Full text : Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

196  Vermögenszuwachssteuergesctz.  §  6.

1.  was  durch  Rechtsgeschäft  unter  Lebenden  mit  der  Bestimmung  zugewendet ­
  wird,  daß  es  auf  den  Pflichtteil  angerechnet  werden  soll;
2.  was  als  Abfindung  für  einen  Erbverzicht  (§§  2346,  2352  des  BGB.)
oder  für  die  Ausschlagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses
gewährt  wird.
§  3.
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  find  ferner  anzusehen:
1.  was  durch  den  Eintritt  eines  Lehens-  oder  Fideikommißfalles  erworben
wird;
2.  Bezüge  aus  Familienstiftungen,  sofern  sie  infolge  Todesfalles  an  den
stiftungsmäßig  oder  gesetzlich  dazu  Berufenen  gelangen,  sowie  der
Erwerb  des  Vermögens  einer  solchen  Stiftung,  sofern  das  Vermögen
infolge  Erlöschens  der  Stiftung  an  den  stiftungsmäßig  oder  gesetzlich
dazu  Berufenen  gelangt;
3.  Vermögensvorteile,  die  auf  Grund  eines  von  dem  Erblasser  geschlossenen
Vertrages  unter  Lebenden  von  einem  Dritten  mit  dem  Tode  des  Erblassers ­
  unmittelbar  erworben  werden;
4.  was  als  Abfindung  für  den  Verzicht  auf  einen  Erwerb  der  unter  Nr.  1,  2
bezeichneten  Art  gewährt  wird.
§  4.
Für  die  Steuerpflicht  an  Kindes  Statt  angenommener  Personen  und  ihrer
Abkömmlinge,  soweit  sich  auf  diese  die  Wirkungen  der  Annahme  an  Kindes
Statt  erstrecken,  gelten  außerdem  folgende  besondere  Vorschriften:
Als  Erwerb  von  Todes  wegen  ist  auch  anzusehen:
1.  ein  Erwerb,  auf  welchen  die  für  den  Pflichtteilsanspruch  geltenden
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden;
2.  was  durch  eine  Zuwendung  unter  Lebenden  erworben  wird,  sofern
die  Zuwendung  von  dem  Erwerber  bei  einer  Erbauseinandersetzung
mit  anderen  Abkömmlingen  des  Zuwendenden  nach  gesetzlicher  Vorschrift ­
  oder  auf  Grund  einer  bei  der  Zuwendung  getroffenen  Anordnung
des  letzteren  zur  Ausgleichung  zu  bringen  sein  würde."
Das  Ges.  v.  10.  Sept.  1919  bestimmt  im  §  20:
„Als  Erwerb  von  Todes  wegen  (§  1  Nr.  2)  gilt
1.  der  Erwerb  durch  Erbanfall,  durch  Vermächtnis  (§§  2147ff.  BGB.)
oder  auf  Grund  eines  geltend  gemachten  Pflichtteilsanspruchs;
2.  der  Erwerb  auf  Grund  einer  Nachfolge  in  ein  Hausgut,  Lehen,  Fideikommiß
  oder  Stammgut  oder  in  ein  sonstiges  gebundenes  Vermögen;
3.  der  Erwerb  durch  Schenkung  auf  den  Todesfall  (§  2301  BGB.)  sowie
jeder  andere  Erwerb,  auf  den  die  für  Vermächtnisse  geltenden  Vorschriften
  des  bürgerlichen  Rechtes  Anwendung  finden;
4.  der  Erwerb,  der  infolge  der  Vollziehung  einer  durch  Verfügung  von
Todes  wegen  angeordneten  Auflage  oder  infolge  der  Bewirkung  einer
Leistung,  von  welcher  der  Erblasser  einen  Erwerb  von  Todes  wegen
abhängig  gemacht  hat,  oder,  sofern  der  Erwerb  der  Genehmigung  einer
Behörde  bedarf,  infolge  der  Vollziehung  einer  Anordnung  dieser  Be-Hörde
  erlangt  ist;
5.  Bezüge  aus  Familienstistungen,  sofern  sie  infolge  Todesfalles  an  den
stiftungsmäßig  oder  gesetzlich  dazu  Berufenen  gelangen,  sowie  der  Erwerb ­
  des  Vermögens  einer  solchen  Stiftung,  sofern  das  Vermögen
infolge  Erlöschens  der  Stiftung  an  die  stiftungsmäßig  oder  gesetzlich
dazu  Berufenen  gelangt.
            
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