III. Die Sondervorschrist für Ausländer in Abs. 1 Satz 2. § 5. 187
4. Nach dem 2. Satze gilt vorbehaltlich der in den §§ 6—14 vorgesehenen
Abweichungen als Endvermögen „das nach den Vorschriften des BSt.G. auf
den Tag des Wegzugs rechtskräftig festgestellte oder, falls eine solche Feststellung
nicht erfolgt ist, das auf diesen Tag festzustellende Vermögen des Abgabepflich
tigen" Eine rechtskräftige Feststellung des Vermögens nach den Vorschriften
des BSt.G. auf den Tag des Wegzugs kann zunächst dann erfolgt sein, wenn
dieser Tag zugleich der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens für die
BSü, also der 31. Dez. 1916 war.
5. Es fragt sich aber weiter, ob eine nach § 5 Satz 2 maßgebende, rechts
kräftige Vermögensfeststellung auf den Tag des Wegzugs „nach den Vorschriften
des BSt.G." auch in einer rechtskräftigen Veranlagung zur Kriegs
steuer nach § 12 Abs. 2 BSt.G. zu erblicken ist, welcher lautet: „Hat die Aufgabe
des inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes den Wegfall der Steuerpflicht nach
dem BSt.G. zur Folge, so ist der der außerordentlichen Abgabe unterliegende
Vermögenszuwachs mit der Maßgabe festzustellen, daß der Veranlagungs
zeitraum statt mit dem 31. Dez. 1916 mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des in
ländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes abläuft." Die Frage wird nach dem
oben in Anm. II2 L zu § 4 Ausgeführten zu verneinen sein.
«. Ein Fall der rechtskräftigen Feststellung des steuerbaren Vermögens
auf den Tag des Wegzugs nach den Vorschriften des BSt.G. kann vor
liegen in einem rechtskräftigen Bescheid auf Grund der §§ 6, 7, 9, 12
St.FG. vom 26. Juli 1916, das aber nach seinem z i Abs. 2 Ziff. 1 für
Reichsausländer nur dann gilt, wenn sie ehemalige Angehörige des Deutschen
Reiches sind und eine fremde Staatsangehörigkeit erst nach dem 1. Aug. 1914
erworben haben. Denn der § 6 StFG. schreibt eine Ermittlung des Vermögens
als solchen „auf den Zeitpunkt der Aufgabe des dauernden Aufenthaltes im
Inland nach den Vorschriften des B.St.G." vor, und bezüglich der Rechts
kraft dieser Ermittlung, wenn der nach § 9 a. a. O. erlassene Sicherheltsfest-
stellungsbescheid, in dem die Vermögensfeststellung getroffen ist, rechtskräftig
geworden ist, gilt dasselbe, wie von der der Vermögensfeststellungen in den
Besitzsteuerbescheiden. Der Tag der Aufgabe des dauernden Aufenthaltes
im Inlands nach § 6 St.FG. braucht aber nicht auch der des Wegzuges i. S.
des § 5 VZAG. zu sein: er ist es dann nicht, wenn zwar der Aufenthalt im
Inland aufgegeben, aber eine Wohnung unter Umständen beibehalten ist,
welche aus die Absicht dauernder Beibehaltung einer solchen schließen lassen
(vgl. Strutz St.FG. Anm. 6 zu § 1).
7. Ist eine Vermögensfeststellung auf den Tag des Wegzuges in einem
Besitzsteuer- oder Sicherheitsfeststellungsbescheid erfolgt, dieser Bescheid aber
noch nicht rechtskräftig, so ist es nicht erforderlich, sogar im Interesse der
Sicherstellung der BZA. nicht ratsam, dessen Rechtskraft abzuwarten, sondern
es ist die Feststellung zwar nach den Vorschriften des BSt.G., aber selb
ständig zu treffen. Denn § 5 Satz 2 sieht eine solche selbständige Fest
stellung für alle Fälle vor, wo „eine solche Feststellung" nicht erfolgt ist; eine
„solche" Feststellung ist aber eine Feststellung der a. a. O. zuvor erwähnten Art,
und das ist eben nur eine „rechtskräftige". Natürlich wird die Feststellung nach
§ 5 Satz 2 auch eine noch nicht rechtskräftige für die BSt., KSt. oder die nach
dem St.FG. zu erfordernde Sicherheit berticksichtigen, soweit sie — trotz in
zwischen gegen den Besitz- oder Kriegssteuer- oder Sicherheitsfeststellungs
bescheid eingelegter Rechtsmittel — für zutreffend erachtet wird.
8. Behält der Ausländer nach seinem Wegzuge noch inländisches Grund
oder Betriebsvermögen, mit dem er nach § 2 Abs. 1II beschränkt abgabe
pflichtig bleibt, dann findet gleichwohl § 5 Satz 2 Anwendung und eine doppelte