Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. Die einzelnen Abzüge vom Endvermögen i. S. b. BSt.G. §6. 193 
Erwerb des Anteils während des Veranlagungszeitraumes erfolgte, ist dieser 
Anteil vom Endvermögen des Abkömmlinges oder des überlebenden Ehegatten 
abzusetzen." 
Die Begr. zu der entsprechenden Vorschrist des § 3 Nr. 1 KSt.G. führte aus: 
„Gegenstand der Abgabe ist grundsätzlich der nach den Vorschriften des 
BSt.G. festgestellte Bermögenszuwachs. 
Von diesem Vermögenszuwachs ist jedoch abzuziehen das Vermögen, 
das durch Erbanfall oder durch einen sonstigen Erwerb von Todes wegen von 
einem Verstorbenen an dessen Erben oder andere Berechtigte übergegangen 
ist, es sei denn, daß es sich um Vermögen handelt, mit dem der Verstorbene 
selbst kriegsgewinnsteuerpflichtig gewesen wäre, wenn er auf den Zeitpunkt 
seines Todes zu der Abgabe zu veranlagen gewesen sein würde (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 
und Abs. 2 des Entw.h Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, daß für die 
Besteuerung der Erbschaften andere Erwägungen maßgebend sind und sein 
müssen, als für die Besteuerung der Kriegsgewinne." 
Und weiter: „Abzugsfähig ist der Betrag des Vermögens, das aus dem 
Nachlaß eines Verstorbenen von Todes wegen erworben ist. Hierunter fällt 
nicht der Erbschaftskauf (§§ 2371 ff. BGB.). Ein nicht geltend gemachter An 
spruch auf den Pflichtteil kommt bei der Feststellung des Vermögens nach dem 
BSt.G. nicht in Betracht, ebensowenig daher für die Absetzung nach § 3 Abs. 1 
Nr. 1. Die Anwendbarkeit der Vorschrift in Nr. 1 setzt voraus, daß der Erbfall 
eingetreten ist. Ein Erwerb i. S. des § 2 Nr. 1 des Erbsch.St.G. oder eine Ab 
findung für einen Erbverzicht (§§ 2346, 2352 BGB.) fällt unter Abs. 1 Nr. 3, 
nicht unter die Nr. 1. 
Maßgebend ist der Wert des Vermögens zur Zeit des Anfalls. Abzugs 
fähig ist nur der Betrag, um den der Erbe usw. durch den Erbanfall usw. wirk 
lich bereichert ist, also der um die geschuldete Erbsch.St. gekürzte Wert des Er 
werbes. Nachlaßgegenstände, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, 
bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß die Abzugsfähigkeit nach Abs. 1 Nr. 4 
begründet ist." 
l>) Die Nr! 1 des §6 ordnet die Abzugsfähigkeit der Erwerbungen von 
Todes wegen in weitestem Umfange an und geht über den bürgerlich-recht 
lichen Begriff noch hinaus, indem sie die Abzugsfähigkeit auch auf Abfindungen 
für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses ausdehnt. 
Der Erwerb des Alleineigentums an ererbten Grundstücken von den Mit 
erben durch eine Lkuseinandersehung ist kein Erwerb von Todes wegen, auch 
wenn diese auf einer Teilungsanordnung des Erblassers i. S. des § 2048 BGB. 
beruht (pr. OVG. K IV a 12 v. 17. April 1918 und K XI c 28 v. 25. Jan. 1919). 
Auch das in Anrechnung auf das künftige Elternerbteil überwiesene Kapital 
ist schon zu Lebzeiten der Eltern durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zugefallen, 
selbst wenn die Eltern sich die lebenslängliche Nutzung vorbehalten hatten spr. 
OBG. K II a 18 v. 6. Nov. 1918) Wohl aber fallen die Erwerbungen i. S. des 
8 2 Nr. 1 des RErbsch.St.G. v. 3. Juni 1906 und § 20 Nr. 7 des neuen 
Erbsch.St.G. v. 10. Sept. 1919 und Abfindungen für einen Erbverzicht unter 
§ 6 Nr. 1 BZAG., während der Erbschaftskauf überhaupt nicht zu den zum 
Abzug nach § 6 übersteigenden Erwerbungen gehört. 
e) Das Gesetz verlangt Erbanfall i. S. des § 1942 BGB., der mit dem 
Erbfall unmittelbar kraft Gesetzes eintritt. Mit dem Erbfall ist also die Erb 
schaft Vermögen des Erben geworden (pr. OVG. K IX 8 ti. 1. Mai 1918). Aber 
der Erwerb durch Erbanfall ist ein vorläufiger und kann durch Ausschlagung 
nach §§ 1942 ff. rückgängig gemacht werden (vgl. BGB. von RG.Räten. An 
merkungen zu §§ 1942—1959). Läuft bei Veranlagung der VZA. die Aus- 
Strirtz, Bermögenszuwachs und Kriegsabgabe. l3
	        
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