Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II.  Die  einzelnen  Abzüge  vom  Endvermögen  i.  S.  d.  BSt.G.  §  6.  197

Familienstiftungen  sind  solche  Stiftungen,  die  wesentlich  im  Interesse ­
  einer  Familie  oder  bestimmter  Familien  gemacht  sind,  wenn  auch
vorübergehend  oder  ausnahmsweise  Bezüge  an  andere  Personen  gelangen ­
  können.
6.  Der  Erwerb  von  Vermögensvorteilen,  der  auf  Grund  eines  vom  Erblasser ­
  geschlossenen  Vertrages  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  mit
dem  Tode  des  Erblassers  unmittelbar  gemacht  wird;
7.  was  als  Abfindung  für  einen  Verzicht  auf  den  entstandenen  Pflichtteilsanspruch ­
  oder  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses ­
  gewährt  wird.
In  den  Fällen  der  92m.  2,  5  ist  i.  S.  dieser  Vorschriften  als  Erblasser  der
zuletzt  Berechtigte  anzusehen."
Nr.  1,  3,  4—6  dieses  neuen  Gesetzes  entsprechen  im  wesentlichen  dem
bisher  geltenden  RErbsch.St.G.  §  1  Abs.  2  Nr.  1,2;  §3  Nr.  2,  3;  §  2  Nr.  2,  während
  die  Nr.  2  des  neuen  §  20  die  Neuerung  gegen  §  3  Nr.  1  des  bisherigen
Gesetzes  bringt,  daß  auch  die  nicht  in  Lehen  oder  Fideikommissen  bestehenden
gebundenen  Vermögen  aufgenommen  sind.
Die  Frage  nun,  von  welchem  der  beiden  Erbsch.St.G.  für  den  Begriff
des  „Erwerbes  von  Todes  wegen"  auszugehen  ist,  dürfte  dahin  zu  beantworten
sein,  daß  maßgebend  das  neue  Erbsch.St.G.  ist.  Denn  wenn  eine  Regierung
gleichzeitig  mit  einem  neuen  Erbsch.St.G.,  das  den  Begriff  des  „Erwerbes
von  Todes  wegen"  umschreibt,  ein  anderes  Steuergesetz,  das  mit  diesem  Begriff
operiert,  ohne  ihn  zu  definieren,  vorlegt,  beide  Gesetze  ungefähr  gleichzeitig
von  demselben  Parlament  beraten  und  verabschiedet  werden,  dann  muß  man
annehmen,  daß  beide  Faktoren  der  Gesetzgebung  davon  ausgehen,  es  solle  auch
für  jenes  andere  Steuergesetz  der  Begriff  des  Erwerbes  von  Todes  wegen  nach
dem  neuen  Erbsch.St.G.  maßgebend  sein.
Gegen  die  Annahme,  daß  die  Begriffsbestimmung  des  Erbsch.St.G.  maßgebend ­
  sein  soll,  spricht  auch  nicht  die  besondere  Hervorhebung  der  ja  auch  im
§  2  Ziff.  2  des  bisherigen  und  §  20  Nr.  7  des  neuen  Erbsch.St.G.  erwähnten
„Abfindung  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses"
im  2.  Satze  der  Nr.  1  §  3  KSt.G.,  Nr.  1  §  6  BZAG.  Denn  es  bedurfte  dieser
wegen  der  einschränkenden  Worte  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"
im  1.  Satze,  da  die  Abfindung  aus  diesem  nicht  gewährt  wird  oder  doch  nicht
gewährt  zu  werden  braucht.  Daher  ist  denn  auch  der  2.  Satz  nicht  gefaßt  „Als
Erwerb  von  Todes  wegen  gilt  auch",  sondern  „Als  Erwerb  aus  dem  Nach  -
laß  gilt  auch".  Auch  die  Bemerkung  des  Regierungsvertreters  bei  der  Ausschußberatung ­
  des  KSt.G.,  Zuwendungen,  die  unter  §  2  RErbsch.St.G.  fielen,
gehörten  unter  §  3  Ziff.  3  KSt.G.,  spricht  nicht  dagegen,  grundsätzlich  der  Begriff
  „Erwerb  von  Todes  wegen"  nach  dem  RErbsch.St.G.  auszulegen  Denn
die  Erwerbungen  der  im  §  2  RErbsch.St.G.  bezeichneten  Art  erfüllen  die  zweite
Bedingung  des  §  3  Zisf.  1  KSt.G.,  §  6  Ziff.  1  VZAG.  nicht,  daß  sie  „aus  dem
Nachlaß  eines  Ver  storbenen"  erfolgen.
g)  Der  §6  Ziff.  1  (wie  ?  3  Ziff.  1  KSt.G.)  schränkt  nämlich,  mit  der  im  2.  Satz
gemachten  Ausnahme,  die  Abzugsfähigkeit  ein  auf  den  Betrag  des  Vermögens,
das  „aus  dem  Nachlaß  eines  Verstorbenen"  erworben  ist.  Damit  werden
alle  Erwerbungen  von  dem  Abzug  ausgeschlossen,  die  und  insoweit  sie  zwar
durch  einen  Todesfall  veranlaßt  sind,  aber  nicht  aus  dem  Nachlaß  des  Verstorbenen ­
  erfolgen.  „Aus  dem  Nachlaß  erworben"  ist  daher  auch  dasjenige  nicht,
was  ein  Erbe  bei  der  Erbauseinandersetzung  zur  Ausgleichung  zu  bringen  hat;
allerdings  hat  er  das  aus  dem  Vermögen  des  Verstorbenen  erhalten,  aber
nicht  „aus  dem  Nachlasse".
            
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