Full text: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

196 Vermögenszuwachssteuergesctz. § 6. 
1. was durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zuge 
wendet wird, daß es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll; 
2. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346, 2352 des BGB.) 
oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses 
gewährt wird. 
§ 3. 
Als Erwerb von Todes wegen find ferner anzusehen: 
1. was durch den Eintritt eines Lehens- oder Fideikommißfalles erworben 
wird; 
2. Bezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalles an den 
stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, sowie der 
Erwerb des Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen 
infolge Erlöschens der Stiftung an den stiftungsmäßig oder gesetzlich 
dazu Berufenen gelangt; 
3. Vermögensvorteile, die auf Grund eines von dem Erblasser geschlossenen 
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erb 
lassers unmittelbar erworben werden; 
4. was als Abfindung für den Verzicht auf einen Erwerb der unter Nr. 1, 2 
bezeichneten Art gewährt wird. 
§ 4. 
Für die Steuerpflicht an Kindes Statt angenommener Personen und ihrer 
Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindes 
Statt erstrecken, gelten außerdem folgende besondere Vorschriften: 
Als Erwerb von Todes wegen ist auch anzusehen: 
1. ein Erwerb, auf welchen die für den Pflichtteilsanspruch geltenden 
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; 
2. was durch eine Zuwendung unter Lebenden erworben wird, sofern 
die Zuwendung von dem Erwerber bei einer Erbauseinandersetzung 
mit anderen Abkömmlingen des Zuwendenden nach gesetzlicher Vor 
schrift oder auf Grund einer bei der Zuwendung getroffenen Anordnung 
des letzteren zur Ausgleichung zu bringen sein würde." 
Das Ges. v. 10. Sept. 1919 bestimmt im § 20: 
„Als Erwerb von Todes wegen (§ 1 Nr. 2) gilt 
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis (§§ 2147ff. BGB.) 
oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs; 
2. der Erwerb auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fidei- 
kommiß oder Stammgut oder in ein sonstiges gebundenes Vermögen; 
3. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB.) sowie 
jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vor- 
schriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden; 
4. der Erwerb, der infolge der Vollziehung einer durch Verfügung von 
Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung einer 
Leistung, von welcher der Erblasser einen Erwerb von Todes wegen 
abhängig gemacht hat, oder, sofern der Erwerb der Genehmigung einer 
Behörde bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser Be- 
Hörde erlangt ist; 
5. Bezüge aus Familienstistungen, sofern sie infolge Todesfalles an den 
stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, sowie der Er 
werb des Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen 
infolge Erlöschens der Stiftung an die stiftungsmäßig oder gesetzlich 
dazu Berufenen gelangt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.