Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  b.  BSt.G.  §6.  193

Erwerb  des  Anteils  während  des  Veranlagungszeitraumes  erfolgte,  ist  dieser
Anteil  vom  Endvermögen  des  Abkömmlinges  oder  des  überlebenden  Ehegatten
abzusetzen."
Die  Begr.  zu  der  entsprechenden  Vorschrist  des  §  3  Nr.  1  KSt.G.  führte  aus:
„Gegenstand  der  Abgabe  ist  grundsätzlich  der  nach  den  Vorschriften  des
BSt.G.  festgestellte  Bermögenszuwachs.
Von  diesem  Vermögenszuwachs  ist  jedoch  abzuziehen  das  Vermögen,
das  durch  Erbanfall  oder  durch  einen  sonstigen  Erwerb  von  Todes  wegen  von
einem  Verstorbenen  an  dessen  Erben  oder  andere  Berechtigte  übergegangen
ist,  es  sei  denn,  daß  es  sich  um  Vermögen  handelt,  mit  dem  der  Verstorbene
selbst  kriegsgewinnsteuerpflichtig  gewesen  wäre,  wenn  er  auf  den  Zeitpunkt
seines  Todes  zu  der  Abgabe  zu  veranlagen  gewesen  sein  würde  (§  3  Abs.  1  Nr.  1
und  Abs.  2  des  Entw.h  Es  bedarf  keiner  weiteren  Ausführungen,  daß  für  die
Besteuerung  der  Erbschaften  andere  Erwägungen  maßgebend  sind  und  sein
müssen,  als  für  die  Besteuerung  der  Kriegsgewinne."
Und  weiter:  „Abzugsfähig  ist  der  Betrag  des  Vermögens,  das  aus  dem
Nachlaß  eines  Verstorbenen  von  Todes  wegen  erworben  ist.  Hierunter  fällt
nicht  der  Erbschaftskauf  (§§  2371  ff.  BGB.).  Ein  nicht  geltend  gemachter  Anspruch ­
  auf  den  Pflichtteil  kommt  bei  der  Feststellung  des  Vermögens  nach  dem
BSt.G.  nicht  in  Betracht,  ebensowenig  daher  für  die  Absetzung  nach  §  3  Abs.  1
Nr.  1.  Die  Anwendbarkeit  der  Vorschrift  in  Nr.  1  setzt  voraus,  daß  der  Erbfall
eingetreten  ist.  Ein  Erwerb  i.  S.  des  §  2  Nr.  1  des  Erbsch.St.G.  oder  eine  Abfindung ­
  für  einen  Erbverzicht  (§§  2346,  2352  BGB.)  fällt  unter  Abs.  1  Nr.  3,
nicht  unter  die  Nr.  1.
Maßgebend  ist  der  Wert  des  Vermögens  zur  Zeit  des  Anfalls.  Abzugsfähig ­
  ist  nur  der  Betrag,  um  den  der  Erbe  usw.  durch  den  Erbanfall  usw.  wirklich ­
  bereichert  ist,  also  der  um  die  geschuldete  Erbsch.St.  gekürzte  Wert  des  Erwerbes. ­
  Nachlaßgegenstände,  die  nicht  zum  steuerbaren  Vermögen  gehören,
bleiben  unberücksichtigt,  es  sei  denn,  daß  die  Abzugsfähigkeit  nach  Abs.  1  Nr.  4
begründet  ist."
l>)  Die  Nr!  1  des  §6  ordnet  die  Abzugsfähigkeit  der  Erwerbungen  von
Todes  wegen  in  weitestem  Umfange  an  und  geht  über  den  bürgerlich-rechtlichen ­
  Begriff  noch  hinaus,  indem  sie  die  Abzugsfähigkeit  auch  auf  Abfindungen
für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses  ausdehnt.
Der  Erwerb  des  Alleineigentums  an  ererbten  Grundstücken  von  den  Miterben ­
  durch  eine  Lkuseinandersehung  ist  kein  Erwerb  von  Todes  wegen,  auch
wenn  diese  auf  einer  Teilungsanordnung  des  Erblassers  i.  S.  des  §  2048  BGB.
beruht  (pr.  OVG.  K  IV  a  12  v.  17.  April  1918  und  K  XI  c  28  v.  25.  Jan.  1919).
Auch  das  in  Anrechnung  auf  das  künftige  Elternerbteil  überwiesene  Kapital
ist  schon  zu  Lebzeiten  der  Eltern  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  zugefallen,
selbst  wenn  die  Eltern  sich  die  lebenslängliche  Nutzung  vorbehalten  hatten  spr.
OBG.  K  II  a  18  v.  6.  Nov.  1918)  Wohl  aber  fallen  die  Erwerbungen  i.  S.  des
8  2  Nr.  1  des  RErbsch.St.G.  v.  3.  Juni  1906  und  §  20  Nr.  7  des  neuen
Erbsch.St.G.  v.  10.  Sept.  1919  und  Abfindungen  für  einen  Erbverzicht  unter
§  6  Nr.  1  BZAG.,  während  der  Erbschaftskauf  überhaupt  nicht  zu  den  zum
Abzug  nach  §  6  übersteigenden  Erwerbungen  gehört.
e)  Das  Gesetz  verlangt  Erbanfall  i.  S.  des  §  1942  BGB.,  der  mit  dem
Erbfall  unmittelbar  kraft  Gesetzes  eintritt.  Mit  dem  Erbfall  ist  also  die  Erbschaft ­
  Vermögen  des  Erben  geworden  (pr.  OVG.  K  IX  8  ti.  1.  Mai  1918).  Aber
der  Erwerb  durch  Erbanfall  ist  ein  vorläufiger  und  kann  durch  Ausschlagung
nach  §§  1942  ff.  rückgängig  gemacht  werden  (vgl.  BGB.  von  RG.Räten.  Anmerkungen ­
  zu  §§  1942—1959).  Läuft  bei  Veranlagung  der  VZA.  die  Aus-Strirtz,
  Bermögenszuwachs  und  Kriegsabgabe.  l3
            
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