Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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VcrmögenSzuwachssteuergesetz.  §  6.

Endvermögen  i.  S.  des  BSt.G.  behufs  Ermittlung  des  steuerbaren  Endvermögens ­
  i.  S.  des  VZAG.  in  Abzug  gebracht  weiden.  Es  handelt  sich  hierbei
um  Beträge,  deren  Abzug  mit  Rücksicht  auf  den  Rechtsgrund  ihres  Erwerbs
<Ziff.  1,  2,  3,  4,  6  des  §  6)  oder  mit  Rücksicht  auf  den  wirtschaftlichen  Vorgang,
durch  den  sie  dem  nach  dem  BSt.G.  steuerbaren  Vermögen  hinzugetreten  sind
(Ziff.  5  a.  a.  O.)  zugelassen  und  endlich  um  solche,  deren  Abzug  zur  Vermeidung
von  Ungleichmäßigkeiten  zwischen  den  Abgabepflichtigen  (Ziff.  7,  8  a.  a.  D.)
oder  endlich  wegen  der  Entstehung  des  Vermügeuszuwachses  aus  früheren  Einkommen ­
  aus  Billigkeitsgründen  (Ziff.  9  a.  a.  O.)  angezeigt  erschien.
Der  §  6  findet  seinen  Vorgang  in  dem  $  3  KSt.G.,  und  zwar  entsprechen
auch  im  einzelnen  die  Abzüge  des  VZAG.  unter  Ziff.  1  der  Ziff.  1,  die  Ziff.  3
der  Ziff.  2,  die  Ziff.  4  der  Ziff.  3,  die  Ziff.  5  der  Ziff.  4  KSt.G.
2.  Entstehungsgeschichte.  Der  §6  wurde  gegen  die  Vorlage  von  dem
10.  Ausschüsse  der  verf.  NV.  einzig  in  Ziff.  9  geändert:  im  Entw.  lautete  die
Ziffer:  „Die  von  dem  Abgabepflichtigen  für  das  Rechnungsjahr  1919  zu  entrichtende ­
  Staats  -  und  Gemeindeeinkommensteuern.  Das  gleiche  gilt
für  die  Gewerbesteuer,  soweit  sie  nach  dem  Ertrage  bemessen  wird."  Der  Ausschuß ­
  und,  ihm  folgend,  die  NV.  hat  die  aus  dem  Gesetzestext  ersichtliche,  auch
die  Kirchensteuer  umfassende  Erweiterung  vorgenommen.  Ferner  wurde
der  Abs.  2  der  Vorlage  in  den  §  4  als  dessen  Abs.  4  übernommen.  In  der  Vollversammlung ­
  wurde  bei  der  2.  Lesung  auf  Antrag  der  Abg.  Gothein,  Gröber,
L  öb  e  u.  Gen.  (Nr.  769  Ziff.  1  der  Drucks.)  die  Ziff.  7  in  das  Gesetz  neu  eingefügt,  da
gegen  ein  Antrag  Wurm,  in  Nr.  10  die  Kirchensteuern  wieder  zu  streichen,
abgelehnt,  im  übrigen  der  §  6  nach  den  Ausschußanträgen  ohne  jede  Erörterung
vorgenommen.  Die  im  Ausschüsse  aufgeworfene  Frage,  ob  nicht  auch  der  Betrag ­
  von  Kapitalabfindungen  anderer  als  der  in  §  6  genannten  Art  von  dem
Endvermögen  in  Abzug  gebracht  werden  müßte,  wenn  deren  tatsächlicher  oder
rechtlicher  Grund  bereits  vor  dem  Kriege  entstanden  sei,  wurde  nicht  weiter
verfolgt,  nachdem  der  Regierungsvertreter  erwidert  hatte,  daß  unter  Umständen
gewiß  Gründe  der  Billigkeit  dafür  sprechen  könnten,  auch  solche  Kapitalabfindungen ­
  zu  berücksichtigen.  Doch  seien  die  Verhältnisse  der  einzelnen  Fälle
derart  verschieden,  daß  es  sich  nicht  empfehle,  eine  entsprechende  Vorschrift  in
das  Gesetz  selbst  aufzunehmen;  auch  hier  müßten  Härten,  die  sich  in  den  einzelnen
Fällen  zeigten,  im  Wege  des  Billigkeitserlasses  beseitigt  werden.
11.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  im  Sinne
des  BSt.G.
1.  Erwerb  von  Todes  wegen,  Lehen,  Fideikommitz-  und
Stammgutanfall  (Ziff.  1  des  §  6).
A.  a)  Tie  Ziff.  1  des  §  6  VZAG.  stimmt  in  den  beiden  ersten  Sätzen  des
1.  Abs.  wörtlich  mit  §  3  Nr.  1  KSt.G.  überein,  der  2.  Abs.  der  Ziff.  1  inhaltlich ­
  mit  dem  2.  Abs.  des  §  3  KSt.G.  Bezüglich  des  3.  Satzes  des  1.  Abs.  bemerkt
die  Begründung:
„Die  Vorschrift  entspricht  dem  §  3  Abs.  1  Nr.  1  des  KSt.G.  Nur  ist  zur
Beseitigung  von  Härten,  die  sich  aus  §§  1483,  1490,  1491  des  BGB.  ergeben
können,  noch  hinzugefügt,  daß  im  Falle  der  fortgesetzten  Gütergemeinschaft
auch  der  Anteil  des  Abkömmlings  am  Gesamtgut  sowie  ein  Anteil,  der  infolge
Todes  oder  Verzichts  eines  Abkömmlings  den  anderen  Abkömmlingen  oder
dem  überlebenden  Ehegatten  zuwächst,  i.  S.  dieser  Vorschrift  als  aus  dem  Nachlaß ­
  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  gelten  soll.  Falls  daher  der
            
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