Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §6.  195

„infolge  Vermächtnisses",  nicht  infolge  „Vermächtnisanfalls",  meint  aber
diesen.  Der  Vermächtnisanfall  erfolgt  vorbehaltlich  des  Ausschlagungsrechtes
mit  dem  Erbfall  (§  2176  BGB.;  vgl.  die  Anm.  dazu  im  Komm,  der  RG.Räte).
Ist  daher  der  Erbfall  vor  dem  Veranlagungszeitraum  eingetreten,  so  ist  auch
der  Vermächtnisanfall  und  der  Erwerb  des  Vermächtnisses  vor  dem  Beranlagungszeitraum
  geschehen  und  die  Anwendbarkeit  des  §  6  Nr.  1  VZAG.  nicht
gegeben  <pr.  OVG.  K  XIII  c  12  v.  9.  Nov.  1918).  Bezüglich  der  Ausschlagung
des  Vermächtnisses  vgl.  §  2180  BGB.  im  mehrgedachten  Kommentar.
f)  Lindere  Erwerbungen  aus  dem  Nachlaß  eines  verstorbenen
von  Todes  wegen.  Was  hierunter  im  einzelnen  zu  verstehen  ist,  sagt  das  Gesetz
nicht.  Dazu  gehört  zunächst  der  Erwerb  infolge  Erbvertrags  des  §  1941  BGB.
und  auf  Grund  des  Pflichtteilrechtes.  Auch  die  Zuwendung  des  Pflichtteiles
durch  letztwillige  Verfügung  ist  nach  §  2304  BGB.  im  Zweifel  nicht  als  Erbeinsetzung ­
  anzusehen,  sondern  gibt  nur  ein  Forderungsri  cht  gegen  den  Nachlaß, ­
  fällt  also  nicht  unter  den  Begriff  des  Erbanfalls,  scndern  unter  den  des
Erwerbes  aus  dem  Nachlaß  „auf  andere  Weise"  „von  Todes  wegen".  Aus
§§  2303s.  BGB.  ergibt  sich  auch  die  in  der  Begründung  gezogene  Schlußfolgerung, ­
  daß  ein  nicht  geltend  gemachter  Anspruch  auf  den  Pflichtteil  bei  der  Bermögensfeststellung
  überhaupt  nicht  in  Betracht  kommt.
Ob  unter  §  6  Ziff.  1  auch  jeder  sonstige  Erwerb  als  von  Todes  wegen
i.  S.  des  Erbschaftssteuerrechtes  geltende  Erwerb  fallen  soll,  sofern  der  Erwerb
„aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  erfolgt,  kann  zweifelhaft  sein.  Dafür
sprechen  einmal  die  auf  die  Erbsch.St.  hinweisenden  Ausführungen  der  Begründung ­
  und  des  Komm.Ber.  zur  Rechtfertigung  der  Vorschrift  im  §  3  Ziff.  1
KSt.G.,  sodann  aber  auch  die  Erwägung,  daß,  wenn  ein  Reichssteuergesetz  von
„Erwerb  von  Todes  wegen"  spricht,  zur  Auslegung  dieses  Begriffes  in  erster
Reihe  dasjenige  andere  Reichssteuergesetz  heranzuziehen  ist,  dessen  Gegenstand ­
  die  Besteuerung  dieses  Erwerbes  ist,  und  das  deshalb  eine  erschöpfende
Bestimmung  dieses  Begriffes  enthält.
Bejaht  man  diese  Frage,  so  erhebt  sich  aber  die  weitere,  ob  maßgebend  ist
das  zur  Zeit  der  Vorlegung  des  Entw.  des  VZAG.  geltende  RErbsch.St.G.
v.  3.  Juni  1906  oder  das  gleichzeitig  der  NB.  vorgelegte,  von  ihr  ungefähr  gleichzeitig ­
  beratene,  dasselbe  Datum  v.  10.  Sept.  1919  tragende,  aber  schon  in  Nr.  173
RGBl,  veröffentlichte  Erbsch.St.G.  Die  einschlägigen  Bestimmungen  des
Gesetzes  von  1906  lauten:
„§  1.
Gegenstand  der  Erbsch.St.  ist  der  Erwerb  von  Todes  wegen.
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  gilt,  außer  demjenigen,  was  durch  Erbfolge,
durch  Vermächtnis  oder  als  Pflichtteil  erworben  wird:
1.  ein  Erwerb,  auf  welchen  die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften
des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden,  sowie  dasjenige,  was  durch
eine  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  als  Verfügung
von  Todes  wegen  zu  beurteilende  Schenkung  erworben  wird;
2.  ein  Erwerb,  welcher  infolge  der  Vollziehung  einer  durch  Verfügung  von
Todes  wegen  angeordneten  Auflage  oder  infolge  der  Bewirkung  einer
Leistung,  von  welcher  der  Erblasser  einen  Erwerb  von  Todes  wegen
abhängig  gemacht  hat,  oder,  sofern  der  Erwerb  der  Genehmigung  einer
Behörde  bedarf,  infolge  der  Vollziehung  einer  Anordnung  dieser  Behörde ­
  erlangt  wird.
§  2.
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  ist  außerdem  anzusehen:
            
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