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BermSgensznwachsstcuergesetz. § «
Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Ber>nächtnisses. Im
»alle der fortgesetzten Gutergememschaft gilt auch der Anteil
der Abkömmlinge am Gesamtgut sowie ein Anteil, der nach
88 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den anderen Ab
kömmlingen oder dem überlebenden Ehegatten zuwachst, itn
Sinne dieser Vorschrift als aus dem Nachlatz eines Verstorbenen
von Todes wegen erworben.
Der Abzug ist für den entsprechenden Anteil an dem Be
trage des Nachlatzvermögens ausgeschlossen, der abgabepflich
tiger Vermögenszuwachs des Erblassers gewesen
der Erblasser auf den Zeitpunkt seines Todes zu der Abgabe
zu veranlagen gewesen sein würde;
2. der Kapitalwert der Leistungen, die auf dem Vermögen
des Abgabepflichtigen geruht haben und auf d»e Lebenszeit
einer bestimmten Person beschränkt waren, sofern mfolge des
während des Veranlagungszeitraumes eingetretenen Todes des
Berechtigten die Verpflichtung zur Leistung weggefallen ist.
und zwar mit dem Betrage, mit dem der Kapitalwert be»
»eststellung des Anfangsvermögens oder des durch e»nen der
in Nr. 1 und 4 bezeichneten Anfälle erworbenen Bermogens-
betrags in Abzug gebracht worden ist;
3. der Betrag einer nachweislich im Beranlagungszeitraum
erfolgten Kapitälauszahlung aus einer Versicherung oder der
Kavitalwert eines im Beranlagungszeitraum erlangten Renten-
anivruchs aus einer Versicherung nach Absetzung des ber der
Ermittlung des Anfangsvermögens festgestellten Kapitalwerts
der betreffenden Versicherung; m
4. der Betrag des Vermögens, das nachweislich rm Ber-
anlaqungszeitraume durch Schenkung oder durch eine sonstige
ohne entsprechende Gegenleistung erhaltene Zuwendung (Ber-
möqensüberqabe) erworben ist, soweit es sich um Zuwendungen
im Einzelbetrage von wenigstens 1000 Mark handelt und nicht
ein gesetzlicher Anspruch auf die Zuwendung bestand;
5. Vermögensbeträge, die nachweislich aus der Berautze-
runq ausländischen Grund- oder Betriebsvermögens oder
sonstiger Gegenstände herrühren, die zu Beginn des Beran-
laqungszeitraums zum nichtsteuerbaren Vermögen des Abgabe
pflichtigen gehört haben. Das gleiche gilt für solche zum aus
ländischen Grund- oder Betriebsvermögen gehörige Gegen
stände. die während des Veranlagungszeitraums tn das In
land verbracht worden sind. L m - » . . ...
Als Bermögensbetrag, der aus der Berautzerung von
Beginn des Veranlagungszeitraums zum nichtsteuerbaren Ver
mögen gehörigen Gegenständen herrührt, darf höchstens der
Wert dieser Gegenstände zu Beginn des Beranlagungszeit-
raums in Abzug gebracht werden. Diese Vorschrift findet lerne