Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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BermSgensznwachsstcuergesetz. § « 
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Ber>nächtnisses. Im 
»alle der fortgesetzten Gutergememschaft gilt auch der Anteil 
der Abkömmlinge am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach 
88 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anderen Ab 
kömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten zuwachst, itn 
Sinne dieser Vorschrift als aus dem Nachlatz eines Verstorbenen 
von Todes wegen erworben. 
Der Abzug ist für den entsprechenden Anteil an dem Be 
trage des Nachlatzvermögens ausgeschlossen, der abgabepflich 
tiger Vermögenszuwachs des Erblassers gewesen 
der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe 
zu veranlagen gewesen sein würde; 
2. der Kapitalwert der Leistungen, die auf dem Vermögen 
des Abgabepflichtigen geruht haben und auf d»e Lebenszeit 
einer bestimmten Person beschränkt waren, sofern mfolge des 
während des Veranlagungszeitraumes eingetretenen Todes des 
Berechtigten die Verpflichtung zur Leistung weggefallen ist. 
und zwar mit dem Betrage, mit dem der Kapitalwert be» 
»eststellung des Anfangsvermögens oder des durch e»nen der 
in Nr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen Bermogens- 
betrags in Abzug gebracht worden ist; 
3. der Betrag einer nachweislich im Beranlagungszeitraum 
erfolgten Kapitälauszahlung aus einer Versicherung oder der 
Kavitalwert eines im Beranlagungszeitraum erlangten Renten- 
anivruchs aus einer Versicherung nach Absetzung des ber der 
Ermittlung des Anfangsvermögens festgestellten Kapitalwerts 
der betreffenden Versicherung; m 
4. der Betrag des Vermögens, das nachweislich rm Ber- 
anlaqungszeitraume durch Schenkung oder durch eine sonstige 
ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Ber- 
möqensüberqabe) erworben ist, soweit es sich um Zuwendungen 
im Einzelbetrage von wenigstens 1000 Mark handelt und nicht 
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand; 
5. Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Berautze- 
runq ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens oder 
sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Beran- 
laqungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabe 
pflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum aus 
ländischen Grund- oder Betriebsvermögen gehörige Gegen 
stände. die während des Veranlagungszeitraums tn das In 
land verbracht worden sind. L m - » . . ... 
Als Bermögensbetrag, der aus der Berautzerung von 
Beginn des Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Ver 
mögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der 
Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeit- 
raums in Abzug gebracht werden. Diese Vorschrift findet lerne
	        
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