknahme der Erllärung ist unzulässig 
(pr. OVG.°^°-^ o. 30. Ott. 1918). 
5. Zu § 10 pr. Erg.St.G. hat pr. OVG. in St. 9 S. 358f. ausgesprochen, 
daß er sich auf das gesamte steuerbare Vermögen, nicht nur auf die dem Land 
wirtschafts- oder Gewerbebetriebe gewidmeten Vermögensteile beziehe; wollte 
man nur für diese den im § 10 bezeichneten, im übrigen aber einen anderen 
Zeitpunkt zugrunde legen, so würde dies auch, wie das OVG. meint, zu unhalt 
baren praktischen Konsequenzen führen, indem dann für den Fall, daß nach dem 
für den Betrieb gemachten Jahresabschluß ein Betrag aus dem Betriebe heraus 
gezogen und vor Beginn des Steuerjahres als Kapitalvermögen angelegt 
würde, dieser Vermögensbestandteil doppelt zur Anrechnung käme. Diese Aus 
legung entspricht dem Wortlaut: „Bei Landwirtschafts- und Gewerbetrieben" int 
§ 10 Erg.St.G. und noch mehr demjenigen „Für Betriebe" im § 28 Abs. 2 BSt.G. 
nicht. Der Vermögensstand und die Vermögensfeststellung für Betriebe 
kann sich nur auf das diesem Betriebe gewidmete Vermögen, nicht auf das 
Gesamtvermögen des Inhabers des Betriebes, beziehen. Es entbehrt auch 
der inneren Berechtigung, Vermögensteile, die mit dem Betriebe nicht zu 
sammenhängen und deshalb in den Abschlüssen auch gar nicht erscheinen, 
nach dem Bestände und Werte am Ende des Wirtschafts- oder Rechnungs 
jahres in Ansatz zu bringen. Daher ist der Auslegung im § 28 BSt.Ausf.- 
Best., daß sich § 28 Abs. 2 BSt.G. nur auf das in dem Betrieb angelegte Ver 
mögen bezieht, beizutreten. Das Bedenken des pr. OVG. trifft freilich zu. Aber 
die Auffassung des pr. OVG. hat wieder andere, mindestens gleich schwere 
Bedenken, außer den schon hervorgehobenen insbes. das, daß nach ihr Vermögens 
teile, die zwischen dem Ende des letzten Wirtschafts- oder Rechnungsjahres und 
bent Endtermin des Veranlagungszeitraumes erworben oder durch Werterhöhung 
dem Vermögen zugewachsen sind, auch dann, wenn sie nicht zu einem Betriebs 
vermögen gehören, von der ersten Veranlagung der BSt. und, sofern bei der 
nächsten kein Vermögenszuwachs vorhanden ist, unter Umständen dauernd der 
BSt., der einmaligen VZA. aber unter allen Umständen ein für allemal ent 
zogen blieben. 
Ist somit der § 28 Abs. 2 BSt.G. auf das Betriebsvermögen zu beschränken, 
so ist doch dieser Begriff in dem weiten Sinne des § 2 Nr. 2 BSt.G. zu verstehen;
	        
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