Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

III. Die Sondervorschrist für Ausländer in Abs. 1 Satz 2. § 5. 187 
4. Nach dem 2. Satze gilt vorbehaltlich der in den §§ 6—14 vorgesehenen 
Abweichungen als Endvermögen „das nach den Vorschriften des BSt.G. auf 
den Tag des Wegzugs rechtskräftig festgestellte oder, falls eine solche Feststellung 
nicht erfolgt ist, das auf diesen Tag festzustellende Vermögen des Abgabepflich 
tigen" Eine rechtskräftige Feststellung des Vermögens nach den Vorschriften 
des BSt.G. auf den Tag des Wegzugs kann zunächst dann erfolgt sein, wenn 
dieser Tag zugleich der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens für die 
BSü, also der 31. Dez. 1916 war. 
5. Es fragt sich aber weiter, ob eine nach § 5 Satz 2 maßgebende, rechts 
kräftige Vermögensfeststellung auf den Tag des Wegzugs „nach den Vorschriften 
des BSt.G." auch in einer rechtskräftigen Veranlagung zur Kriegs 
steuer nach § 12 Abs. 2 BSt.G. zu erblicken ist, welcher lautet: „Hat die Aufgabe 
des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes den Wegfall der Steuerpflicht nach 
dem BSt.G. zur Folge, so ist der der außerordentlichen Abgabe unterliegende 
Vermögenszuwachs mit der Maßgabe festzustellen, daß der Veranlagungs 
zeitraum statt mit dem 31. Dez. 1916 mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des in 
ländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes abläuft." Die Frage wird nach dem 
oben in Anm. II2 L zu § 4 Ausgeführten zu verneinen sein. 
«. Ein Fall der rechtskräftigen Feststellung des steuerbaren Vermögens 
auf den Tag des Wegzugs nach den Vorschriften des BSt.G. kann vor 
liegen in einem rechtskräftigen Bescheid auf Grund der §§ 6, 7, 9, 12 
St.FG. vom 26. Juli 1916, das aber nach seinem z i Abs. 2 Ziff. 1 für 
Reichsausländer nur dann gilt, wenn sie ehemalige Angehörige des Deutschen 
Reiches sind und eine fremde Staatsangehörigkeit erst nach dem 1. Aug. 1914 
erworben haben. Denn der § 6 StFG. schreibt eine Ermittlung des Vermögens 
als solchen „auf den Zeitpunkt der Aufgabe des dauernden Aufenthaltes im 
Inland nach den Vorschriften des B.St.G." vor, und bezüglich der Rechts 
kraft dieser Ermittlung, wenn der nach § 9 a. a. O. erlassene Sicherheltsfest- 
stellungsbescheid, in dem die Vermögensfeststellung getroffen ist, rechtskräftig 
geworden ist, gilt dasselbe, wie von der der Vermögensfeststellungen in den 
Besitzsteuerbescheiden. Der Tag der Aufgabe des dauernden Aufenthaltes 
im Inlands nach § 6 St.FG. braucht aber nicht auch der des Wegzuges i. S. 
des § 5 VZAG. zu sein: er ist es dann nicht, wenn zwar der Aufenthalt im 
Inland aufgegeben, aber eine Wohnung unter Umständen beibehalten ist, 
welche aus die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen 
(vgl. Strutz St.FG. Anm. 6 zu § 1). 
7. Ist eine Vermögensfeststellung auf den Tag des Wegzuges in einem 
Besitzsteuer- oder Sicherheitsfeststellungsbescheid erfolgt, dieser Bescheid aber 
noch nicht rechtskräftig, so ist es nicht erforderlich, sogar im Interesse der 
Sicherstellung der BZA. nicht ratsam, dessen Rechtskraft abzuwarten, sondern 
es ist die Feststellung zwar nach den Vorschriften des BSt.G., aber selb 
ständig zu treffen. Denn § 5 Satz 2 sieht eine solche selbständige Fest 
stellung für alle Fälle vor, wo „eine solche Feststellung" nicht erfolgt ist; eine 
„solche" Feststellung ist aber eine Feststellung der a. a. O. zuvor erwähnten Art, 
und das ist eben nur eine „rechtskräftige". Natürlich wird die Feststellung nach 
§ 5 Satz 2 auch eine noch nicht rechtskräftige für die BSt., KSt. oder die nach 
dem St.FG. zu erfordernde Sicherheit berticksichtigen, soweit sie — trotz in 
zwischen gegen den Besitz- oder Kriegssteuer- oder Sicherheitsfeststellungs 
bescheid eingelegter Rechtsmittel — für zutreffend erachtet wird. 
8. Behält der Ausländer nach seinem Wegzuge noch inländisches Grund 
oder Betriebsvermögen, mit dem er nach § 2 Abs. 1II beschränkt abgabe 
pflichtig bleibt, dann findet gleichwohl § 5 Satz 2 Anwendung und eine doppelte
	        
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