II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. b. BSt.G. §6. 193
Erwerb des Anteils während des Veranlagungszeitraumes erfolgte, ist dieser
Anteil vom Endvermögen des Abkömmlinges oder des überlebenden Ehegatten
abzusetzen."
Die Begr. zu der entsprechenden Vorschrist des § 3 Nr. 1 KSt.G. führte aus:
„Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich der nach den Vorschriften des
BSt.G. festgestellte Bermögenszuwachs.
Von diesem Vermögenszuwachs ist jedoch abzuziehen das Vermögen,
das durch Erbanfall oder durch einen sonstigen Erwerb von Todes wegen von
einem Verstorbenen an dessen Erben oder andere Berechtigte übergegangen
ist, es sei denn, daß es sich um Vermögen handelt, mit dem der Verstorbene
selbst kriegsgewinnsteuerpflichtig gewesen wäre, wenn er auf den Zeitpunkt
seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen sein würde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
und Abs. 2 des Entw.h Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß für die
Besteuerung der Erbschaften andere Erwägungen maßgebend sind und sein
müssen, als für die Besteuerung der Kriegsgewinne."
Und weiter: „Abzugsfähig ist der Betrag des Vermögens, das aus dem
Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben ist. Hierunter fällt
nicht der Erbschaftskauf (§§ 2371 ff. BGB.). Ein nicht geltend gemachter Anspruch
auf den Pflichtteil kommt bei der Feststellung des Vermögens nach dem
BSt.G. nicht in Betracht, ebensowenig daher für die Absetzung nach § 3 Abs. 1
Nr. 1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift in Nr. 1 setzt voraus, daß der Erbfall
eingetreten ist. Ein Erwerb i. S. des § 2 Nr. 1 des Erbsch.St.G. oder eine Abfindung
für einen Erbverzicht (§§ 2346, 2352 BGB.) fällt unter Abs. 1 Nr. 3,
nicht unter die Nr. 1.
Maßgebend ist der Wert des Vermögens zur Zeit des Anfalls. Abzugsfähig
ist nur der Betrag, um den der Erbe usw. durch den Erbanfall usw. wirklich
bereichert ist, also der um die geschuldete Erbsch.St. gekürzte Wert des Erwerbes.
Nachlaßgegenstände, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören,
bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß die Abzugsfähigkeit nach Abs. 1 Nr. 4
begründet ist."
l>) Die Nr! 1 des §6 ordnet die Abzugsfähigkeit der Erwerbungen von
Todes wegen in weitestem Umfange an und geht über den bürgerlich-rechtlichen
Begriff noch hinaus, indem sie die Abzugsfähigkeit auch auf Abfindungen
für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses ausdehnt.
Der Erwerb des Alleineigentums an ererbten Grundstücken von den Miterben
durch eine Lkuseinandersehung ist kein Erwerb von Todes wegen, auch
wenn diese auf einer Teilungsanordnung des Erblassers i. S. des § 2048 BGB.
beruht (pr. OVG. K IV a 12 v. 17. April 1918 und K XI c 28 v. 25. Jan. 1919).
Auch das in Anrechnung auf das künftige Elternerbteil überwiesene Kapital
ist schon zu Lebzeiten der Eltern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugefallen,
selbst wenn die Eltern sich die lebenslängliche Nutzung vorbehalten hatten spr.
OBG. K II a 18 v. 6. Nov. 1918) Wohl aber fallen die Erwerbungen i. S. des
8 2 Nr. 1 des RErbsch.St.G. v. 3. Juni 1906 und § 20 Nr. 7 des neuen
Erbsch.St.G. v. 10. Sept. 1919 und Abfindungen für einen Erbverzicht unter
§ 6 Nr. 1 BZAG., während der Erbschaftskauf überhaupt nicht zu den zum
Abzug nach § 6 übersteigenden Erwerbungen gehört.
e) Das Gesetz verlangt Erbanfall i. S. des § 1942 BGB., der mit dem
Erbfall unmittelbar kraft Gesetzes eintritt. Mit dem Erbfall ist also die Erbschaft
Vermögen des Erben geworden (pr. OVG. K IX 8 ti. 1. Mai 1918). Aber
der Erwerb durch Erbanfall ist ein vorläufiger und kann durch Ausschlagung
nach §§ 1942 ff. rückgängig gemacht werden (vgl. BGB. von RG.Räten. Anmerkungen
zu §§ 1942—1959). Läuft bei Veranlagung der VZA. die Aus-Strirtz,
Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. l3