196 Vermögenszuwachssteuergesctz. § 6.
1. was durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zuge
wendet wird, daß es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll;
2. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346, 2352 des BGB.)
oder für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses
gewährt wird.
§ 3.
Als Erwerb von Todes wegen find ferner anzusehen:
1. was durch den Eintritt eines Lehens- oder Fideikommißfalles erworben
wird;
2. Bezüge aus Familienstiftungen, sofern sie infolge Todesfalles an den
stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, sowie der
Erwerb des Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen
infolge Erlöschens der Stiftung an den stiftungsmäßig oder gesetzlich
dazu Berufenen gelangt;
3. Vermögensvorteile, die auf Grund eines von dem Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erb
lassers unmittelbar erworben werden;
4. was als Abfindung für den Verzicht auf einen Erwerb der unter Nr. 1, 2
bezeichneten Art gewährt wird.
§ 4.
Für die Steuerpflicht an Kindes Statt angenommener Personen und ihrer
Abkömmlinge, soweit sich auf diese die Wirkungen der Annahme an Kindes
Statt erstrecken, gelten außerdem folgende besondere Vorschriften:
Als Erwerb von Todes wegen ist auch anzusehen:
1. ein Erwerb, auf welchen die für den Pflichtteilsanspruch geltenden
Vorschriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
2. was durch eine Zuwendung unter Lebenden erworben wird, sofern
die Zuwendung von dem Erwerber bei einer Erbauseinandersetzung
mit anderen Abkömmlingen des Zuwendenden nach gesetzlicher Vor
schrift oder auf Grund einer bei der Zuwendung getroffenen Anordnung
des letzteren zur Ausgleichung zu bringen sein würde."
Das Ges. v. 10. Sept. 1919 bestimmt im § 20:
„Als Erwerb von Todes wegen (§ 1 Nr. 2) gilt
1. der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis (§§ 2147ff. BGB.)
oder auf Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs;
2. der Erwerb auf Grund einer Nachfolge in ein Hausgut, Lehen, Fidei-
kommiß oder Stammgut oder in ein sonstiges gebundenes Vermögen;
3. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB.) sowie
jeder andere Erwerb, auf den die für Vermächtnisse geltenden Vor-
schriften des bürgerlichen Rechtes Anwendung finden;
4. der Erwerb, der infolge der Vollziehung einer durch Verfügung von
Todes wegen angeordneten Auflage oder infolge der Bewirkung einer
Leistung, von welcher der Erblasser einen Erwerb von Todes wegen
abhängig gemacht hat, oder, sofern der Erwerb der Genehmigung einer
Behörde bedarf, infolge der Vollziehung einer Anordnung dieser Be-
Hörde erlangt ist;
5. Bezüge aus Familienstistungen, sofern sie infolge Todesfalles an den
stiftungsmäßig oder gesetzlich dazu Berufenen gelangen, sowie der Er
werb des Vermögens einer solchen Stiftung, sofern das Vermögen
infolge Erlöschens der Stiftung an die stiftungsmäßig oder gesetzlich
dazu Berufenen gelangt.